Metadaten : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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falls  die  im  römischen  Recht  geltenden  Grundsätze  zur  Anwendung ¬
  gelangen;  denn  der  Zweck  und  die  Idee  der  Formvorschriften
sind  ungefähr  die  nämlichen.  Vielfach  haben  diese  nur  Bedeutung ¬
  gegenüber  Dritten  und  dann  können  die  Kontrahenten  gegenseitig -
  auf  das  Erfüllungsinteresse  klagen  auf  Grund  des  bereits
bestehenden  Vert
ages.  Bisweilen  wird  das  Institut  der  Konversion
Rechtshülfe  schaffen.
8.  Einen  ähnlichen  Entwickelungsgang  hat  bekanntlich  das
Institut  der  Stellvertretung  genommen.  Die  Römer  konnten  sich
nicht  zur  Auffassung  erheben,  dass  die  Rechtsordnung  den  Willen
des  einen  als  Willen  des  andern  betrachten  und  so  die  nämlichen
Rechtsfolgen  damit  verknüpfen  könne,  wie  wenn  der  Vertretene
allein  gewollt  hätte.  Der  Vertreter  haftet  vielmehr  selbständig
und  daher  konnte  bei  ihm  von  einem  negativen  Vertragsinteresse
nicht  die  Rede  sein.  Selbst  als  das  Bedürfnis  nötigte,  auf  einigen
Gebieten  eine  direkte  Berechtigung  und  Verpflichtung  des  Prinzipals
anzuerkennen,  so  beseitigte  man  damit  nicht  auch  jene  Rechte
und  Pflichten  des  Stellvertreters  aus  dem  Rechtsleben.  Das
gemeine  Recht  hat  den  Satz  umgestürzt:  Als  Regel  gilt  unmittelbare ¬
  Stellvertretung  und  damit  musste  auch  die  Frage  auftauchen:
Wie  gestaltet  sich  das  Rechtsverhältnis  zwischen  dem  Stellver
treter  und  dem  dritten  Kontrahenten,  wenn  jener  ohne  Vollmacht
oder  mit  Überschreitung  derselben  gehandelt?
Die  herrschende  Meinung  nimmt  einen  stillschweigenden
+-.
Garantieve
t
ag  zu  Hülfe,  was  aber  mit  Hartmann  *)  als  eine  leere
Fiktion  zu  bezeichnen  ist.  Im  übrigen  sollen  die  allgemeinen
Grundsätze  über  Schadenersatzpflicht,  actio  doli  und  actio  legis
Aquiliae  massgebend  sein.  Änders  Zimmermann*2)  mit  Berufung
auf  Fr.  1  §  9  D  quod  jussu  15,  4.  Allein  auch  heute  noch  fehlt
es  nicht  an  Stimmen,  3)  welche  die  römische  Auffassung,  soweit
’)  Jahrb.  d.  Dogm.  XX,  S.  65.  *  2)  Stellvertretende  negotiorum  gestio,  S.  290.
3)  So  Bähr,  Jahrb.  d.  Dogm.  VI,  S.  288  u.  ff.
            
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