geltend machen. Endlich kommen auch noch die Interessen ¬
der Religionsgenossenschaften in Betracht, die
durch einzelne Teile des Entwurfs in erheblichem Masse
berührt werden.
Nur ein Standpunkt wird in der grossen Diskussion
wahrscheinlich unvertreten bleiben, obgleich die betreffende ¬
Volksgruppe mindestens vier Fünfteile der
gesamten Nation umfasst, und dieser Standpunkt ist
jener der besitzlosen Volksklassen. Zwar verfügt der
Sozialismus in Deutschland über zahlreiche ausgezeichnete ¬
Schriftsteller; aber diesen mangelt das juristische
Fachwissen, das zur erfolgreichen Kritik eines so umfassenden ¬
Gesetzeswerks unentbehrlich ist. Auch ist
die Kritik des deutschen Sozialismus infolge des Einflusses ¬
von Lassalle, Marx und Engels fast ausschliesslich ¬
auf die wirtschaftliche Seite unserer Zustände gerichtet, ¬
obgleich die soziale Frage in Wirklichkeit vor
herrschend ein Problem der Staatslehre und der Rechtswissenschaft ¬
ist. Da ich nun zu den wenigen deutschen
Juristen gehöre, welche auf dem Gebiete des Rechts
das Interesse der besitzlosen Volksklassen vertreten,
so habe ich es für meine Pflicht gehalten, in dieser
wichtigen Nationalangelegenheit die Stimme der Enterbten ¬
zu führen.
Freilich wird sich eine solche Kritik des Entwurfs,
wenn sie anders nicht jeder Aussicht auf praktischen
Erfolg zum voraus entbehren soll, gewisse Selbstbeschränkungen ¬
auferlegen müssen. Ich habe in meiner
Schrift »Das Recht auf den vollen Arbeitsertrage ¬
das sozialistische Rechtssystem in seinen
Grundzügen dargestellt, und es wäre nicht schwer, den
Entwurf vom Standpunkt der sozialistischen Rechts¬