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besteht, wo der Irrthum des Richters im Laufe des Verfahrens -
auch wirklich ein irriges Schlussresultat herbeigeführt -
hat.
Weniger richtig als die principielle Auffassung der
beiden Rechtsmittel scheint mir eine Reihe von Bestim
mungen zu sein, welche die Durchführung jenes Princips
im Detail zum Gegenstand haben. Nachdem nämlich der
deutsche Entwurf das Princip des deutschen Rechtsmittelverfahrens -
aufgestellt hat, wornach nur dann eine Gesetzesverletzung -
die Revision oder die Oberrevision begründen
soll, wenn auf ihr die angefochtene Entscheidung beruht,
zählt derselbe im §. 481 eine Reihe von Fällen auf, in
welchen die Entscheidung immer als auf einer Verletzung -
des Gesetzes beruhend anzusehen ist, wo also die
Rechtsmittel der Revision und der Oberrevision kraft einer
Fiction selbst dann zugelassen werden, wenn sich klar
erkennen lässt, dass die Gesetzesverletzung auf den Inhalt
des Urtheils gar keinen Einfluss geübt hat. Diese besonderen
Fälle, auf welche der Entwurf die Rechtsmittel der Revision
und Oberrevision über ihren natürlichen Begriff hinaus aus
gedehnt hat, sind die nachfolgenden: Wenn das erkennende
Gericht nicht vorschriftsmässig besetzt war; wenn ein erkennender -
Richter von der Ausübung des Richteramtes in
dem Rechtsstreite kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern
nicht dieses Hinderniss mittelst eines Ablehnungsgesuches
ohne Erfolg geltend gemacht ist; wenn ein erkennender
Richter wegen Besorgniss der Befangenheit abgelehnt und
dem Ablehnungsgesuch Folge gegeben war; wenn das
Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat:
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift
der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Processführung -
ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung -
ergangen ist, bei welcher die Vorschriften über
die Oeffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind; endlich wenn
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Menger, Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens.
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