Volltext : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

6.
In  letzterem  Falle  haben  die  Römer  so  geholfen,  dass  sie
einfach  das  Rechtsmittel  der  Anfechtung  verweigerten,  so  bei
der  restitutio  in  integrum,  sofern  dolus  vorlag  gemäss  Fr.  9  §  2,
§  I  D  de  min.  4,  4;  Fr.  26  §  2  D  ex  quib.  caus.
4,  5.  Fr.  37
min.  4,  6;  c.  2  u.  3  C  se  min.  maj.  2,  42  (43).  Dagegen  war
sie  zulässig  bei  bloss  culposem  Verhalten;  Fr.  9  §  5  D  de  min.
4,  4;  Fr.  16  §  9  D  de  public.  39,  4;  c.  I  C.  si  adv.  delict.  suum
2,  34  (35).  Indes  lässt  sich  hieraus  die  Verweigerung  einer  Klage
auf  das  negative  Interesse  bei  blosser  culpa  nicht  folgern.  Bei
beiderseitigem  dolus  tritt  Kompensation  ein.  Blosse  culpa  auf
der  einen  Seite  begründet  kein  Anfechtungsrecht  auf  der  andern;
die  actio  redhibitoria  beim  Kaufvertrag  setzt  bekanntlich  eine
Schuld  nicht  voraus.
Wird  der  Vertrag  angefochten,  so  scheint  die  Logik  zu
verlangen,  dass  nun  nicht  zugleich  auf  das  Erfüllungsinteresse
geklagt  werden  kann;  denn  mit  derselben  Klage  die  Mangelhaftigkeit -
  des  Rechtsgeschäftes  behaupten  und  trotzdem  Ansprüche
geltend  machen,  die  nur  auf  einem  gültigen  Vertrag  basieren
können,  ist  ein  innerer  Widerspruch.  Sollte  sich  die  Rechtsordnung ¬
  dies  dennoch  erlauben,  so  überschreitet  sie  die  Grenzen
des  Privatrechtes  und  nimmt  strafrechtlichen  Charakter  an.  Wie
verhält  es  sich  nun  in  dieser  Richtung  mit  der  römischen  Anfechtungsklage ¬
  und  zwar  zunächst  der  schon  oft  erwähnten
actio  doli?
Über  den  Umsang  dieser  und  der  ähnlichen  actio  quod
metus  causa  giebt  Fr.  18  pr.  §  I  u.  4  D  d.  dol.  mal.  4,  3  einigen
Aufschluss;  das  quanti  ea  res  est  im  princ.  auf  den  Sachwert  zu
beschränken,  geht  nicht  an;  die  römischen  Juristen  bedienen  sich
allerdings  oft  dieses  Ausdruckes  zur  Bezeichnung  der  letztem
im  Gegensatz  zum  Interesse.  Sie  unterbreiten  ihm  aber  auch  oft
einen  das  Interesse  mitumfassenden  Sinn,  so  in  Fr.  179,  193  D
*)  Siehe  Litteratur  bei  Windsch.,  Pand.  II,  S.  31.
            
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