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Schluß.
neues Recht, was aufgenommen wurde; aber das Neue bestand
nicht in der Einführung des Rechts parater Exekution, welches
in Deutschland längst in Uebung war, sondern nur in der eigenthümlichen ¬
Ausdehnung und Ausbildung, welche dasselbe durch
die italienische Jurisprudenz erhalten hatte.
Die Grundlage des Exekutivprozesses ist also deutschrechtlich,
die doktrinelle Ausbildung desselben aber von den Italienern
entlehnt 11)
de solvendo debito ad certum diem. Neque enim in confitentem debitum ¬
sunt partes judicis, ut jubeat eum litigare, sed in assignando illi
terminum ad solvendum, quasi esset condemnatus. Zasins in der bei
Briegleb S. 218 angeführten Stelle: de instrumentis guarentigiatis, quae
ego ad confessata secundum nostrae Germaniae mores traduco.
11) Zu demselben Ergebniß gelangt auch Bar in der während des
Druckes der vorliegenden Abhandlung erschienenen Schrift: Das Beweisurtheil
des germanischen Prozesses. 1866. S. 255 ff. Beide Darstellungen gehen
darin auseinander, daß Bar das Gerichtszeugniß, welches die Grundlage des
richterlichen Zahlungsbefehls bildet, als Beweismittel auffaßt, während die
vorliegende Abhandlung annimmt, daß es zum Beweise nicht kam, wenn durch
Gerichtszeugniß feststand, daß der Beklagte die eingeklagte Forderung bekannt
habe. Uebrigens steht die Ausführung von Bar über den Ursprung des
rekutivprozesses mit dessen Ansicht vom Wesen des germanischen Beweisverfahrens ¬
in einem so losen Zusammenhang, daß man der ersteren beipflichten
kann, ohne die letztere zu theilen.