Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

118  sprechenden -
  Rechtsregeln  subsumirt  werden,  als  eine  besondere -
  Quelle  des  richterlichen  Irrthums  nicht  anzuerkennen.
Denn  jene  Subsumtion  der  Thatsachen  unter  die  Rechtsregeln
erfolgt  dadurch,  dass  der  urtheilende  Richter  die  Identität
des  Begriffs  in  der  Rechtsregel  und  der  Thatsache  in  dem
einzelnen  Rechtsfalle  sich  zum  Bewusstsein  bringt,  dass  er
z.  B.  in  einem  bestimmten  thatsächlichen  Verhältniss  die
Voraussetzungen  des  Besitzes:  corpus  und  animus  erkennt  und
in  Folge  dessen  dieses  Sachverhältniss  den  Rechtsregeln
und  Rechtsfolgen  des  Besitzes  unterordnet.  Ist  jedoch  die
Auffassung  der  Rechtsregeln  klar,  die  Beurtheilung  der
Thatsachen  richtig,  so  muss  sich  jenes  Bewusstsein  der
Identität  von  Begriff  und  Thatsache  als  nothwendige  Folge
von  selbst  ergeben.
Der  Irrthum  des  Richters  in  Beziehung  auf  das  that
sächliche  Material  kann  wiederum  doppelter  Natur  sein.
Zunächst  kann  nämlich  der  Richter  darin  fehlen,  dass  er
Thatsachen,  welche  die  streitenden  Parteien  anführen,  nicht
beachtet,  die  dafür  angetragenen  Beweise  nicht  zulässt,
also  einen  Theil  des  thatsächlichen  Processmaterials  von
der  Verhandlung  rechtswidrig  ausschliesst.  Diese  Gattung
des  richterlichen  Irrthums  ist  negativer  Natur,  indem  derselbe -
  zwar  nicht  zur  Folge  hat,  dass  von  dem  Richter
falsche,  wohl  aber,  dass  nicht  alle  wahren  Thatsachen,
welche  zur  Entscheidung  des  Rechtsstreites  erforderlich  sind,
in  der  Verhandlung  festgestellt  werden.  Dann  aber  ist  ein
Irrthum  des  Richters  in  der  Weise  möglich,  dass  er  das
thatsächliche  Processmaterial,  welches  den  Gegenstand  der
Verhandlung  wirklich  gebildet  hat,  unrichtig  auffasst,  dass
er  also  Thatsachen  als  erwiesen  oder  als  unerwiesen  betrachtet, -
  während  der  Inhalt  der  Parteien-  und  Beweisverhandlungen -
  bei  einer  gesetzmässigen  Beurtheilung  das
Gegentheil  ergeben  würde.  Hier  ist  also  ein  positiver
Irrthum  vorhanden,  da  von  dem  Richter  die  Wahrheit
nicht  allein  wie  in  dem  früheren  Falle  nicht  in  ihrem
vollen  Umfang  an  das  Licht  gebracht,  sondern  vielmehr  in
            
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