Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Denkt  man  sich  jedoch  ein  Rechtsmittelsystem,  wodurch -
  jedes  Processverfahren  aufgehoben  werden  kann,
in  welchem  von  Seite  des  Richters  oder  der  Parteien  eine
Verletzung  des  Gesetzes  erfolgt  ist,  auch  wenn  diese  auf
das  Schlussresultat  des  Processes  von  keinem  Einflusse
gewesen  ist:  so  springt  sofort  in  die  Augen,  dass  ein  solches
Rechtsmittelsystem  zu  dem  Umsturz  aller  unterrichterlichen
Urtheile,  zu  einem  fortwährenden  Schwanken  aller  durch
die  Vorinstanzen  gewonnenen  Resultate  führen  müsste.  Denn
die  Rechtsverhältnisse,  welche  unser  hochentwickeltes  Verkehrsleben -
  hervorbringt,  sind  oft  so  schwierig  und  verworren, -
  unser  Process  selbst  ist  ein  so  complicirter  Mechanismus, ¬
  dass  eine  vollständige  Gesetzmässigkeit  des  Verfahrens -
  in  zahlreichen  Fällen  nicht  leicht  zu  erreichen  sein
wird.  Will  daher  die  Gesetzgebung  nicht  unerreichbaren
Zielen  nachstreben,  sondern  den  praktischen  Bedürfnissen
des  Lebens  Genüge  leisten,  so  kann  sie  nur  jene  Gesetzesverletzungen -
  der  controlirenden  Thätigkeit  der  oberen
Gerichte  unterwerfen,  welche  geeignet  sind,  die  wesentlichen
Zwecke  der  Rechtspflege  zu  gefährden.  Der  wichtigste
Zweck  des  Civilverfahrens  ist  aber  die  Entscheidung  der
Rechtsfälle  durch  den  Richter,  die  definitive  Ordnung  der
Rechtsverhältnisse  in  dem  den  Rechtsstreit  abschliessenden
Urtheil.  **)  Mit  Recht  bestimmt  deshalb  der  deutsche  Entwurf -
  (§.  479),  dass  die  Revision  nur  darauf  gestützt  werden
kann,  dass  die  Entscheidung  auf  einer  Verletzung  des  Gesetzes -
  (oder  auf  der  unrichtigen  Auslegung  einer  Urkunde
über  ein  Rechtsgeschäft)  beruhe.  Nur  jene  Verletzungen
des  objectiven  Rechtes  bilden  demnach  einen  Gegenstand
der  beiden  Rechtsmittel,  wo  zwischen  der  Gesetzwidrigkeit
und  dem  Inhalte  des  Urtheils  ein  erkennbarer  Causalnexus
—
*)  Ein  weiterer  wichtiger  Zweck  des  Civilverfahrens  besteht  allerdings ¬
  darin,  die  Staatsgenossen  durch  seine  Existenz  von  Privatrechtsverletzungen -
  abzuhalten,  also  dem  Eintritt  des  Civilunrechts  vorzubeugen
allein  auch  dieser  Zweck  wird  schon  dadurch  erreicht,  dass  der  Staat  für
die  Gesetzmässigkeit  des  Schlussresultats  aller  Processe  Sorge  trägt.
            
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