Metadaten : Kloeppel, Edmund: Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht

V.  Der  Erfindungsbegriff  im  allgemeinen.
25
Definition  von  Gareis:  „Erfindung  ist  Entdeckung  einer  vorher
noch  nicht  bekannten  Tatsache,  daß  durch  eine  konkrete  technische ¬
  Einwirkung  auf  einen  Stoff  der  Außenwelt  ein  der  Wiederholung -
  an  sich  unterziehbarer  Erfolg  erzeugt  wird“,  sowie  die
von  Seligsohn:  „Erfindung  ist  ein  durch  Benutzung  der  Naturkräfte -
  hergestelltes  technisches  Ergebnis,  welches  gegenüber  dem
bisherigen  Stande  der  Technik  einen  wesentlichen  Fortschritt
darstellt.“  Eine  seinerzeit  von  Kohler  aufgestellte  Definition
werden  wir  weiter  unten  noch  besprechen.  Diesen  Definitionsversuchen ¬
  von  juristischer  Seite  wollen  wir  auch  einige  Definitionen -
  von  technischer  Seite  gegenüberstellen.  So  sagt  Hartig:
„Erfindung  ist  die  Lösung  eines  technischen  Problems,  die  nach
ihrem  technologischen  Begriff  neu  und  nach  der  Art  ihrer  Verwirklichung -
  in  mindestens  einer  Ausführungsform  vollständig  dargelegt -
  ist.“  Gegenüber  dieser  knappen  Form  geht  Reuleaux
mehr  ins  einzelne:  „Erfindung  ist  eine  Einrichtung  oder  ein  Erzeugnis -
  auf  gewerblichem  Gebiete,  welches  bezüglich  eines  Stoffes
oder  eines  Werkzeuges,  oder  eines  Verfahrens  oder  der  Zusammensetzung -
  der  zur  technischen  Wirkung  vereinigten  Teile
von  bestehenden  Einrichtungen  und  Erzeugnissen  durch  weitergehende -
  Wirkung  abweicht.“  Endlich  wird  der  vom  k.  k.  technologischen ¬
  Gewerbemuseum  gemachte  Versuch  einer  erschöpfenden -
  Definition  schon  zu  einer  sehr  komplizierten  Formel:
„Als  Erfindung  wird  eine  jede  gewerblich  verwertbare  Darstellung ¬
  eines  neuen  Gegenstandes  oder  eines  neuen  Verfahrens
sowie  eine  jede  gewerblich  verwertbare  Änderung  eines  schon
bestehenden  Gegenstandes  oder  Verfahrens  angesehen,  vorausgesetzt, -
  daß  eine  solche  Änderung  eine  quantitativ  andere  Wirkung
hervorbringt  und  daß  sie  sich  nicht  lediglich  in  der  Substitution
einzelner  Teile  oder  Operationen  durch  andere  bekannte,  gleichwertige ¬
  oder  in  dem  Wechsel  der  Zweckbestimmung  erschöpft.“
Charakteristisch  ist  dabei  besonders,  daß  sowohl  Kohler  wie
Seligsohn  in  den  neuesten  Ausgaben  ihrer  betreffenden  Werke
überhaupt  auf  eine  eigentliche  Definition  verzichten.  Seligsohn
führt  sehr  zutreffend  aus,  daß  keine  dieser  Definitionen,  von
denen  einige  die  Tätigkeit,  andere  das  Produkt  des  Erfindens
im  Auge  haben,  als  völlig  gelungen  zu  betrachten  ist.  Die
Praxis  ist  eben  zu  vielseitig  und  bietet  jeden  Tag  neue  Probleme
so  daß  es  gar  nicht  möglich  ist,  die  Erfindung  im  patentrecht¬
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer