Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

—  133  —
halb,  weil  der  Eid  in  seinen  mannigfachen  Formen  die
schwurpflichtige  Partei  in  die  Nöthigung  versetzt,  den
Eidessatz  in  einer  Fassung  zu  betheuern  oder  zu  verneinen.
welche  von  dem  Richter  festgesetzt  worden  ist  und  auf
die  der  Schwörende  im  Laufe  des  Rechtsstreites  regelmässig
nur  einen  geringen  Einfluss  ausgeübt  haben  wird.  Diese
Nothwendigkeit,  bei  der  eidlichen  Aussage  über  streitige
Thatsachen  eine  fremde  Formel  zu  acceptiren,  hat  für  den
Schwörenden  dann  kein  erhebliches  Bedenken,  wenn  die
Thatsachen  und  ihr  begrifflicher  Ausdruck:  die  Eidesnorm,
vollständig  klar  und  bestimmt  sind,  wenn  also  der  Eidessatz -
  von  der  schwurpflichtigen  Partei  wirklich  mit  einem
einfachen  Ja  oder  Nein  beantwortet  werden  kann.  Ganz
anders  verhält  sich  dies  in  den  zahlreichen  Fällen,  wo
entweder  der  juristische  Thatbestand  complicirt  und  ver
worren  oder  die  Eidesformel  selbst  nicht  mit  gebühren
der  Bestimmtheit  abgefasst  ist.  Jeder  Praktiker  weiss,
wie  schwer  es  ist,  streitige  Thatsachen  von  grösserem  Umfang, -
  insbesondere  verwickelte  mündliche  Verhandlungen
und  Erklärungen  von  allem  überflüssigen  Beiwerk  zu  befreien -
  und  lediglich  ihrem  erheblichen  Inhalte  nach  zusammenzufassen. -
  Und  selbst  wenn  die  Streitpartei,  welche
den  Eid  aufträgt,  und  der  Richter,  welcher  denselben
zulässt,  sich  über  die  Natur  der  streitigen  Thatsachen
vollständig  klar  geworden  sind,  so  ist  deren  Formulirung
—ordnung“ -
  in  seinen  gesammelten  kleineren  Schriften  über  Strafrecht,  Civilund ¬
  Strafprocess,  2.  Bd.  (1868)  S.  436—476,  auf  welche  Darstellung  hier
zur  Vervollständigung  der  im  Texte  gegebenen  Andeutungen  hingewiesen
wird,  Glaser  knüpft  an  seine  Kritik  des  Parteieneides  den  Vorschlag,
dieses  Beweismittel  durch  die  im  englischen  Processe  seit  einer  Reihe  von
Jahren  eingeführte  Vernehmung  der  Parteien  als  Zeugen  (a.  a.  O.
S.  480—482)  zu  ersetzen.  Die  projectirte  Reform  hat  Glaser  in  seiner
gegenwärtigen  Stellung  als  österr.  Justizminister  durch  das  in  der  folgenden -
  Note  ausgezogene  Gesetz  praktisch  durchgeführt.  Vgl.  über  das  Beweismittel ¬
  der  Vernehmung  der  Parteien  als  Zeugen  auch  die  trefflichen
Ausführungen  von  Bar  a.  a.  O.  S.  125—149  und  Planck  in  den  Verhandlungen -
  des  zweiten  Juristentages,  Bd.  1,  S.  71.  72.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer