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niemals mehr reproducirt werden kann. *) Nur darum kann
es sich also hier handeln, ob die Theilnahme des Volkes
an der Rechtsprechung in Civilsachen sich als ebenso er
spriesslich darstellt, wie dieses in Ansehung der Strafgerichtsbarkeit -
vorlängst schon allgemein anerkannt worden
ist. Diese Frage, welche bisher regelmässig verneint
wurde, oder doch nur eine sehr eingeschränkte Zustimmung
erfahren hat 2), glaube ich nun nicht blos für jene Civil*) -
In der Entwicklung des modernen Strafverfahrens läuft deshalb
die Einführung der Schwur- und Schöffengerichte mit der Abschaffung der
Appellation parallel, ja die neuesten Gesetze und Entwürfe haben unverkennbar -
die Tendenz, die Berufung im Strafverfahren gänzlich zu bescitigen.
Der Gesichtspunkt, von welchem die neueren legislativen Arbeiten bei
dieser Reform des Rechtsmittelsystems ausgehen, lässt sich dahin bestimmen.
dass die unfassbaren Denk-Operationen, durch welche im Systeme der freien
Beweiswürdigung die Ueberzeugung des Richters hervorgebracht wird, sich
der Controle des höheren Richters entziehen, zumal da dieser regelmässig
auf der mangelhaften Grundlage der Acten erkennen wird. Vgl. die Zusammenstellung ¬
der verschiedenen Meinungen über die Zweckmässigkeit
einer Berufungsinstanz in Strafsachen in den Anlagen zu den Motiven des
Entwurfs einer deutschen Strafprocessordnung (Berlin 1873) S. 5—95, die
Motive zu demselben S. 200—208, ferner die Motive zur österr. Strafprocessordnung ¬
vom 23. Mai 1873 bei Kaserer, Oesterr. Gesetze mit Materialien, ¬
10. Bd. (1873) S. 81—106. Demgemäss gestattet der Entwurf einer
deutschen Strafprocessordnung gegen die Urtheile der Schöffengerichte nur
das Rechtsmittel der Revision, welches ebenso wie die Revision des Civilestützt ¬
werden kann und überprocesses ¬
nur auf eine Gesetzesverletzung
haupt dieser letzteren in allen wesentlichen Punkten nachgebildet ist. D.
E. einer St. P. O. §. 248—267. Nach der österr. St. P. O. §. 280, 343 ist
zwar gegen die Urtheile der Gerichtshöfe erster Instanz neben der Nichtigkeitsbeschwerde ¬
auch noch die Berufung zulässig; allein dieselbe bezieht
sich nur auf den Ausspruch über das Strafausmass und über die civilrechtlichen ¬
Ansprüche (§. 283, 345 St. P. O.), und ist die thatsächliche Auffassung
des ersten Richters über die Schuld des Angeklagten auch für die höhcre
Instanz bindend. (§. 295 St. P. O.)
2) Mittermaier, der sich um die Einführung des öffentlichen und mündlichen ¬
Civilprocesses in Deutschland so hoch verdient gemacht hat, spricht sich
doch in seinem Aufsatz „Ueber Anwendung der Schwurgerichte auf Entscheidung
der Civilstreitigkeiten“ im Archiv für civilistische Praxis Bd. 31 (1848)
S. 388—406 gegen die Jury in Civilsachen aus. Selbst zur Constatirung
der Höhe eines Schadens hält dieser Schriftsteller ein nach seinem freien