Volltext : Meili, Friedrich: ¬Das Telegraphen-Recht

-  119
II.
Die  Prästation  des  Periculum  nach  gemeinem
Rechte.
Es  entsteht  nunmehr  noch  die  Frage,  wer  von  den
Parteien  den  durch  den  Telegraphenverkehr  hervorgerufenen
Zufall,  das  Periculuni,  zu  tragen  habe.  Diese  Frage  wurde
von  vielen  Schriftstellern  in  der  Weise  aufgefasst,  dass  sie
Speculationen  darüber  anstellten,  wer  irgend  einen  Unglücksfall, -
  einen  Fehler,  eine  Nachlässigkeit  prästiren  müsse,  und
das  Schlimme  dabei  war,  dass  die  betreffende  Untersuchung
nur  innerhalb  der  zwei  Personen  des  Absenders  und  des
Adressaten  geführt  wurde.  Daraus  ergab  sich  eine  Reihe
unrichtiger  Consequenzen.  Indem  man  sich  beständig  nach
der  Regulirung  der  Frage  umsah,  ob  der  Adressat  oder  der
Absender  einen  allfälligen  Schaden  zu  tragen  habe,  blieb
auf  der  andern  Seite  unbeachtet  die  rechtliche  Beziehung
zwischen  der  Telegraphenverwaltung  und  den  beiden  angegebenen -
  Parteien.  Durch  jene  einseitigen  Betrachtungen
wurde  der  Blick  abgewendet  von  den  Verpflichtungen,  welche
die  Telegraphenverwaltung  gegen  den  Äbsender  eingeht  und
nicht  weniger  von  den  Verpflichtungen,  welche  jene  dem
Adressaten  gegenüber  auf  sich  nimmt.  Richtiger  Weise  darf
die  Frage  nur  so  gestellt  werden,  wer  von  den  Contrahenten, -
  d.  h.  Absender  oder  Adressat,  denjenigen  Schaden,  den
die  Telegraphenverwaltung,  beziehentlich  die  Angestellten,
nicht  verantworten  müssen,  also  den  schuldlosen  Zufall,  prästiren -
  müsse;  denn  soweit  das  Gebiet  der  Verantwortlichkeit -
  jener  Anstalt  und  ihrer  Angestellten  reicht,  soweit  kann
von  dem  Bereiche  des  Zufalls  nicht  gesprochen  werden.
Nun  räume  ich  allerdings  ein,  dass  die  angedeutete  Untersuchung -
  dann  eine  höhere  und  besonders  practische  Bedeutung -
  gewinnt,  wenn  Gesetze  oder  Verordnungen  eine  Haftpflicht -
  der  Telegraphenverwaltungen  ausschliessen.  In  diesem
            
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