Volltext : Meili, Friedrich: ¬Das Telegraphen-Recht

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mögensinhalt  in  seiner  unsichtbaren  Einheit  betraf.
Dieses  Criterium  passt  offenbar  nicht  auf  die  Depesche;
denn  sie  ist  ein  derartiges  Werthobject  nicht.  Ich
bestreite  also,  dass  der  Gesichtspunct  der  actio  ex  lege
Aquilia  »d'  accordo  col  diritto  romanox  hier  Platz  greife.
Will  man  aber  trotzdem  diesen  Standpunct  hier  geltend
machen,  so  spricht  man  höchstens  de  lege  ferenda,  und
die  Frage  wäre  dann  so  zu  formuliren:  ist  die  actio  legis
Aquiliae  für  das  heutige  Rechtsleben  umzuändern  in  eine
generelle  actio  culpae  oder  nicht.  Es  ist  dies  aber  eine
+  42)
Frage,  die  nicht  hieher  gehört
c)  Der  Gesichtspunct  des  Institorenverhältnisses.  Ich  weiss
zwar  keinen  Schriftsteller,  der  die  Telegraphenbeamten
in  ihrer  rechtlichen  Stellung  den  Institoren  des  Römischen -
  Rechts  gleich  gestellt  hätte;  indessen  habe  ich
doch  Grund,  hier  anzumerken,  dass  es  an  sich  ein  nicht
ohne  weiteres  abzuweisender  Standpunct  wäre,  diesen
Vergleich  zu  ziehen.  Man  könnte  nämlich  dahin  räsonniren: -
  der  Staat  macht  das  Telegraphenregal,  und  da,
wo  Privattelegraphen  vorliegen,  die  betreffenden  Gesellschaften ¬
  ihre  Concession  in  gewerbsmässiger  Weise
fruchtbar,  und  dazu  stellen  jene  Inhaber  Personen  an,
welche  die  ganze  Anordnung  und  Ausführung  des  Geschäftes -
  besorgen.  Unter  diesen  Umständen  liege  hier
ein  Institorenverhältniss  vor,  demgemäss  hafte  auch
der  Präponent  für  die  in  Ausführung  des  betreffenden
Geschäftsverkehrs  eingegangenen  Verbindlichkeiten  und
hafte  zugleich  für  die  dabei  vom  Präpositus  begangenen ¬
  Versehen,  soweit  wenigstens  seine  Thätigkeit  den
Umkreis  der  überwiesenen  Geschäftsbranche  betreffe.
Auf  Grund  dieses  Gedankengangs  könnte  man  versucht
sein,  eine  Klage  des  Beschädigten  gegen  den  Telegraphenbeamten ¬
  zu  construiren  (actio  ex  conducto  institoria).
*2)  cf.  Ihering's  meisterhafte  Auseinandersetzungen  in  den  Jahrbüchern -
  für  Dogmatik  IV.  p.  12,  13.
            
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