Volltext : Melliger, Caspar: Culpa in contrahendo oder Schadenersatz bei nichtigen Verträgen nach dem gemeinen und schweizerischen Obligationenrecht sowie dem deutschen bürgerlichen Gesetzbuch

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liegend,  an  diese  Dritten  geschehen  und  daher  kommen  Nebeninstruktionen ¬
  zwischen  Vertreter  und  Vertretenem,  Kündigung
des  Mandates  etc.  für  die  Vollmacht  rechtlich  gar  nicht  in
Betracht.  Nun  hat  aber  die  Vollmacht  die  Eigentümlichkeit,
dass  sie  in  der  Regel  an  mehrere,  ans  ganze  Publikum  gerichtet
ist,  und  so  können  wir  auch  vom  Widerruf  nicht  verlangen,  dass
er  an  jeden  Einzelnen  ergehe,  es  genügt  eine  Mitteilung  an  die
Gesamtheit.  Wann  dies  als  geschehen  zu  betrachten,  ist  quaestio
facti;  besondere  Normen  hiefür  stellt  vielfach  das  Handelsrecht  auf.
Sind  diese  Vorschriften  nicht  befolgt,  so  dauert  die  Vollmacht ¬
  ungeschmälert  fort;  der  Vollmachtgeber  haftet  auf
Erfüllung.  Sind  sie  aber  beobachtet,  so  kann  man  auch  einen
Anspruch  auf  das  negative  Vertragsinteresse  nicht
gewähren;
denn  von  einer  culpa  kann  nicht  die  Rede  sein,
wenn  das
Verkehrsübliche  gethan  worden  ist,  ja  nicht  einmal  von  einer
Verursachung.  Denn  der  in  der  Vollmachtserteilung  liegenden
Ursache  ist  durch  den  Widerruf  eine  Gegenursache  entgegen
gestellt,  die  sich  gegenseitig  paralysieren;  die  Ursache  liegt  vielmehr ¬
  in  einer  Thatsache  auf  Seite  des  Vertreters  oder  des  Mitkontrahenten -
  oder  beider  zugleich.
Nicht  das  Nämliche  lässt  sich  bezüglich  Tod,  Handlungs
oder  Dispositionsunfähigkeit  des  Vollmachtgebers  behaupten,
weil  diese  nackte  Thatsache  für  sich  allein  genügt  zur  Aufhebung
der  Vollmacht  ohne  weitere  Kenntnisnahme  seitens  Dritter;  allein
der  gleiche  Grund,  der  bei  dem  ohnehin  auf  die  Erteilung  der
Vollmacht  grossen  Einfluss  ausübenden  Mandat  zu  einer  Ausnahme ¬
  führt,  hat  auch  hier  die  Bestimmung  hervorgerufen,  dass
bis  zur  Kenntnisnahme  des  Todes  etc.  die  Vollmacht  als  fort
dauernd  betrachtet  wird.
Die  gleiche  Behandlung  erfährt  unsere  Frage  auch  im
S.  O.-R.  gemäss  Art.  41  und  44.  Letztere  Bestimmung  erleidet
selbstverständlich  auch  Anwendung  auf  die  Fälle  des  Art.  42;
ob  auch  des  Art.  43,  erscheint  mit  Rücksicht  auf  die  Spezial¬
            
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