Volltext : Menger, Anton: ¬Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen

III.
Die  Grundzüge  unseres  Rechtssystems,  namentlich
auch  des  Privatrechts,  sind  lange  Zeit  vor  dem  Beginne
unserer  historischen  Kenntnis  durch  Gewohnheit
estgestellt  worden.  Als  dann  im  Laufe  der  Entwicklung ¬
  der  Staat  und  die  Gesetzgebung  auf  die  Bühne
der  Geschichte  trat,  hatten  beide  nur  die  Aufgabe,
die  im  wesentlichen  bereits  feststehenden  Umrisse  des
Rechtssystems  auszufüllen  und  näher  zu  bestimmen.  Die
Entstehung  der  Grundlagen  unserer  heutigen  Rechtsordnung ¬
  aus  der  Gewohnheit  musste  aber  notwendig
bewirken,  dass  die  Ausbildung  des  Rechtssystems  überall
nicht  im  Interesse  der  grossen  Massen,  sondern  zum
Vorteile  einzelner  bevorzugter  Volkskreise  erfolgte.
In  den  ursprünglichen  Zuständen  des  Menschen
geschlechts  waren,  wie  man  noch  jetzt  bei  jeder  un
geregelten  Vereinigung  mehrerer  Personen  wahrnehmen
kann,  weder  eine  Rechtsordnung,  noch  auch  rechtliche
Befugnisse  des  Einzelnen  anerkannt,  sondern  es  standen
sich  überall  bloss  Interessen  gegenüber,  welche  mit
grösserem  oder  geringerem  Erfolge  geltend  gemacht
und  behauptet  wurden.  In  diesem  Kampf  der  Interes
sen  mussten  nun  die  Starken  und  Mächtigen  notwendig
über  die  grosse  Masse  der  Schwachen  und  Machtlosen
den  Sieg  davontragen.  Anfänglich  war  jene  Macht
lediglich  durch  hervorragende  persönliche  Eigenschaften,
durch  Mut  und  körperliche  oder  geistige  Tuchtigkeit
bedingt;  später  nach  Ausbildung  der  Rechtsordnung
wurden  jene  persönlichen  Eigenschaften  durch  die  bereits ¬
  erworbenen  Rechte  gestützt  und  wohl  auch  völlig
ersetzt.  Je  öfter  nun  die  Starken  bei  den  einzelnen
            
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