6.
In letzterem Falle haben die Römer so geholfen, dass sie
einfach das Rechtsmittel der Anfechtung verweigerten, so bei
der restitutio in integrum, sofern dolus vorlag gemäss Fr. 9 § 2,
§ I D de min. 4, 4; Fr. 26 § 2 D ex quib. caus.
4, 5. Fr. 37
min. 4, 6; c. 2 u. 3 C se min. maj. 2, 42 (43). Dagegen war
sie zulässig bei bloss culposem Verhalten; Fr. 9 § 5 D de min.
4, 4; Fr. 16 § 9 D de public. 39, 4; c. I C. si adv. delict. suum
2, 34 (35). Indes lässt sich hieraus die Verweigerung einer Klage
auf das negative Interesse bei blosser culpa nicht folgern. Bei
beiderseitigem dolus tritt Kompensation ein. Blosse culpa auf
der einen Seite begründet kein Anfechtungsrecht auf der andern;
die actio redhibitoria beim Kaufvertrag setzt bekanntlich eine
Schuld nicht voraus.
Wird der Vertrag angefochten, so scheint die Logik zu
verlangen, dass nun nicht zugleich auf das Erfüllungsinteresse
geklagt werden kann; denn mit derselben Klage die Mangelhaftigkeit -
des Rechtsgeschäftes behaupten und trotzdem Ansprüche
geltend machen, die nur auf einem gültigen Vertrag basieren
können, ist ein innerer Widerspruch. Sollte sich die Rechtsordnung ¬
dies dennoch erlauben, so überschreitet sie die Grenzen
des Privatrechtes und nimmt strafrechtlichen Charakter an. Wie
verhält es sich nun in dieser Richtung mit der römischen Anfechtungsklage ¬
und zwar zunächst der schon oft erwähnten
actio doli?
Über den Umsang dieser und der ähnlichen actio quod
metus causa giebt Fr. 18 pr. § I u. 4 D d. dol. mal. 4, 3 einigen
Aufschluss; das quanti ea res est im princ. auf den Sachwert zu
beschränken, geht nicht an; die römischen Juristen bedienen sich
allerdings oft dieses Ausdruckes zur Bezeichnung der letztem
im Gegensatz zum Interesse. Sie unterbreiten ihm aber auch oft
einen das Interesse mitumfassenden Sinn, so in Fr. 179, 193 D
*) Siehe Litteratur bei Windsch., Pand. II, S. 31.