Volltext : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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de  verb.  sign.  50,  16;  Fr.  I  §  4  D  si  quis  jus  2,  3;  Fr.  9  §  8
D  ad  exhib.  10,  4;  Fr.  68  D  d.  rei  vind.  6,  1;  Fr.  3  §  II  D  ut.
poss.  43,  17.’)  Dem  entspricht  auch  das  allgemein  gehaltene
id  quod  intersit  actoris  in  §  I  cit.  und  das  quanti  eius  interfuerit
id  non  esse  factum  in  §  4  cit.  Damit  ist  aber  keineswegs  bewiesen, -
  dass  bei  dolus  in  contrahendo  der  Gegenstand  der  actio
doli  das  Erfüllungsinteresse  sei.  Es  ist  in  der  erwähnten  Stelle
vom  dolus  im  allgemeinen  die  Rede,  und  speciell  auf  den  dolus
in  contrahendo  bezogen,  können  jene  Erörterungen  des  Paulus
ebenso  gut  das  negative  als  das  Erfüllungsinteresse  bezeichnen
ja,  das  non  esse  factum  zwingt  eher  zur  Annahme  des  erster,
insofern  als  bei  Abwesenheit  des  dolus  ein  Vertrag  nicht  zu
stande  gekommen.  —  Behufs  genauern  Aufschlusses  müssen  wir
zu  solchen  Stellen  die  Zuflucht  nehmen,  welche  speciell  vom  dolus
beim  Vertragsabschluss  handeln.  In  jedem  Falle  begründet  hier
der  dolus  das  Recht  der  Anfechtbarkeit  und  insofern  ist  die
actio  doli  Restitutionsklage.  Er  kann  aber  auch  die  Nichtigkeit
des  Vertrages  zur  Folge  haben,  insofern  er  einen  Nichtigkeitsgrund, ¬
  z.  B.  sog.  wesentlichen  Irrtum  bei  der  andern  Partei  erzeugt. -
  Wenn  in  letzterm  Fall  die  dolose  Partei  trotzdem  die
Nichtigkeit  nicht  geltend  machen  und  so  die  Haftung  auf  das
Erfüllungsinteresse  ausschliessen  kann,  wie  es  die  reine  Konsequenz ¬
  verlangen  würde,  so  geschieht  es  deshalb,  weil  niemand
sich  auf  seinen  eigenen  dolus  berufen  darf.*)  Anders  bei  blosser
*)  Besser  könnte  man  vielleicht  mit  dem  Begriff  der  „relativen  Nichtigkeit
operieren;  vergl.  hierüber  Windsch.  P.  I  §  82,  Anm.  8.  Auf  diesen  Standpunkt
stellt  sich  die  herrschende  Meinung  für  das  S.  O.-R.  sowohl  bezüglich  Betrug  (Art.  24
u.  Furcht  (Art.  26)  als  wesentl.  Irrtum  (Art.  18);  vergl.  Schneider,  Commentar,  S.  80,
Anm.  I  zu  Art.  18  und  Schulin,  a.  a.  O.  S.  79  u.  ff.  Für  diese  Auffassung  mag
die  Entstehungsgeschichte  des  Gesetzes  sprechen;  sein  Wortlaut  ist  dagegen.  Sie
führt  auch  zu  einem  Widerspruch  mit  der  sonst  allgemein  herrschenden  Anschauung,
dass  Betrug  und  Furcht  als  solche  nur  Anfechtbarkeit,  nicht  Nichtigkeit  bewirken;
denn  statuiert  man  für  den  wesentlichen  Irrtum  Nichtigkeit,  so  muss  man  es  auch  für
die  beiden  andern  Kategorien  thun,  da  hier  wie  dort  der  Gesetzgeber  sich  der  nämlichen ¬
  Wendung  (der  Vertrag  ist  für  die  betreffende  Partei  unverbindlich)  bedient.
            
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