V. Der Erfindungsbegriff im allgemeinen.
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Definition von Gareis: „Erfindung ist Entdeckung einer vorher
noch nicht bekannten Tatsache, daß durch eine konkrete technische ¬
Einwirkung auf einen Stoff der Außenwelt ein der Wiederholung -
an sich unterziehbarer Erfolg erzeugt wird“, sowie die
von Seligsohn: „Erfindung ist ein durch Benutzung der Naturkräfte -
hergestelltes technisches Ergebnis, welches gegenüber dem
bisherigen Stande der Technik einen wesentlichen Fortschritt
darstellt.“ Eine seinerzeit von Kohler aufgestellte Definition
werden wir weiter unten noch besprechen. Diesen Definitionsversuchen ¬
von juristischer Seite wollen wir auch einige Definitionen -
von technischer Seite gegenüberstellen. So sagt Hartig:
„Erfindung ist die Lösung eines technischen Problems, die nach
ihrem technologischen Begriff neu und nach der Art ihrer Verwirklichung -
in mindestens einer Ausführungsform vollständig dargelegt -
ist.“ Gegenüber dieser knappen Form geht Reuleaux
mehr ins einzelne: „Erfindung ist eine Einrichtung oder ein Erzeugnis -
auf gewerblichem Gebiete, welches bezüglich eines Stoffes
oder eines Werkzeuges, oder eines Verfahrens oder der Zusammensetzung -
der zur technischen Wirkung vereinigten Teile
von bestehenden Einrichtungen und Erzeugnissen durch weitergehende -
Wirkung abweicht.“ Endlich wird der vom k. k. technologischen ¬
Gewerbemuseum gemachte Versuch einer erschöpfenden -
Definition schon zu einer sehr komplizierten Formel:
„Als Erfindung wird eine jede gewerblich verwertbare Darstellung ¬
eines neuen Gegenstandes oder eines neuen Verfahrens
sowie eine jede gewerblich verwertbare Änderung eines schon
bestehenden Gegenstandes oder Verfahrens angesehen, vorausgesetzt, -
daß eine solche Änderung eine quantitativ andere Wirkung
hervorbringt und daß sie sich nicht lediglich in der Substitution
einzelner Teile oder Operationen durch andere bekannte, gleichwertige ¬
oder in dem Wechsel der Zweckbestimmung erschöpft.“
Charakteristisch ist dabei besonders, daß sowohl Kohler wie
Seligsohn in den neuesten Ausgaben ihrer betreffenden Werke
überhaupt auf eine eigentliche Definition verzichten. Seligsohn
führt sehr zutreffend aus, daß keine dieser Definitionen, von
denen einige die Tätigkeit, andere das Produkt des Erfindens
im Auge haben, als völlig gelungen zu betrachten ist. Die
Praxis ist eben zu vielseitig und bietet jeden Tag neue Probleme
so daß es gar nicht möglich ist, die Erfindung im patentrecht¬