Motiven zu dem Gesetzentwurfe:
118
derswie niemals zu beseitigende Zwang des Beschäftigung
suchenden Arbeiters durch den Arbeitgeber. Denn der erstere wird
in Zeiten des Arbeitsmangels jeden Vertrag eingehen, wie hart
auch dessen Bedingungen für ihn sein mögen. Ist aber, wie
viele Fabrikanten behaupten und was sich allerdings denken
läßt, die Versorgung des Arbeiters mit Lebensbedürfnissen
durch die Fabrikanten in manchen Fällen ein Vortheil für
so wird der Arbeiter es am wenigsten unterlassen, mit
jenen
dem zunächst baar erhaltenen Gelde an dem Kauftische
seines Herrn als Käufer zu erscheinen. Jede Nöthigung nur
und jede Ertheilung von Waaren statt Geldes, anders als auf
jedesmaliges besonderes Verlangen des Arbeiters, und vor
Allem die dem letztern jederzeit nachtheilige Bezahlung in Gold
oder Papieren, welche einem Curse unterliegen, ist auf das
strengste zu beseitigen, ja dürfte vielleicht mit einer Strafe belegt ¬
werden.
Hierbei sei nur noch kürzlich bemerkt, daß, wenn man mit
vollem Rechte über die nurgedachte Anwendung von Anweisungen ¬
zu Bezahlung der Fabrikarbeiter laute Klage erhebt,
diese nur mit ebensovielem Unrechte gegen das ganze Institut
der, namentlich im Königreiche Sachsen geltenden Anweisungen
ausgedehnt worden ist. Die Nothwendigkeit und nicht das Gesetz ¬
hat dieses Institut geschaffen, und die Gesetzgebung hat,
nur wohlthätig; ihm einen sichern Rechtsboden verliehen. Gefährlich ¬
dürfte es sein, der Industrie dieses aus seiner Nothwendigkeit ¬
entstandene Geldsurrogat, wegen damit verbundener
Mißbräuche zu nehmen, und die Klagen sollten sich wohl richtiger ¬
darauf beschränken, nur die Ablösung der Auswüchse dieses ¬
Institutes zu fordern, und vielleicht der Gesetzgebung den
Vorwurf zu machen, daß sie, dem Mißbrauche der Anweisungen ¬
zu steuern, nicht mehr versucht hat.
Eine andere Gefahr, welche den Arbeiter aus Verträgen
mit dem Arbeitgeber hier und da bedroht, ist ein Engagement
auf allzulange Zeit. Der Arbeiter, welcher noch in seiner Ausbildung ¬
begriffen ist und im Augenblicke ein großes Lohn nicht
beanspruchen darf, wird sich leicht von einem Arbeitgeber, welcher ¬
die vielleicht ausgezeichneten Anlagen des Arbeiters kennt,
bereden lassen, gegen ein für die Gegenwart ziemlich hohes,
für die Zukunft aber zu geringes Lohn auf eine lange Reihe