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de verb. sign. 50, 16; Fr. I § 4 D si quis jus 2, 3; Fr. 9 § 8
D ad exhib. 10, 4; Fr. 68 D d. rei vind. 6, 1; Fr. 3 § II D ut.
poss. 43, 17.’) Dem entspricht auch das allgemein gehaltene
id quod intersit actoris in § I cit. und das quanti eius interfuerit
id non esse factum in § 4 cit. Damit ist aber keineswegs bewiesen, -
dass bei dolus in contrahendo der Gegenstand der actio
doli das Erfüllungsinteresse sei. Es ist in der erwähnten Stelle
vom dolus im allgemeinen die Rede, und speciell auf den dolus
in contrahendo bezogen, können jene Erörterungen des Paulus
ebenso gut das negative als das Erfüllungsinteresse bezeichnen
ja, das non esse factum zwingt eher zur Annahme des erster,
insofern als bei Abwesenheit des dolus ein Vertrag nicht zu
stande gekommen. — Behufs genauern Aufschlusses müssen wir
zu solchen Stellen die Zuflucht nehmen, welche speciell vom dolus
beim Vertragsabschluss handeln. In jedem Falle begründet hier
der dolus das Recht der Anfechtbarkeit und insofern ist die
actio doli Restitutionsklage. Er kann aber auch die Nichtigkeit
des Vertrages zur Folge haben, insofern er einen Nichtigkeitsgrund, ¬
z. B. sog. wesentlichen Irrtum bei der andern Partei erzeugt. -
Wenn in letzterm Fall die dolose Partei trotzdem die
Nichtigkeit nicht geltend machen und so die Haftung auf das
Erfüllungsinteresse ausschliessen kann, wie es die reine Konsequenz ¬
verlangen würde, so geschieht es deshalb, weil niemand
sich auf seinen eigenen dolus berufen darf.*) Anders bei blosser
*) Besser könnte man vielleicht mit dem Begriff der „relativen Nichtigkeit
operieren; vergl. hierüber Windsch. P. I § 82, Anm. 8. Auf diesen Standpunkt
stellt sich die herrschende Meinung für das S. O.-R. sowohl bezüglich Betrug (Art. 24
u. Furcht (Art. 26) als wesentl. Irrtum (Art. 18); vergl. Schneider, Commentar, S. 80,
Anm. I zu Art. 18 und Schulin, a. a. O. S. 79 u. ff. Für diese Auffassung mag
die Entstehungsgeschichte des Gesetzes sprechen; sein Wortlaut ist dagegen. Sie
führt auch zu einem Widerspruch mit der sonst allgemein herrschenden Anschauung,
dass Betrug und Furcht als solche nur Anfechtbarkeit, nicht Nichtigkeit bewirken;
denn statuiert man für den wesentlichen Irrtum Nichtigkeit, so muss man es auch für
die beiden andern Kategorien thun, da hier wie dort der Gesetzgeber sich der nämlichen ¬
Wendung (der Vertrag ist für die betreffende Partei unverbindlich) bedient.