ideen einer Beurteilung zu unterziehen. Dennoch würde
ich aber ein solches Vorgehen als verfehlt und als unzweckmässig ¬
erachten. Die Verfasser des Entwurfes
hatten die Absicht und die Aufgabe, ein Gesetzbuch
auf rein privatrechtlichen Grundlagen zu liefern, und
jede fruchtbare Kritik ihrer Arbeit wird deshalb auch
diese Grundlagen als gegebene Tatsachen auffassen
müssen. Meine Aufgabe kann also nur dahin gehen,
zu zeigen, wiefern die Interessen der besitzlosen Volksklassen, ¬
auch wenn man die grundlegenden Prinzipien
unseres heutigen Privatrechts als Ausgangspunkt anerkennt, ¬
durch den neuen Entwurf verletzt oder nicht
genügend gefördert werden.
II.
Die wichtigsten Grundsätze, durch welche sich
unser heutiges Vermögensrecht von dem sozialistischen
Rechtssystem unterscheidet und die deshalb auch in
dem Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs
Anerkennung gefunden haben, sind die nachfolgenden:
1. Alle Sachen können sich, sofern nicht eine gesetzliche ¬
Ausnahme gegeben ist, im Eigentum einzelner
Personen befinden (Prinzip des Privateigentums);
2. Jedem Staatsbürger steht regelmässig frei, sich
einem anderen zur Leistung von Sachen und Handlungen ¬
mit der Wirkung zu verpflichten, dass er zur
Erfüllung seines Versprechens gezwungen werden kann
(Prinzip der Vertragsfreiheit);
3. Die Vermögensrechte des Einzelnen gehen,
wenn das Gesetz keine Ausnahme vorschreibt, nach
seinem Tode auf diejenigen Personen über, welche er