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Denkt man sich jedoch ein Rechtsmittelsystem, wodurch -
jedes Processverfahren aufgehoben werden kann,
in welchem von Seite des Richters oder der Parteien eine
Verletzung des Gesetzes erfolgt ist, auch wenn diese auf
das Schlussresultat des Processes von keinem Einflusse
gewesen ist: so springt sofort in die Augen, dass ein solches
Rechtsmittelsystem zu dem Umsturz aller unterrichterlichen
Urtheile, zu einem fortwährenden Schwanken aller durch
die Vorinstanzen gewonnenen Resultate führen müsste. Denn
die Rechtsverhältnisse, welche unser hochentwickeltes Verkehrsleben -
hervorbringt, sind oft so schwierig und verworren, -
unser Process selbst ist ein so complicirter Mechanismus, ¬
dass eine vollständige Gesetzmässigkeit des Verfahrens -
in zahlreichen Fällen nicht leicht zu erreichen sein
wird. Will daher die Gesetzgebung nicht unerreichbaren
Zielen nachstreben, sondern den praktischen Bedürfnissen
des Lebens Genüge leisten, so kann sie nur jene Gesetzesverletzungen -
der controlirenden Thätigkeit der oberen
Gerichte unterwerfen, welche geeignet sind, die wesentlichen
Zwecke der Rechtspflege zu gefährden. Der wichtigste
Zweck des Civilverfahrens ist aber die Entscheidung der
Rechtsfälle durch den Richter, die definitive Ordnung der
Rechtsverhältnisse in dem den Rechtsstreit abschliessenden
Urtheil. **) Mit Recht bestimmt deshalb der deutsche Entwurf -
(§. 479), dass die Revision nur darauf gestützt werden
kann, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes -
(oder auf der unrichtigen Auslegung einer Urkunde
über ein Rechtsgeschäft) beruhe. Nur jene Verletzungen
des objectiven Rechtes bilden demnach einen Gegenstand
der beiden Rechtsmittel, wo zwischen der Gesetzwidrigkeit
und dem Inhalte des Urtheils ein erkennbarer Causalnexus
—
*) Ein weiterer wichtiger Zweck des Civilverfahrens besteht allerdings ¬
darin, die Staatsgenossen durch seine Existenz von Privatrechtsverletzungen -
abzuhalten, also dem Eintritt des Civilunrechts vorzubeugen
allein auch dieser Zweck wird schon dadurch erreicht, dass der Staat für
die Gesetzmässigkeit des Schlussresultats aller Processe Sorge trägt.