Volltext : Meibom, Victor von: ¬Das deutsche Pfandrecht

467
Schluß.
neues  Recht,  was  aufgenommen  wurde;  aber  das  Neue  bestand
nicht  in  der  Einführung  des  Rechts  parater  Exekution,  welches
in  Deutschland  längst  in  Uebung  war,  sondern  nur  in  der  eigenthümlichen ¬
  Ausdehnung  und  Ausbildung,  welche  dasselbe  durch
die  italienische  Jurisprudenz  erhalten  hatte.
Die  Grundlage  des  Exekutivprozesses  ist  also  deutschrechtlich,
die  doktrinelle  Ausbildung  desselben  aber  von  den  Italienern
entlehnt  11)
de  solvendo  debito  ad  certum  diem.  Neque  enim  in  confitentem  debitum ¬
  sunt  partes  judicis,  ut  jubeat  eum  litigare,  sed  in  assignando  illi
terminum  ad  solvendum,  quasi  esset  condemnatus.  Zasins  in  der  bei
Briegleb  S.  218  angeführten  Stelle:  de  instrumentis  guarentigiatis,  quae
ego  ad  confessata  secundum  nostrae  Germaniae  mores  traduco.
11)  Zu  demselben  Ergebniß  gelangt  auch  Bar  in  der  während  des
Druckes  der  vorliegenden  Abhandlung  erschienenen  Schrift:  Das  Beweisurtheil
des  germanischen  Prozesses.  1866.  S.  255  ff.  Beide  Darstellungen  gehen
darin  auseinander,  daß  Bar  das  Gerichtszeugniß,  welches  die  Grundlage  des
richterlichen  Zahlungsbefehls  bildet,  als  Beweismittel  auffaßt,  während  die
vorliegende  Abhandlung  annimmt,  daß  es  zum  Beweise  nicht  kam,  wenn  durch
Gerichtszeugniß  feststand,  daß  der  Beklagte  die  eingeklagte  Forderung  bekannt
habe.  Uebrigens  steht  die  Ausführung  von  Bar  über  den  Ursprung  des
rekutivprozesses  mit  dessen  Ansicht  vom  Wesen  des  germanischen  Beweisverfahrens ¬
  in  einem  so  losen  Zusammenhang,  daß  man  der  ersteren  beipflichten
kann,  ohne  die  letztere  zu  theilen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer