Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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dieser  Ansicht  mögen  folgende  Erwägungen  dienen,  welche
sich  theils  auf  die  Organisation  des  Gerichtswesens,  theils
auf  die  Gestaltung  des  Civilverfahrens  selbst  beziehen.
Ich  sage  zuvörderst,  dass  eine  zweckmässige  Organisation -
  der  Civilgerichte  nicht  anders  als  bei  Ausschliessung
jedes  neuen  thatsächlichen  Vorbringens  in  den  höheren
Instanzen  gedacht  werden  kann.  Es  kann  meine  Absicht
nicht  sein,  den  wichtigen  Einfluss,  welchen  die  Ausschliessung ¬
  aller  Neuerungen  in  den  höheren  Instanzen  auf
das  gesammte  Civilverfahren  überhaupt  und  insbesondere
auch  auf  die  organisatorischen  Fragen  natur
jemäss  ausüben -
  muss,  hier  in  allen  seinen  Einzelheiten  darzustellen
und  zu  würdigen.  Nur  zwei  wichtige  Vortheile  will  ich
hier  hervorheben,  welche  die  Beschränkung  der  höheren
Instanzen  auf  die  Prüfung  der  juristischen  Elemente  des
Rechtsfalles  einer  einsichtigen  Gesetzgebung  gewähren  kann,
und  diese  sind:  Erstens  die  Möglichkeit,  auch  der  Rechtsprechung -
  in  Civilsachen  in  der  Form  des  Schwur-  oder
des  Schöffengerichtes  ein  volksthümliches  Element  zuzu
führen;  zweitens  die  Möglichkeit,  für  den  geringeren  Geschäftskreis, -
  welcher  den  höheren  Gerichten  in  Folge  jener
Beschränkung  zufällt,  ohne  allzu  grosse  Schwierigkeiten
und  Opfer  eine  genügende  Anzahl  würdiger  Bearbeiter
zu  gewinnen.
Was  zunächst  den  ersten  Punkt  betrifft,  so  ist  es
unzweifelhaft,  dass  die  Beiziehung  volksthümlicher  Elemente
zu  der  Civilrechtspflege,  mag  diese  nun  in  der  Form  des
Schwur-  oder  Schöffengerichtes  erfolgen,  die  Ausschliessung
neuen  thatsächlichen  Vorbringens  in  den  höheren  Instanzen
und  die  Beschränkung  dieser  letzteren  auf  die  Prüfung
der  juristischen  Fragen  mit  Nothwendigkeit  herbeiführt.
Der  eigenthümliche  Vorzug  des  modernen  Volksgerichtes
in  seinen  mannigfaltigen  Formen  besteht  eben  darin,  dass
es  das  Thatsächliche  eines  Rechtsfalles  auf  Grund  des
Totaleindruckes  construirt,  der  sich  als  Resultat  der  Processverhandlungen -
  ergibt,  welcher  aber  in  voller  Identität
            
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