Dritter Abschnitt.
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an den Pfandbesitzer tritt unter den bereits erörterten Voraussetzungen ¬
kraft des Pfandvertrages bald unmittelbar bald vermittelst ¬
eines gerichtlichen Verfahrens ein. Er kann auch durch
einen Verzicht des Verpfänders auf das Einlösungsrecht herbeigeführt ¬
werden, welcher bei Immobiliarpfändern an die Form
der Auflassung gebunden ist *55), da er eine Eigenthumsübertragung ¬
in sich schließt.
§. 8.
III. Die Satzung als Anweisung von Exekutionsgegenständen. ¬
Unter dem Namen Satzung kommen Rechtsgeschäfte vor,
deren Zweck darin besteht, einem Gläubiger wegen der künftigen
Berichtigung seiner Forderung Sicherheit zu gewähren, nicht auf
indirekte Weise durch Festsetzung und Sicherstellung eines Pfandes,
welches als Strafe verfallen soll, wenn der Schuldner seine
Verbindlichkeit nicht erfüllt, sondern auf direkte Weise durch
Anweisung und Sicherung eines Exekutionsgegenstandes. Man
kann diese Art des Pfandvertrags mit einem den Quellen
nicht fremden Ausdruck als Satzung um Schuld, oder, da
sie stets ein ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntniß
der Schuld enthält, als Satzung um bekannte oder gichtige
Schuld 2) bezeichnen.
Ein Geschäft von diesem Inhalt hat offenbar eine andere
wirthschaftliche Bedeutung, als die im vorigen Abschnitt behandelte
Art der Satzung. Es wird dadurch weder unbedingt noch bedingungsweise ¬
ein Werth aus dem Vermögen des Verpfänders in
das Vermögen des Gläubigers übertragen. Wenn das Schuld455) ¬
Vgl. Platner a. a. O. S. 158. Note 145.
1) Z. B. Sächs. Weichb. 102. Magd. Syst. Schöff. R. III. 2, 65.
Kulm. III. 100. Lüb. R. II. 24, III. 131. Frankf. Schöffenger. O. XIII.
(Thomas 273). Bamberg. R. §. 13. Iglau. R. 23. (Tomaschek 225). Prager
Rsb. 23. (Rößler 108).
2) Z. B. Schöffen=Urth. 34. bei Wasserschleben I. 85. Magd. Fr. II.
2, 16. Weisth. I. 110, 208, 226.