Volltext : ¬Die universelle Nachfolge von Todeswegen nach dem heutigen römischen Rechte (100)

-  182  wendbares -
  Gesez  stüzen  müßte,  namentlich  also
auch  von  keiner  bonorum  possessio  der  Verwandten*) ¬
  mehr  die  Rede  seyn;  aber  eben  so
wenig:
b)
ein  Erbrecht  als  aufgehoben  gelten,  das  gar  nicht
in  Verwandtschaft  begründet  war,  sondern  in  andern =
  Verhältnißen  seine  Veranlaßung  hatte.  Aus
gleichem  Grunde  müßen  auch:
C
alle  Fragen,  die  sich  bei  einer  Intestaterbfolge  aufwerfen, ¬
  und  worüber  die  Novelle  weder  ausdrücklich ¬
  noch  stillschweigend  entschieden  hat,  nach  den
Bestimmungen  des  fruͤhern  Rechts  entschieden
werden.  Da  sich  indessen  die  Novelle  zumeist  an
das  prätorische  Recht  anschließt,  indem  sie  im
Ganzen  dasselbe  Princip  aufnahm,  wovon  jenes
bei  der  dritten  Ordnung  ausging,  so  dürfte  wohl
allenthalben,  wo  etwa  das  frühere  civile  von  dem
prätorischen  Erbrechte  abweichen  sollte,  mehr
Wahrscheinlichkeit  für  die  Anwendung  prätorischrechtlicher ¬
  Grundsäze  auf  das  Jntestaterbrecht  der
Novelle  obwalten.
1)  Ob  nicht  überall  eine  analoge  bonorum  possessio  unde  legitimi? ¬

§.  76.
Die  Novelle  vertheilt  und  beruft  die  Verwandten
nach  drei  Ordnungen*).  Dem  gemäß  deferirt  sie  das
Jntestaterbrecht:
            
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