Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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niemals  mehr  reproducirt  werden  kann.  *)  Nur  darum  kann
es  sich  also  hier  handeln,  ob  die  Theilnahme  des  Volkes
an  der  Rechtsprechung  in  Civilsachen  sich  als  ebenso  er
spriesslich  darstellt,  wie  dieses  in  Ansehung  der  Strafgerichtsbarkeit -
  vorlängst  schon  allgemein  anerkannt  worden
ist.  Diese  Frage,  welche  bisher  regelmässig  verneint
wurde,  oder  doch  nur  eine  sehr  eingeschränkte  Zustimmung
erfahren  hat  2),  glaube  ich  nun  nicht  blos  für  jene  Civil*) -
  In  der  Entwicklung  des  modernen  Strafverfahrens  läuft  deshalb
die  Einführung  der  Schwur-  und  Schöffengerichte  mit  der  Abschaffung  der
Appellation  parallel,  ja  die  neuesten  Gesetze  und  Entwürfe  haben  unverkennbar -
  die  Tendenz,  die  Berufung  im  Strafverfahren  gänzlich  zu  bescitigen.
Der  Gesichtspunkt,  von  welchem  die  neueren  legislativen  Arbeiten  bei
dieser  Reform  des  Rechtsmittelsystems  ausgehen,  lässt  sich  dahin  bestimmen.
dass  die  unfassbaren  Denk-Operationen,  durch  welche  im  Systeme  der  freien
Beweiswürdigung  die  Ueberzeugung  des  Richters  hervorgebracht  wird,  sich
der  Controle  des  höheren  Richters  entziehen,  zumal  da  dieser  regelmässig
auf  der  mangelhaften  Grundlage  der  Acten  erkennen  wird.  Vgl.  die  Zusammenstellung ¬
  der  verschiedenen  Meinungen  über  die  Zweckmässigkeit
einer  Berufungsinstanz  in  Strafsachen  in  den  Anlagen  zu  den  Motiven  des
Entwurfs  einer  deutschen  Strafprocessordnung  (Berlin  1873)  S.  5—95,  die
Motive  zu  demselben  S.  200—208,  ferner  die  Motive  zur  österr.  Strafprocessordnung ¬
  vom  23.  Mai  1873  bei  Kaserer,  Oesterr.  Gesetze  mit  Materialien, ¬
  10.  Bd.  (1873)  S.  81—106.  Demgemäss  gestattet  der  Entwurf  einer
deutschen  Strafprocessordnung  gegen  die  Urtheile  der  Schöffengerichte  nur
das  Rechtsmittel  der  Revision,  welches  ebenso  wie  die  Revision  des  Civilestützt ¬
  werden  kann  und  überprocesses ¬
  nur  auf  eine  Gesetzesverletzung
haupt  dieser  letzteren  in  allen  wesentlichen  Punkten  nachgebildet  ist.  D.
E.  einer  St.  P.  O.  §.  248—267.  Nach  der  österr.  St.  P.  O.  §.  280,  343  ist
zwar  gegen  die  Urtheile  der  Gerichtshöfe  erster  Instanz  neben  der  Nichtigkeitsbeschwerde ¬
  auch  noch  die  Berufung  zulässig;  allein  dieselbe  bezieht
sich  nur  auf  den  Ausspruch  über  das  Strafausmass  und  über  die  civilrechtlichen ¬
  Ansprüche  (§.  283,  345  St.  P.  O.),  und  ist  die  thatsächliche  Auffassung
des  ersten  Richters  über  die  Schuld  des  Angeklagten  auch  für  die  höhcre
Instanz  bindend.  (§.  295  St.  P.  O.)
2)  Mittermaier,  der  sich  um  die  Einführung  des  öffentlichen  und  mündlichen ¬
  Civilprocesses  in  Deutschland  so  hoch  verdient  gemacht  hat,  spricht  sich
doch  in  seinem  Aufsatz  „Ueber  Anwendung  der  Schwurgerichte  auf  Entscheidung
der  Civilstreitigkeiten“  im  Archiv  für  civilistische  Praxis  Bd.  31  (1848)
S.  388—406  gegen  die  Jury  in  Civilsachen  aus.  Selbst  zur  Constatirung
der  Höhe  eines  Schadens  hält  dieser  Schriftsteller  ein  nach  seinem  freien
            
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