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II.
Die Prästation des Periculum nach gemeinem
Rechte.
Es entsteht nunmehr noch die Frage, wer von den
Parteien den durch den Telegraphenverkehr hervorgerufenen
Zufall, das Periculuni, zu tragen habe. Diese Frage wurde
von vielen Schriftstellern in der Weise aufgefasst, dass sie
Speculationen darüber anstellten, wer irgend einen Unglücksfall, -
einen Fehler, eine Nachlässigkeit prästiren müsse, und
das Schlimme dabei war, dass die betreffende Untersuchung
nur innerhalb der zwei Personen des Absenders und des
Adressaten geführt wurde. Daraus ergab sich eine Reihe
unrichtiger Consequenzen. Indem man sich beständig nach
der Regulirung der Frage umsah, ob der Adressat oder der
Absender einen allfälligen Schaden zu tragen habe, blieb
auf der andern Seite unbeachtet die rechtliche Beziehung
zwischen der Telegraphenverwaltung und den beiden angegebenen -
Parteien. Durch jene einseitigen Betrachtungen
wurde der Blick abgewendet von den Verpflichtungen, welche
die Telegraphenverwaltung gegen den Äbsender eingeht und
nicht weniger von den Verpflichtungen, welche jene dem
Adressaten gegenüber auf sich nimmt. Richtiger Weise darf
die Frage nur so gestellt werden, wer von den Contrahenten, -
d. h. Absender oder Adressat, denjenigen Schaden, den
die Telegraphenverwaltung, beziehentlich die Angestellten,
nicht verantworten müssen, also den schuldlosen Zufall, prästiren -
müsse; denn soweit das Gebiet der Verantwortlichkeit -
jener Anstalt und ihrer Angestellten reicht, soweit kann
von dem Bereiche des Zufalls nicht gesprochen werden.
Nun räume ich allerdings ein, dass die angedeutete Untersuchung -
dann eine höhere und besonders practische Bedeutung -
gewinnt, wenn Gesetze oder Verordnungen eine Haftpflicht -
der Telegraphenverwaltungen ausschliessen. In diesem