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5. Buch. 2. Tit. §. 551.
gen 83); haben sie sich nicht um ihre eheliche Versorgung
bekümmert, und sie kommt jetzt zu Falle, oder sie verheyrgthet =
sich gegen den Willen der Eltern, so findet keine Enterbung =
Statt. Wenn hingegen den Eltern nichts zur Last
fällt, sie wollten der Tochter einen anständigen Mann geben,
aber diese schlug ihn ohne hinreichende Ursache aus, oder die
Eltern konnten aller angewandten Mühe ungeachtet keinen
anständigen Mann für ihre Tochter finden, und sie ergiebt
sich nun der Unzucht, oder sie trift eine den Eltern unanständige =
Heyrath; so kann auch eine großjährige Tochter mit
Recht enterbt werden3). Allein es liegt noch ein anderer
Unterschied in dem Geist des Gesetzes. Jst nämlich eine
Tochter noch minderjährig, und die Eltern waren bemüht,
sie standesmäßig zu verheyrathen, sie hat aber solches ausgeschlagen, =
und sich blos nach ihrem Eigensinn und Willkühr
gegen den Willen der Eltern verheyrathet; so kann sie enterbt =
werden, wenn sie auch nicht gerade einen unwürdigen,
sondern einen solchen Mann gewaͤhlt haͤtte, dessen sich die
Eltern eben nicht schämen dürften. Mit ausdrücklichen
Worten sagt dies zwar der Kaiser nicht. Daher läugnen
auch mehrere Rechtsgelehrte?) schlechterdings, daß eine von
den
88) S. Io. Conr. STIEGLIZ Diss. de necessitate patris conditionem
siliabus quaerendi: ad L. 19. D. de ritu nupt. Halae 1757. §. 7.
89) Man sehe vorzüglich Diet. Gotthard. ECKARDI Diss. de exheredatione -
filiae turpiter viventis. Lipsiae 1720. Cap. II. §. 8.
und Phil. Jac. Heislers Erörterung der Frage: Sind
Eltern ihre Kinder, welche sich wider ihren Willen verheyrathen, =
zu enterben befugt? Halle 1783. 4. §. 4-9.
90) STRUV Synt. iur. civ. Exercit. 32. Th. 34. STRYK Caut.
testam. cap. XIX. §. 35. Frid. Aug. Guil. de WITZENDORF
Diss.