Volltext : Anleitung zur gerichtlichen Praxis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, verbunden mit theoretischen Darstellungen und Bemerkungen (1)

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wären  die  Thatsachen  seiner  Geschichtserzählung
auch  wahr,  nicht  begrinde  24),  oder  dass  diese  unvollkommen ¬
  25),  dass  der  Obersatz  des  Syllogismi
seines  Gegners  dem  Gesetz  fremd  sey  26)  und  sucht
dieses  durch  eine  widerlegende  Ausführung  zu
rechtfertigen  27).  Auch  nach  dem  Vollzug  der  Antwort ¬
  gehet  die  antwortende  Partei  oft  zu  Schliissen
und  Deductionen  über,  welche  die  nachtheiligen
Wirkungen  der  Antwort  von  ihm  abwenden  sollen.
Sie  deducirt  z.  B.  „im  Gefolge  der  Antwort  seyen
jene  Thatsachen,  oder  ein  Theil  von  diesen,  für  juristisch -
  unwahr  zu  achten,  und  es  treffe  daher  ihren ¬
  Gegner,  den  Schlussdeducenten,  zunächst  die
Beiveislast;  oder  sie  stellt  selbstständige  Geschichtserzählungen ¬
  28)  auf,  als  Untersätze  eigener  exclusorischer -
  29)  Schlüsse,  trägt  deren  Obersätze  rechtfertigend ¬
  vor  3°),  und  ziehet  eine,  ausdrücklich  oder
stillschweigend  bittende,  conclusio.
D)  So  häuft  3')  und  durchkreuzt  32)  sich  in  dem  In. ¬

24)  Unschlüssigkeit  —  Irrelevanz  u.  dgl.
25)  vage  —  dunkel  —  unvollständig  in  Ansehung  gänzlich
fehlender  Thatsachen  u.  dgl.
26)  d.  h.  in  dem  promulgirten  Gesetz  gar  nicht  fundirt,
daselbst  nicht  enthalten.
27)  Dieses  verwechsele  man  nicht  mit  der  Antwort  im  obigen ¬
  speciellen  Sinn.  Diese  hat  kein  Gesetz,  keine
Rechtsprincipien,  zum  Gegenstand,  mit  Ausnahme  des
Falles,  in  welchem  auch  der  Ohersatz  des  gegnerischen
Schlusses  noch  als  Factum,  folglich  als  Gegenstand  einer
Antwort  im  speciellen  Sinn,  zu  betrachten  ist.  S.  Note  16.  p.  229.
28)  z.  B.  peremtorische  Einreden,  specielle  Repliken.  Dupliken -
  u.  s.  w.  §.  29.  pag.  66  ff.
29)  L.  2.  et  42.  Dig.  44.  7.
30)  Causa  justificatoria  exceptionis,  replicae;  dupliene.
31)  Bei  einer  objectiven  Klagenhaufung  sind  soviel  Deductionen ¬
  in  der  Klagschrift  enthalten,  als  Klagen  selbst  -  jede
ist  ein  selbstständiger  Schluss.  In  der  Exceptionsschrift  ist
jede  éinzelne  Einrede  ein  besonderer  Schluss,  eine  besondere ¬
  Deduction  im  allgemeinen  Sinn.
32)  In  der  Exceptionsschrift,  Replik  -  und  Duplikschrift
u.  s.  w.,  wechseln  Schlüsse  und  Deductionen  ab  mit  Antworten, ¬
  mit  Rechtfertigungen  und  Widerlegungen  -  die
eine  Schrift  6c.  chet  sich  auf  die  andere,  resp.  ergänzend,
erweiternd  u.  s.  1.
            
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