Volltext : Meißner, Heinrich August: Vier Gesetze für das deutsche Gewerbewesen

Motiven  zu  dem  Gesetzentwurfe:
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derswie  niemals  zu  beseitigende  Zwang  des  Beschäftigung
suchenden  Arbeiters  durch  den  Arbeitgeber.  Denn  der  erstere  wird
in  Zeiten  des  Arbeitsmangels  jeden  Vertrag  eingehen,  wie  hart
auch  dessen  Bedingungen  für  ihn  sein  mögen.  Ist  aber,  wie
viele  Fabrikanten  behaupten  und  was  sich  allerdings  denken
läßt,  die  Versorgung  des  Arbeiters  mit  Lebensbedürfnissen
durch  die  Fabrikanten  in  manchen  Fällen  ein  Vortheil  für
so  wird  der  Arbeiter  es  am  wenigsten  unterlassen,  mit
jenen
dem  zunächst  baar  erhaltenen  Gelde  an  dem  Kauftische
seines  Herrn  als  Käufer  zu  erscheinen.  Jede  Nöthigung  nur
und  jede  Ertheilung  von  Waaren  statt  Geldes,  anders  als  auf
jedesmaliges  besonderes  Verlangen  des  Arbeiters,  und  vor
Allem  die  dem  letztern  jederzeit  nachtheilige  Bezahlung  in  Gold
oder  Papieren,  welche  einem  Curse  unterliegen,  ist  auf  das
strengste  zu  beseitigen,  ja  dürfte  vielleicht  mit  einer  Strafe  belegt ¬
  werden.
Hierbei  sei  nur  noch  kürzlich  bemerkt,  daß,  wenn  man  mit
vollem  Rechte  über  die  nurgedachte  Anwendung  von  Anweisungen ¬
  zu  Bezahlung  der  Fabrikarbeiter  laute  Klage  erhebt,
diese  nur  mit  ebensovielem  Unrechte  gegen  das  ganze  Institut
der,  namentlich  im  Königreiche  Sachsen  geltenden  Anweisungen
ausgedehnt  worden  ist.  Die  Nothwendigkeit  und  nicht  das  Gesetz ¬
  hat  dieses  Institut  geschaffen,  und  die  Gesetzgebung  hat,
nur  wohlthätig;  ihm  einen  sichern  Rechtsboden  verliehen.  Gefährlich ¬
  dürfte  es  sein,  der  Industrie  dieses  aus  seiner  Nothwendigkeit ¬
  entstandene  Geldsurrogat,  wegen  damit  verbundener
Mißbräuche  zu  nehmen,  und  die  Klagen  sollten  sich  wohl  richtiger ¬
  darauf  beschränken,  nur  die  Ablösung  der  Auswüchse  dieses ¬
  Institutes  zu  fordern,  und  vielleicht  der  Gesetzgebung  den
Vorwurf  zu  machen,  daß  sie,  dem  Mißbrauche  der  Anweisungen ¬
  zu  steuern,  nicht  mehr  versucht  hat.
Eine  andere  Gefahr,  welche  den  Arbeiter  aus  Verträgen
mit  dem  Arbeitgeber  hier  und  da  bedroht,  ist  ein  Engagement
auf  allzulange  Zeit.  Der  Arbeiter,  welcher  noch  in  seiner  Ausbildung ¬
  begriffen  ist  und  im  Augenblicke  ein  großes  Lohn  nicht
beanspruchen  darf,  wird  sich  leicht  von  einem  Arbeitgeber,  welcher ¬
  die  vielleicht  ausgezeichneten  Anlagen  des  Arbeiters  kennt,
bereden  lassen,  gegen  ein  für  die  Gegenwart  ziemlich  hohes,
für  die  Zukunft  aber  zu  geringes  Lohn  auf  eine  lange  Reihe
            
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