Volltext : Menger, Anton: ¬Das Bürgerliche Recht und die besitzlosen Volksklassen

geltend  machen.  Endlich  kommen  auch  noch  die  Interessen ¬
  der  Religionsgenossenschaften  in  Betracht,  die
durch  einzelne  Teile  des  Entwurfs  in  erheblichem  Masse
berührt  werden.
Nur  ein  Standpunkt  wird  in  der  grossen  Diskussion
wahrscheinlich  unvertreten  bleiben,  obgleich  die  betreffende ¬
  Volksgruppe  mindestens  vier  Fünfteile  der
gesamten  Nation  umfasst,  und  dieser  Standpunkt  ist
jener  der  besitzlosen  Volksklassen.  Zwar  verfügt  der
Sozialismus  in  Deutschland  über  zahlreiche  ausgezeichnete ¬
  Schriftsteller;  aber  diesen  mangelt  das  juristische
Fachwissen,  das  zur  erfolgreichen  Kritik  eines  so  umfassenden ¬
  Gesetzeswerks  unentbehrlich  ist.  Auch  ist
die  Kritik  des  deutschen  Sozialismus  infolge  des  Einflusses ¬
  von  Lassalle,  Marx  und  Engels  fast  ausschliesslich ¬
  auf  die  wirtschaftliche  Seite  unserer  Zustände  gerichtet, ¬
  obgleich  die  soziale  Frage  in  Wirklichkeit  vor
herrschend  ein  Problem  der  Staatslehre  und  der  Rechtswissenschaft ¬
  ist.  Da  ich  nun  zu  den  wenigen  deutschen
Juristen  gehöre,  welche  auf  dem  Gebiete  des  Rechts
das  Interesse  der  besitzlosen  Volksklassen  vertreten,
so  habe  ich  es  für  meine  Pflicht  gehalten,  in  dieser
wichtigen  Nationalangelegenheit  die  Stimme  der  Enterbten ¬
  zu  führen.
Freilich  wird  sich  eine  solche  Kritik  des  Entwurfs,
wenn  sie  anders  nicht  jeder  Aussicht  auf  praktischen
Erfolg  zum  voraus  entbehren  soll,  gewisse  Selbstbeschränkungen ¬
  auferlegen  müssen.  Ich  habe  in  meiner
Schrift  »Das  Recht  auf  den  vollen  Arbeitsertrage ¬
  das  sozialistische  Rechtssystem  in  seinen
Grundzügen  dargestellt,  und  es  wäre  nicht  schwer,  den
Entwurf  vom  Standpunkt  der  sozialistischen  Rechts¬
            
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