Volltext : Menger, Anton: ¬Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen

ideen  einer  Beurteilung  zu  unterziehen.  Dennoch  würde
ich  aber  ein  solches  Vorgehen  als  verfehlt  und  als  unzweckmässig ¬
  erachten.  Die  Verfasser  des  Entwurfes
hatten  die  Absicht  und  die  Aufgabe,  ein  Gesetzbuch
auf  rein  privatrechtlichen  Grundlagen  zu  liefern,  und
jede  fruchtbare  Kritik  ihrer  Arbeit  wird  deshalb  auch
diese  Grundlagen  als  gegebene  Tatsachen  auffassen
müssen.  Meine  Aufgabe  kann  also  nur  dahin  gehen,
zu  zeigen,  wiefern  die  Interessen  der  besitzlosen  Volksklassen, ¬
  auch  wenn  man  die  grundlegenden  Prinzipien
unseres  heutigen  Privatrechts  als  Ausgangspunkt  anerkennt, ¬
  durch  den  neuen  Entwurf  verletzt  oder  nicht
genügend  gefördert  werden.
II.
Die  wichtigsten  Grundsätze,  durch  welche  sich
unser  heutiges  Vermögensrecht  von  dem  sozialistischen
Rechtssystem  unterscheidet  und  die  deshalb  auch  in
dem  Entwurf  eines  deutschen  bürgerlichen  Gesetzbuchs
Anerkennung  gefunden  haben,  sind  die  nachfolgenden:
1.  Alle  Sachen  können  sich,  sofern  nicht  eine  gesetzliche ¬
  Ausnahme  gegeben  ist,  im  Eigentum  einzelner
Personen  befinden  (Prinzip  des  Privateigentums);
2.  Jedem  Staatsbürger  steht  regelmässig  frei,  sich
einem  anderen  zur  Leistung  von  Sachen  und  Handlungen ¬
  mit  der  Wirkung  zu  verpflichten,  dass  er  zur
Erfüllung  seines  Versprechens  gezwungen  werden  kann
(Prinzip  der  Vertragsfreiheit);
3.  Die  Vermögensrechte  des  Einzelnen  gehen,
wenn  das  Gesetz  keine  Ausnahme  vorschreibt,  nach
seinem  Tode  auf  diejenigen  Personen  über,  welche  er
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer