Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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Mittel  der  Schrift  fixiren  lässt.  Das  ist  also  wohl  klar,
dass  der  untere  Richter  dem  oberen  Richter  in  der  Construction -
  des  processualischen  Thatbestandes,  soweit  dieser
sich  auf  die  Erklärungen  der  streitenden  Parteien  und  auf
Aussagen  von  Zeugen  und  Sachverständigen  gründet,  nicht
nur  nicht  nachstehen,  sondern  vielmehr  regelmässig  überlegen -
  sein  wird.
Anders  verhält  sich  dies  allerdings  bei  dem  Beweise
durch  Urkunden  und  durch  die  verschiedenen  Gattungen  der
Eide,  welche  Beweismittel  auch  in  der  neueren  deutschen
Gesetzgebung  ihren  formellen  Charakter  unverändert  bewahrt -
  haben,  indem  bei  denselben  an  einen  gewissen  Thatbestand -
  (Vorlegung  von  Urkunden  in  einer  bestimmten  Form,
Abschwörung  des  Eides)  das  Fürwahrhalten  der  zu  beweisenden -
  Thatsache  von  Gesetzeswegen  geknüpft  ist.  Hier  handelt
es  sich  also  lediglich  darum,  ob  der  Eid  abgeschworen  oder
Urkunden  von  einer  gewissen  Form  vorgelegt  worden  sind,
ohne  dass  es  noch  weiter  darauf  ankommt,  ob  die  Beschaffen
heit  der  beweisenden  Thatsachen  eine  innere  Wahrscheinlichkeit -
  für  die  Existenz  der  zu  erweisenden  Facten  begründet. ¬
  Zur  Entscheidung  dieser  rein  juristischen  Frage  ist
aber  der  obere  Richter,  wie  schon  früher  gezeigt  wurde,  ver
möge  seiner  tieferen  Einsicht  in  das  objective  Recht  regelmässig -
  besser  als  der  untere  Richter  befähigt.  Doch  hat
dieser  Satz  nur  in  Ansehung  des  Urkundenbeweises  unbedingt -
  seine  Wahrheit,  während  die  verschiedenen  Gattungen
des  Eides  bei  einer  zweckmässigen  Einrichtung  dieses  Beweismittels -
  gleichfalls  unter
jene  Gesichtspunkte  fallen,
welche  oben  rücksichtlich  des
Beweises  durch  Zeugen  und
Sachverständige  von  mir  entwickelt  worden  sind.
Das  Beweismittel  des  Eides,  wie  es  selbst  die  neuesten
deutschen  Processordnungen  festgehalten  haben,  ist  nämlich -
  in  doppelter  Richtung  mangelhaft.8)
Zunächst  des3) -
  Die  Mängel  des  Parteieneides  in  seinen  verschiedenen  Formen  sind
mit  grosser  Klarheit  und  Gründlichkeit  dargelegt  in  dem  Aufsatze  von
Glaser  „Die  Lehre  vom  Haupteid  im  Entwurfe  der  (österr.)  Civilprocess-
            
Waiting...

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