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liegend, an diese Dritten geschehen und daher kommen Nebeninstruktionen ¬
zwischen Vertreter und Vertretenem, Kündigung
des Mandates etc. für die Vollmacht rechtlich gar nicht in
Betracht. Nun hat aber die Vollmacht die Eigentümlichkeit,
dass sie in der Regel an mehrere, ans ganze Publikum gerichtet
ist, und so können wir auch vom Widerruf nicht verlangen, dass
er an jeden Einzelnen ergehe, es genügt eine Mitteilung an die
Gesamtheit. Wann dies als geschehen zu betrachten, ist quaestio
facti; besondere Normen hiefür stellt vielfach das Handelsrecht auf.
Sind diese Vorschriften nicht befolgt, so dauert die Vollmacht ¬
ungeschmälert fort; der Vollmachtgeber haftet auf
Erfüllung. Sind sie aber beobachtet, so kann man auch einen
Anspruch auf das negative Vertragsinteresse nicht
gewähren;
denn von einer culpa kann nicht die Rede sein,
wenn das
Verkehrsübliche gethan worden ist, ja nicht einmal von einer
Verursachung. Denn der in der Vollmachtserteilung liegenden
Ursache ist durch den Widerruf eine Gegenursache entgegen
gestellt, die sich gegenseitig paralysieren; die Ursache liegt vielmehr ¬
in einer Thatsache auf Seite des Vertreters oder des Mitkontrahenten -
oder beider zugleich.
Nicht das Nämliche lässt sich bezüglich Tod, Handlungs
oder Dispositionsunfähigkeit des Vollmachtgebers behaupten,
weil diese nackte Thatsache für sich allein genügt zur Aufhebung
der Vollmacht ohne weitere Kenntnisnahme seitens Dritter; allein
der gleiche Grund, der bei dem ohnehin auf die Erteilung der
Vollmacht grossen Einfluss ausübenden Mandat zu einer Ausnahme ¬
führt, hat auch hier die Bestimmung hervorgerufen, dass
bis zur Kenntnisnahme des Todes etc. die Vollmacht als fort
dauernd betrachtet wird.
Die gleiche Behandlung erfährt unsere Frage auch im
S. O.-R. gemäss Art. 41 und 44. Letztere Bestimmung erleidet
selbstverständlich auch Anwendung auf die Fälle des Art. 42;
ob auch des Art. 43, erscheint mit Rücksicht auf die Spezial¬