Schluß.
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des officium judicis um sofortige Einleitung des Exekutionsverfahrens ¬
mittels Erlassung eines auf dieselbe Zahlungsfrist,
welche dem judicatus gegönnt ist, gerichteten praeceptum s. mandatum ¬
de solvendo realisirt werden könne, dasselbe gilt auch im
dentschen Rechte, nur mit dem unwesentlichen Unterschiede, daß
wenigstens in einzelnen Rechtsquellen der geständige Schuldner
in Betreff der Zahlungsfrist milder behandelt wird, als der verurtheilte, ¬
indem man bei bekannter Schuld eine oder mehrere
Zahlungsfristen gestattete, bei der mit Notrecht gewonnenen Schuld
dagegen die sofortige Zahlung fordertes). Sogar im Namen
zeigt sich einige Aehnlichkeit; wie instrumentum guarentigiatum
eine wohl verwahrte, befestigte Urkunde bedeutet, so wird die
bekannte Schuld hier und da bekommerte schuld genannt"
Ungeachtet dieser Uebereinstimmung in den Grundgedanken
war das italienische Verfahren in wesentlichen Zügen anders entwickelt, ¬
als das deutsche bis zur Aufnahme des fremden Rechts.
Eigenthümlichkeiten des ersteren bestanden in der Anlehnung an
den römischen Rechtssatz confessus in jure pro judicato habetur,
in der Gleichstellung des vor einem Notar abgelegten Geständnisses
mit dem gerichtlichen und des von dem Notar als judex chartularius
ertheilten praeceptum de solvendo mit dem richterlichen Zahlungsbefehl, ¬
in der Ausdehnung des Rechts der guarentigiirten Urkunden
auf Privaturkunden. In Deutschland nahm man bei der Aufnahme ¬
des fremden Rechts auch die Grundsätze über guarentigiirte
Urkunden und das bei Geltendmachung derselben eintretende
Gerichtsverfahren aus der italienischen Doktrin auf und vermischte
sie mit den Grundsätzen des einheimischen Rechts über bekannte
So war es in der That
Schulden oder Schuldbekenntnisse *°).
8) Magd. R. 1304. Art. 64. (Gaupp 292). Sächs. Weichb. 90. §. 1. §. 2.
Glogau. N. 496, 504 (Wasserschleben I. 60). Ausnahmsweise zahlt auch der
geständige Schuldner dem gaste ., by sonnenschein desselbin tages, Magd.
Fr. II. 2, 14, oder zu gewissen Zeiten über dwernacht, proxima die ante
occasum solis, Dortmunder R. bei Briegleb 215.
9) Oben S. 52. Note 55.
10) Gi. lat. ad Sp. Sax. I. 70 (Zobel CLXIV): Et nota, quod tale
praeceptum alias vocatur guarentigia, quae fit in confessum debitorem