fullscreen : Juristische Zeitung für das Königreich Hannover (Jg. 13 (1838))

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den  Stiefeltern,  das  halbe  Gut,  wie  es  tempore
transitus  ad  secunda  vota  gewesen,  herausgegeben -
  werde;  eine  dergestalt  nachgeholte  und  per  fictionem -
  juris  auf  denjenigen  Zeitpunct,  wo  sie  eigentlich
hätte  vorgenommen  werden  sollen,  zurückgeführte  Schichtund -
  Theilung  aber  nothwendig  ganz  dieselben  rechtlichen
Folgen  haben  und  hervorbringen  muß,  welche  sie  gehabt
und  hervorgebracht  haben  würde,  wenn  sie  justo  tempore
geschehen  und  vorgenommen  wäre;  sonach  also  die  Imploranten, -
  durch  die  am  27.  August  1818  zwischen  ihren
Vormündern  und  dem  weiland  Amtsassessor  N.  N.  vollzogene, -
  von  dem  Magistrate  zu  Fürstenau  obervormundschaftlich=genehmigte, -
  Schicht-  und  Theilung  des  zur
Zeit  der  von  der  Imploranten  Mutter  eingegangenen
zweiten  Ehe  vorhanden  gewesenen,  aus  deren  erster  Ehe
mit  dem  Vater  der  Imploranten  herkommenden  Vermögens, -
  als  von  dem  ihrer  Mutter  davon  zugefallenen  Antheile -
  gänzlich  abgefunden  angesehen  werden  müssen,  wie
denn  auch  die  Imploranten  selbst  die  Gültigkeit  und
Rechtsbeständigkeit  dieser  Schicht-  und  Theilung  an  und
für  sich  nicht  bezweifeln  und  selbige,  sowohl  in  Ansehung
des  Mobiliar=Vermögens,  als  intuitu  der  ihnen  dadurch
zugewiesenen  Hälfte  der  Immobilien,  anerkennen;  endlich
daß  nach  den  Vorschriften  des
aus  dem  Umstande,  -zur -
  Zeit  der  zweiten  Verheirathung  ihrer  Mutter  als
Gesetz  in  vigore  gewesenen  Code  Napoleon  die  Immobilien -
  von  der  ehelichen  Gütergemeinschaft  ausgenommen -
  waren  —,  ein  den  Imploranten  vorbehaltenes  Erbrecht -
  an  dem  auf  ihre  Mutter  gefallenen  Antheile  von
diesen  Immobilien  nicht  herzuleiten  steht;  anerwogen
selbige  nicht  in  Folge  eines  besonderen,  zu  Gunsten -
  der  Kinder  erster  Ehe  errichteten,  Ehever¬Max-Planck-Institut -
  für
uro
            
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