Volltext : Meili, Friedrich: ¬Das Recht der modernen Verkehrs- und Transportanstalten

VIII  —
zustellen,  die  volkswirtschaftliche  Bedeutung  hervorzuheben,  die
geschichtliche  Entwicklung  zu  verstehen  und  ihre  Ergebnisse
auszunutzen.  Daneben  muss  die  privatrechtliche  Seite  des  Eisenbahnrechts ¬
  studirt  und  die  Summe  der  diesfälligen  Normen  soll
auf  Prinzipien  zurückgeführt  werden.
Auch  die  übrigen  Verkehrsanstalten,  wie  insbesondere  die
Posten,  Telegraphen  und  Telephone  sind  einer  doktrinellen -
  Behandlung  würdig,  und  wenn  man  bedenkt,  welch'  grosse
Rolle  sie  im  Leben  spielen,  so  lässt  sich  schwer  begreifen,  weswegen ¬
  das  Recht  dieser  Institutionen  an  den  Universitäten  fast
gänzlich  ignorirt  wird.
Ich  glaube  kaum,  dass  ich  zu  viel  sage:  die  novae  tabulae
des  modernen  Rechtes  werden  an  den  Hochschulen  (einzelne
Ausnahmen  vorbehalten)  in  auffallender  Weise  verkümmert.  Mit
einer  eigentümlichen  Scheu  tritt  die  Rechtswissenschaft  vielerorts
an  das  moderne  Leben  heran:  es  scheint  dies  daher  zu  kommen,
dass  auf  den  ersten  Blick  diesen  Institutionen  der  heutigen  Zeit
ein  gewisser  Zauber  —  ich  meine  die  Weihe  ehrwürdiger  Tradition ¬
  —  fehlt,  ein  Zauber,  der  auch  die  Juristen  sonst  gefangen
nimmt.  Allein,  wenn  es  auch  richtig  ist,  dass  das  römische  Recht
stets  das  Fundament  sorgfältigen  Rechtsstudiums  bilden  wird,
so  muss  doch  auch  dem  Rechte,  das  mit  uns  geboren  ist,  eine
paritätische  Berücksichtigung  gewidmet  werden.  Übrigens  lässt
sich  das  Recht  jener  spezifisch  modernen  Anstalten  leicht  und
ohne  Künstelei  mit  der  alten  Zeit  verbinden.
Nun  mag  es  freilich  wahr  sein,  dass  sich  einer  sachgemässen ¬
  Behandlung  dieser  modernen  Rechtsdisziplin  grosse
Schwierigkeiten  entgegenstellen:  die  Beurteilung  der  Rechtsnormen ¬
  auf  Grund  des  normalen  Civilrechts  reicht  nicht  aus,
sondern  es  ist  nötig  von  den  verschiedensten  Gesichtspunkten
aus  die  Materie  zu  prüfen  und  darzustellen.  Derjenige,  welcher
das  moderne  Recht  der  hier  in  Frage  liegenden  Institute  auf
Grund  der  gewöhnlichen  civilrechtlichen  Begriffe  erörtern  wollte.
würde  sich  von  vornherein  der  Möglichkeit  einer  wahren  Erkenntnis ¬
  verschliessen.  Dies  ist  die  eine  Schwierigkeit.  Es
gibt  noch  eine  weitere,  die  nicht  minder  bedeutend  ist.
            
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