Volltext : Meibom, Victor von: ¬Das deutsche Pfandrecht

Schluß.
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des  officium  judicis  um  sofortige  Einleitung  des  Exekutionsverfahrens ¬
  mittels  Erlassung  eines  auf  dieselbe  Zahlungsfrist,
welche  dem  judicatus  gegönnt  ist,  gerichteten  praeceptum  s.  mandatum ¬
  de  solvendo  realisirt  werden  könne,  dasselbe  gilt  auch  im
dentschen  Rechte,  nur  mit  dem  unwesentlichen  Unterschiede,  daß
wenigstens  in  einzelnen  Rechtsquellen  der  geständige  Schuldner
in  Betreff  der  Zahlungsfrist  milder  behandelt  wird,  als  der  verurtheilte, ¬
  indem  man  bei  bekannter  Schuld  eine  oder  mehrere
Zahlungsfristen  gestattete,  bei  der  mit  Notrecht  gewonnenen  Schuld
dagegen  die  sofortige  Zahlung  fordertes).  Sogar  im  Namen
zeigt  sich  einige  Aehnlichkeit;  wie  instrumentum  guarentigiatum
eine  wohl  verwahrte,  befestigte  Urkunde  bedeutet,  so  wird  die
bekannte  Schuld  hier  und  da  bekommerte  schuld  genannt"
Ungeachtet  dieser  Uebereinstimmung  in  den  Grundgedanken
war  das  italienische  Verfahren  in  wesentlichen  Zügen  anders  entwickelt, ¬
  als  das  deutsche  bis  zur  Aufnahme  des  fremden  Rechts.
Eigenthümlichkeiten  des  ersteren  bestanden  in  der  Anlehnung  an
den  römischen  Rechtssatz  confessus  in  jure  pro  judicato  habetur,
in  der  Gleichstellung  des  vor  einem  Notar  abgelegten  Geständnisses
mit  dem  gerichtlichen  und  des  von  dem  Notar  als  judex  chartularius
ertheilten  praeceptum  de  solvendo  mit  dem  richterlichen  Zahlungsbefehl, ¬
  in  der  Ausdehnung  des  Rechts  der  guarentigiirten  Urkunden
auf  Privaturkunden.  In  Deutschland  nahm  man  bei  der  Aufnahme ¬
  des  fremden  Rechts  auch  die  Grundsätze  über  guarentigiirte
Urkunden  und  das  bei  Geltendmachung  derselben  eintretende
Gerichtsverfahren  aus  der  italienischen  Doktrin  auf  und  vermischte
sie  mit  den  Grundsätzen  des  einheimischen  Rechts  über  bekannte
So  war  es  in  der  That
Schulden  oder  Schuldbekenntnisse  *°).
8)  Magd.  R.  1304.  Art.  64.  (Gaupp  292).  Sächs.  Weichb.  90.  §.  1.  §.  2.
Glogau.  N.  496,  504  (Wasserschleben  I.  60).  Ausnahmsweise  zahlt  auch  der
geständige  Schuldner  dem  gaste  .,  by  sonnenschein  desselbin  tages,  Magd.
Fr.  II.  2,  14,  oder  zu  gewissen  Zeiten  über  dwernacht,  proxima  die  ante
occasum  solis,  Dortmunder  R.  bei  Briegleb  215.
9)  Oben  S.  52.  Note  55.
10)  Gi.  lat.  ad  Sp.  Sax.  I.  70  (Zobel  CLXIV):  Et  nota,  quod  tale
praeceptum  alias  vocatur  guarentigia,  quae  fit  in  confessum  debitorem
            
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