— 133 —
halb, weil der Eid in seinen mannigfachen Formen die
schwurpflichtige Partei in die Nöthigung versetzt, den
Eidessatz in einer Fassung zu betheuern oder zu verneinen.
welche von dem Richter festgesetzt worden ist und auf
die der Schwörende im Laufe des Rechtsstreites regelmässig
nur einen geringen Einfluss ausgeübt haben wird. Diese
Nothwendigkeit, bei der eidlichen Aussage über streitige
Thatsachen eine fremde Formel zu acceptiren, hat für den
Schwörenden dann kein erhebliches Bedenken, wenn die
Thatsachen und ihr begrifflicher Ausdruck: die Eidesnorm,
vollständig klar und bestimmt sind, wenn also der Eidessatz -
von der schwurpflichtigen Partei wirklich mit einem
einfachen Ja oder Nein beantwortet werden kann. Ganz
anders verhält sich dies in den zahlreichen Fällen, wo
entweder der juristische Thatbestand complicirt und ver
worren oder die Eidesformel selbst nicht mit gebühren
der Bestimmtheit abgefasst ist. Jeder Praktiker weiss,
wie schwer es ist, streitige Thatsachen von grösserem Umfang, -
insbesondere verwickelte mündliche Verhandlungen
und Erklärungen von allem überflüssigen Beiwerk zu befreien -
und lediglich ihrem erheblichen Inhalte nach zusammenzufassen. -
Und selbst wenn die Streitpartei, welche
den Eid aufträgt, und der Richter, welcher denselben
zulässt, sich über die Natur der streitigen Thatsachen
vollständig klar geworden sind, so ist deren Formulirung
—ordnung“ -
in seinen gesammelten kleineren Schriften über Strafrecht, Civilund ¬
Strafprocess, 2. Bd. (1868) S. 436—476, auf welche Darstellung hier
zur Vervollständigung der im Texte gegebenen Andeutungen hingewiesen
wird, Glaser knüpft an seine Kritik des Parteieneides den Vorschlag,
dieses Beweismittel durch die im englischen Processe seit einer Reihe von
Jahren eingeführte Vernehmung der Parteien als Zeugen (a. a. O.
S. 480—482) zu ersetzen. Die projectirte Reform hat Glaser in seiner
gegenwärtigen Stellung als österr. Justizminister durch das in der folgenden -
Note ausgezogene Gesetz praktisch durchgeführt. Vgl. über das Beweismittel ¬
der Vernehmung der Parteien als Zeugen auch die trefflichen
Ausführungen von Bar a. a. O. S. 125—149 und Planck in den Verhandlungen -
des zweiten Juristentages, Bd. 1, S. 71. 72.