Volltext : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (2)

Obligationen.  II.  Entstehung.  A.  Verträge.
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und  zusagenden,  Antwort  geschossen  ist  (c).  Dergleichen  Stipulationen ¬
  waren  bei  den  Römern  um  so  häufiger  und  um  so  wichtiger
da  bei  ihnen  nicht  jedes  bloße  Versprechen  eine  Klage  begründete,  wohl
aber,  wenn  es  in  eine  Stipulation  eingekleidet  war  (§  363).  Aus
einer  Stipulation  entstand  die  actio  ex  stipulatu,  und  wenn  der
Gegenstand,  welcher  gegeben  werden  sollte,  der  Summe  oder  der
Species  nach  genau  bestimmt  war,  die  condictio  certi  (d).  Heut
zu  Tage  ist  jeder  nicht  fehlerhafte  und  nach  allgemeinen  Rechtsprincipien ¬
  gültige  Vertrag,  er  mag  geschlossen  seyn,  wie  er  will,
eben  so  wirksam,  wie  bei  den  Römern  eine  Stipulation,  ohne  daß
er  aber  eine  Stipulatio  wäre.
(a)  Dig.  38.  1.  —  Cod.  6.  3.  —  Zimmern  RG.  B.  1.  §  218.
(6)  GAJUS  3.  §  92—127.  —  Inst.  3.  15.  (16.)  —  19.  (20.)  —  Dig.  45.  1.
—  Cod.  8.  38.  und  39.  —  DONELLI  comm.  iur.  civ.  Lib.  12.  c.  15.  18,
—  JO.  GŒDDAEI  Comm.  de  contrahenda  et  committenda  stipulatione.
Ed.  noviss.  Herborn.  1609.  —  CHR.  FRID.  MÜHLENBRUCH  Comm.
histor.  iurid.  de  vera  origine,  genuina  vi  ac  indole  stipulationis.
Manhem.  1805.  —  J.  A.  VAN  DER  HEIM  Diss.  de  contrahenda  et  committenda ¬
  stipulatione.  Lugd.  Bat.  1813.  —  W.  A.  MACIEJOWSKI  Excurs. -
  ad  Virg.  Acn.  X.  74.  Inest  disquisitio  de  orig.  stipulatione.
Varsav.  1827.  (Darüber:  Witte  in  der  Tüb.  krit.  Zeitschr.  B.  4.
S.  135.)  Verborum  obligationes  id  ex  sua  efficacitate  amiserunt,
quod  plerumque  scribi  solent,  et  cum  scriptae  sunt,  facile  factae
esse  creduntur,  sagt  оLIus  in  Den  linea.  hist.  iur.  Rom.  pag.  249.
(c)  pr.  §  1.  J.  3.  15.  (16.)  —  fr.  1.  §  7.  D.  44.  7.  —  fr.  1.  pr.  D.  45.  1.
const.  10.  C.  8.  38.
(d)  pr.  J.  3.  15.  (16.)  —  fr.  74.  D.  45.  1.  —  fr.  9.  24.  D.  12.  1.  Die  Geschichte ¬
  der  Klagen  aus  der  stipulatio  gehört  nicht  hieher,  ruht  aber  auf
andern  Ansichten  als  auf  den  oben  im  Terte  angegebenen.  Man  vergl.
nur  Zimmern  im  III.  Bande  seiner  Rechtsgeschichte.
IV.  Literarum  obligatio.
§  414.
I.  Begriff  derselben.
So  wie  die  verborum  obligatio  auf  einer  mündlichen,  so  beruhte ¬
  die  literarum  obligatio  auf  einer  schriftlichen  Form  (literis
contrahitur  obligatio).  Im  ältern  Rechte  gehörte  dahin  das  nomina ¬
  facere  und  transcribere  in  den  Hausbüchern,  und  die  syngrapha ¬
  (a).  Die  ältern  literarum  obligationes  kommen  unter
            
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