Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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besteht,  wo  der  Irrthum  des  Richters  im  Laufe  des  Verfahrens -
  auch  wirklich  ein  irriges  Schlussresultat  herbeigeführt -
  hat.
Weniger  richtig  als  die  principielle  Auffassung  der
beiden  Rechtsmittel  scheint  mir  eine  Reihe  von  Bestim
mungen  zu  sein,  welche  die  Durchführung  jenes  Princips
im  Detail  zum  Gegenstand  haben.  Nachdem  nämlich  der
deutsche  Entwurf  das  Princip  des  deutschen  Rechtsmittelverfahrens -
  aufgestellt  hat,  wornach  nur  dann  eine  Gesetzesverletzung -
  die  Revision  oder  die  Oberrevision  begründen
soll,  wenn  auf  ihr  die  angefochtene  Entscheidung  beruht,
zählt  derselbe  im  §.  481  eine  Reihe  von  Fällen  auf,  in
welchen  die  Entscheidung  immer  als  auf  einer  Verletzung -
  des  Gesetzes  beruhend  anzusehen  ist,  wo  also  die
Rechtsmittel  der  Revision  und  der  Oberrevision  kraft  einer
Fiction  selbst  dann  zugelassen  werden,  wenn  sich  klar
erkennen  lässt,  dass  die  Gesetzesverletzung  auf  den  Inhalt
des  Urtheils  gar  keinen  Einfluss  geübt  hat.  Diese  besonderen
Fälle,  auf  welche  der  Entwurf  die  Rechtsmittel  der  Revision
und  Oberrevision  über  ihren  natürlichen  Begriff  hinaus  aus
gedehnt  hat,  sind  die  nachfolgenden:  Wenn  das  erkennende
Gericht  nicht  vorschriftsmässig  besetzt  war;  wenn  ein  erkennender -
  Richter  von  der  Ausübung  des  Richteramtes  in
dem  Rechtsstreite  kraft  Gesetzes  ausgeschlossen  war,  sofern
nicht  dieses  Hinderniss  mittelst  eines  Ablehnungsgesuches
ohne  Erfolg  geltend  gemacht  ist;  wenn  ein  erkennender
Richter  wegen  Besorgniss  der  Befangenheit  abgelehnt  und
dem  Ablehnungsgesuch  Folge  gegeben  war;  wenn  das
Gericht  seine  Zuständigkeit  mit  Unrecht  angenommen  hat:
wenn  eine  Partei  in  dem  Verfahren  nicht  nach  Vorschrift
der  Gesetze  vertreten  war,  sofern  sie  nicht  die  Processführung -
  ausdrücklich  oder  stillschweigend  genehmigt  hat;
wenn  die  Entscheidung  auf  Grund  einer  mündlichen  Verhandlung -
  ergangen  ist,  bei  welcher  die  Vorschriften  über
die  Oeffentlichkeit  des  Verfahrens  verletzt  sind;  endlich  wenn
die  Entscheidung  nicht  mit  Gründen  versehen  ist.
Menger,  Die  Zulässigkeit  neuen  thatsächlichen  Vorbringens.
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