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mögensinhalt in seiner unsichtbaren Einheit betraf.
Dieses Criterium passt offenbar nicht auf die Depesche;
denn sie ist ein derartiges Werthobject nicht. Ich
bestreite also, dass der Gesichtspunct der actio ex lege
Aquilia »d' accordo col diritto romanox hier Platz greife.
Will man aber trotzdem diesen Standpunct hier geltend
machen, so spricht man höchstens de lege ferenda, und
die Frage wäre dann so zu formuliren: ist die actio legis
Aquiliae für das heutige Rechtsleben umzuändern in eine
generelle actio culpae oder nicht. Es ist dies aber eine
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Frage, die nicht hieher gehört
c) Der Gesichtspunct des Institorenverhältnisses. Ich weiss
zwar keinen Schriftsteller, der die Telegraphenbeamten
in ihrer rechtlichen Stellung den Institoren des Römischen -
Rechts gleich gestellt hätte; indessen habe ich
doch Grund, hier anzumerken, dass es an sich ein nicht
ohne weiteres abzuweisender Standpunct wäre, diesen
Vergleich zu ziehen. Man könnte nämlich dahin räsonniren: -
der Staat macht das Telegraphenregal, und da,
wo Privattelegraphen vorliegen, die betreffenden Gesellschaften ¬
ihre Concession in gewerbsmässiger Weise
fruchtbar, und dazu stellen jene Inhaber Personen an,
welche die ganze Anordnung und Ausführung des Geschäftes -
besorgen. Unter diesen Umständen liege hier
ein Institorenverhältniss vor, demgemäss hafte auch
der Präponent für die in Ausführung des betreffenden
Geschäftsverkehrs eingegangenen Verbindlichkeiten und
hafte zugleich für die dabei vom Präpositus begangenen ¬
Versehen, soweit wenigstens seine Thätigkeit den
Umkreis der überwiesenen Geschäftsbranche betreffe.
Auf Grund dieses Gedankengangs könnte man versucht
sein, eine Klage des Beschädigten gegen den Telegraphenbeamten ¬
zu construiren (actio ex conducto institoria).
*2) cf. Ihering's meisterhafte Auseinandersetzungen in den Jahrbüchern -
für Dogmatik IV. p. 12, 13.