Volltext : Menger, Anton: ¬Die Zulässigkeit neuen thatsächlichen Vorbringens in den höheren Instanzen

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der  Zeit  geführt,  der  wir  selbst  angehören  und  der  wir
Form  und  Inhalt  zu  geben  berufen  sind.  An  jene  historische
Auseinandersetzung.  schliesst  sich  deshalb  naturgemäss  die
Frage:  In  welcher  Weise  soll  das  Problem,  welches  den
Gegenstand  dieser  Abhandlung  bildet,  nach  den  Bedürfnissen
unserer  Zeit  gelöst  werden?  Soll  sich  die  zweite  und  even
tuell  die  dritte  Instanz  in  unserem  heutigen  Process  sowohl
auf  die  thatsächliche  als  auch  auf  die  rechtliche  Seite  der
vor  den  höheren  Gerichten  verhandelten  Rechtsfälle  erstrecken? -
  Oder  soll  die  Festsetzung  des  Thatsächlichen
lediglich  Aufgabe  des  ersten  Richters,  folglich  die  Benützung
neuer  Thatsachen  und  Beweismittel  in  den  höheren  Instanzen
ausgeschlossen  sein?  Die  Erörterung  dieser  Frage  vom
legislativ-politischen  Standpunkte  soll  den  Gegenstand  des
letzten  Abschnittes  dieser  Abhandlung  bilden.
Um  für  die  Beantwortung  jener  Fragen  eine  sichere
Grundlage  zu  gewinnen,  ist  es  zunächst  nothwendig,  das
Gebiet  des  richterlichen  Irrthums  genau  zu  begrenzen,  also
festzusetzen,  inwiefern  der  Richter  bei  Entscheidung  der
Rechtsfälle  überhaupt  zu  irren  vermag.  Der  Zweck  der
höheren  Instanzen  ist  in  allen  Fällen  die  Beseitigung  des  Irrthums ¬
  der  unteren  Richter;  damit  man  aber  mit  Sicherheit
bestimmen  könne,  ob  eine  Einschränkung  dieser  reformirenden -
  Thätigkeit  im  Interesse  der  Rechtspflege  erforderlich
sei,  muss  man  zuvörderst  die  möglichen  Hauptfälle  des
richterlichen  Irrthums  überblicken.
Von  zwei  Voraussetzungen  hängt  der  Erfolg  jeder
richterlichen  Thätigkeit  ab:  erstens  von  der  richtigen  Beurtheilung ¬
  der  Thatsachen,  welche  einem  Rechtsfalle  zu
Grunde  liegen,  zweitens  von  der  klaren  Erkenntniss  der
Rechtsregeln,  welche  auf  diese  Thatsachen  Anwendung  finden
sollen.  Jedem  rechtswidrigen  Urtheile  wird  daher  immer
entweder  ein  thatsächlicher  oder  ein  rechtlicher  Irrthum
oder  eine  Verbindung  dieser  beiden  Elemente  zu  Grunde
liegen.  Dagegen  vermag  ich  die  logische  Denkoperation,
durch  welche  die  Thatsachen  eines  Rechtsfalles  den  ent¬
            
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