4 Interpretation d. Art. 368. d. Allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs.
durch die Mithülse des Commissionärs erfüllt wird; dagegen
kommt darauf Etwas nicht an, mit welcher Person der Commis-
sionär contrahirt, um den Wunsch des Committenten zu erfüllen.
Der Commissionär handelt, wenn er mit dem Dritten contrahirt,
zwar in Folge des erhaltenen Auftrags, aber nicht in dem Auf-
träge des Committenten; es ist das Verhältniß dem gleich, wenn
ein Kaufmann mit Dritten contrahirt, um den bei ihm eingangenen
Bestellungen zu genügen.
Hierzu tritt, daß man mit dem oben angegebenen Satze zu
ganz eigenthümlichen Resultaten gelangen müßte. Denke man
z. B. daß A. dem B. Auftrag gegeben hätte, Waaren für ihn ein-
zukaufen, und B. bei C. die Waaren kaufte und den Kaufpreis
sofort bezahlte oder Credit erhielte. Sollte nun A. dem B. und
dessen Concurse gegenüber als Gläubiger der Forderung aus dem
mit 0. geschloffenen Kaufe betrachtet werden, so würde A. die
Tradition der gekauften Waaren von 6. fordern können und es
hätten B. und dessen Concurs lediglich eine aetio in personam
wider A. auf Bezahlung des Kaufpreises.
Endlich läßt sich schlechterdings nicht absehen, wie sich die
Berather deS Handelsgesetzbuchs das Verhältniß vorgestellt haben,
welches in dem angegebenen Falle entstehen soll, wenn gesagt
wird, es könne der Committent die Forderung dem Schuldner
gegenüber erst nach der Abtretung geltend machen, jedoch sei die
Forderung, auch ohne Abtretung, im Verhältniß zwischen dem
Committenten und dem Commissionär oder dessen Gläubigern
(Concurse) als eine Forderung des Committenten zu betrachten.
Also im Verhältnisse zwischen dem Commissionär und dem
Schuldner bleibt Alles unverändert, der Commissionär kann auf
Zahlung klagen, die Zahlung in Empfang nehmen, den Schuldner
liberiren, die Forderung cediren, der Schuldner kann compensiren.
Dessenungeachtet soll die Forderung in dem Verhältnisse zwischen
dem Committenten und Commissionär als eine Forderung des
ersteren angesehen werden. Hierin liegt doch wohl ein Wider-
spruch, weil eine Forderung, welche dem Schuldner gegenüber fort
und fort dem Commissionär zusteht, nicht eine Forderung des
Committenten sein kann. Das rechtliche Band, welches den
Gläubiger und Schuldner in der Forderung umschlingt, kann
zwar an der Stelle der Gläubigers ein Anderer in die Hand
nehmen, aber eine Fortführung desselben in der Weise, daß der