Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 7, Abt. 1)

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5.  Buch.  2.  Tit.  §.  551.
gen  83);  haben  sie  sich  nicht  um  ihre  eheliche  Versorgung
bekümmert,  und  sie  kommt  jetzt  zu  Falle,  oder  sie  verheyrgthet =
  sich  gegen  den  Willen  der  Eltern,  so  findet  keine  Enterbung =
  Statt.  Wenn  hingegen  den  Eltern  nichts  zur  Last
fällt,  sie  wollten  der  Tochter  einen  anständigen  Mann  geben,
aber  diese  schlug  ihn  ohne  hinreichende  Ursache  aus,  oder  die
Eltern  konnten  aller  angewandten  Mühe  ungeachtet  keinen
anständigen  Mann  für  ihre  Tochter  finden,  und  sie  ergiebt
sich  nun  der  Unzucht,  oder  sie  trift  eine  den  Eltern  unanständige =
  Heyrath;  so  kann  auch  eine  großjährige  Tochter  mit
Recht  enterbt  werden3).  Allein  es  liegt  noch  ein  anderer
Unterschied  in  dem  Geist  des  Gesetzes.  Jst  nämlich  eine
Tochter  noch  minderjährig,  und  die  Eltern  waren  bemüht,
sie  standesmäßig  zu  verheyrathen,  sie  hat  aber  solches  ausgeschlagen, =
  und  sich  blos  nach  ihrem  Eigensinn  und  Willkühr
gegen  den  Willen  der  Eltern  verheyrathet;  so  kann  sie  enterbt =
  werden,  wenn  sie  auch  nicht  gerade  einen  unwürdigen,
sondern  einen  solchen  Mann  gewaͤhlt  haͤtte,  dessen  sich  die
Eltern  eben  nicht  schämen  dürften.  Mit  ausdrücklichen
Worten  sagt  dies  zwar  der  Kaiser  nicht.  Daher  läugnen
auch  mehrere  Rechtsgelehrte?)  schlechterdings,  daß  eine  von
den
88)  S.  Io.  Conr.  STIEGLIZ  Diss.  de  necessitate  patris  conditionem
siliabus  quaerendi:  ad  L.  19.  D.  de  ritu  nupt.  Halae  1757.  §.  7.
89)  Man  sehe  vorzüglich  Diet.  Gotthard.  ECKARDI  Diss.  de  exheredatione -
  filiae  turpiter  viventis.  Lipsiae  1720.  Cap.  II.  §.  8.
und  Phil.  Jac.  Heislers  Erörterung  der  Frage:  Sind
Eltern  ihre  Kinder,  welche  sich  wider  ihren  Willen  verheyrathen, =
  zu  enterben  befugt?  Halle  1783.  4.  §.  4-9.
90)  STRUV  Synt.  iur.  civ.  Exercit.  32.  Th.  34.  STRYK  Caut.
testam.  cap.  XIX.  §.  35.  Frid.  Aug.  Guil.  de  WITZENDORF
Diss.
            
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