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den Stiefeltern, das halbe Gut, wie es tempore
transitus ad secunda vota gewesen, herausgegeben -
werde; eine dergestalt nachgeholte und per fictionem -
juris auf denjenigen Zeitpunct, wo sie eigentlich
hätte vorgenommen werden sollen, zurückgeführte Schichtund -
Theilung aber nothwendig ganz dieselben rechtlichen
Folgen haben und hervorbringen muß, welche sie gehabt
und hervorgebracht haben würde, wenn sie justo tempore
geschehen und vorgenommen wäre; sonach also die Imploranten, -
durch die am 27. August 1818 zwischen ihren
Vormündern und dem weiland Amtsassessor N. N. vollzogene, -
von dem Magistrate zu Fürstenau obervormundschaftlich=genehmigte, -
Schicht- und Theilung des zur
Zeit der von der Imploranten Mutter eingegangenen
zweiten Ehe vorhanden gewesenen, aus deren erster Ehe
mit dem Vater der Imploranten herkommenden Vermögens, -
als von dem ihrer Mutter davon zugefallenen Antheile -
gänzlich abgefunden angesehen werden müssen, wie
denn auch die Imploranten selbst die Gültigkeit und
Rechtsbeständigkeit dieser Schicht- und Theilung an und
für sich nicht bezweifeln und selbige, sowohl in Ansehung
des Mobiliar=Vermögens, als intuitu der ihnen dadurch
zugewiesenen Hälfte der Immobilien, anerkennen; endlich
daß nach den Vorschriften des
aus dem Umstande, -zur -
Zeit der zweiten Verheirathung ihrer Mutter als
Gesetz in vigore gewesenen Code Napoleon die Immobilien -
von der ehelichen Gütergemeinschaft ausgenommen -
waren —, ein den Imploranten vorbehaltenes Erbrecht -
an dem auf ihre Mutter gefallenen Antheile von
diesen Immobilien nicht herzuleiten steht; anerwogen
selbige nicht in Folge eines besonderen, zu Gunsten -
der Kinder erster Ehe errichteten, Ehever¬Max-Planck-Institut -
für
uro