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falls die im römischen Recht geltenden Grundsätze zur Anwendung ¬
gelangen; denn der Zweck und die Idee der Formvorschriften
sind ungefähr die nämlichen. Vielfach haben diese nur Bedeutung ¬
gegenüber Dritten und dann können die Kontrahenten gegenseitig -
auf das Erfüllungsinteresse klagen auf Grund des bereits
bestehenden Vert
ages. Bisweilen wird das Institut der Konversion
Rechtshülfe schaffen.
8. Einen ähnlichen Entwickelungsgang hat bekanntlich das
Institut der Stellvertretung genommen. Die Römer konnten sich
nicht zur Auffassung erheben, dass die Rechtsordnung den Willen
des einen als Willen des andern betrachten und so die nämlichen
Rechtsfolgen damit verknüpfen könne, wie wenn der Vertretene
allein gewollt hätte. Der Vertreter haftet vielmehr selbständig
und daher konnte bei ihm von einem negativen Vertragsinteresse
nicht die Rede sein. Selbst als das Bedürfnis nötigte, auf einigen
Gebieten eine direkte Berechtigung und Verpflichtung des Prinzipals
anzuerkennen, so beseitigte man damit nicht auch jene Rechte
und Pflichten des Stellvertreters aus dem Rechtsleben. Das
gemeine Recht hat den Satz umgestürzt: Als Regel gilt unmittelbare ¬
Stellvertretung und damit musste auch die Frage auftauchen:
Wie gestaltet sich das Rechtsverhältnis zwischen dem Stellver
treter und dem dritten Kontrahenten, wenn jener ohne Vollmacht
oder mit Überschreitung derselben gehandelt?
Die herrschende Meinung nimmt einen stillschweigenden
+-.
Garantieve
t
ag zu Hülfe, was aber mit Hartmann *) als eine leere
Fiktion zu bezeichnen ist. Im übrigen sollen die allgemeinen
Grundsätze über Schadenersatzpflicht, actio doli und actio legis
Aquiliae massgebend sein. Änders Zimmermann*2) mit Berufung
auf Fr. 1 § 9 D quod jussu 15, 4. Allein auch heute noch fehlt
es nicht an Stimmen, 3) welche die römische Auffassung, soweit
’) Jahrb. d. Dogm. XX, S. 65. * 2) Stellvertretende negotiorum gestio, S. 290.
3) So Bähr, Jahrb. d. Dogm. VI, S. 288 u. ff.