Metadaten : Meibom, Victor von: ¬Das deutsche Pfandrecht

Dritter  Abschnitt.
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an  den  Pfandbesitzer  tritt  unter  den  bereits  erörterten  Voraussetzungen ¬
  kraft  des  Pfandvertrages  bald  unmittelbar  bald  vermittelst ¬
  eines  gerichtlichen  Verfahrens  ein.  Er  kann  auch  durch
einen  Verzicht  des  Verpfänders  auf  das  Einlösungsrecht  herbeigeführt ¬
  werden,  welcher  bei  Immobiliarpfändern  an  die  Form
der  Auflassung  gebunden  ist  *55),  da  er  eine  Eigenthumsübertragung ¬
  in  sich  schließt.
§.  8.
III.  Die  Satzung  als  Anweisung  von  Exekutionsgegenständen. ¬

Unter  dem  Namen  Satzung  kommen  Rechtsgeschäfte  vor,
deren  Zweck  darin  besteht,  einem  Gläubiger  wegen  der  künftigen
Berichtigung  seiner  Forderung  Sicherheit  zu  gewähren,  nicht  auf
indirekte  Weise  durch  Festsetzung  und  Sicherstellung  eines  Pfandes,
welches  als  Strafe  verfallen  soll,  wenn  der  Schuldner  seine
Verbindlichkeit  nicht  erfüllt,  sondern  auf  direkte  Weise  durch
Anweisung  und  Sicherung  eines  Exekutionsgegenstandes.  Man
kann  diese  Art  des  Pfandvertrags  mit  einem  den  Quellen
nicht  fremden  Ausdruck  als  Satzung  um  Schuld,  oder,  da
sie  stets  ein  ausdrückliches  oder  stillschweigendes  Anerkenntniß
der  Schuld  enthält,  als  Satzung  um  bekannte  oder  gichtige
Schuld  2)  bezeichnen.
Ein  Geschäft  von  diesem  Inhalt  hat  offenbar  eine  andere
wirthschaftliche  Bedeutung,  als  die  im  vorigen  Abschnitt  behandelte
Art  der  Satzung.  Es  wird  dadurch  weder  unbedingt  noch  bedingungsweise ¬
  ein  Werth  aus  dem  Vermögen  des  Verpfänders  in
das  Vermögen  des  Gläubigers  übertragen.  Wenn  das  Schuld455) ¬
  Vgl.  Platner  a.  a.  O.  S.  158.  Note  145.
1)  Z.  B.  Sächs.  Weichb.  102.  Magd.  Syst.  Schöff.  R.  III.  2,  65.
Kulm.  III.  100.  Lüb.  R.  II.  24,  III.  131.  Frankf.  Schöffenger.  O.  XIII.
(Thomas  273).  Bamberg.  R.  §.  13.  Iglau.  R.  23.  (Tomaschek  225).  Prager
Rsb.  23.  (Rößler  108).
2)  Z.  B.  Schöffen=Urth.  34.  bei  Wasserschleben  I.  85.  Magd.  Fr.  II.
2,  16.  Weisth.  I.  110,  208,  226.
            
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