Besonderer Theil. Zweites Buch.
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und dem ius pœnitendi. Heidelb. 1819. (Darüber: Mühlenbruch
in d. Heidelb. Jahrb. 1821. S. 41.) — Meno Pöhls Versuch einer
gründlichen Darstellung der Lehre von den Innominatcontracten. Hauptsächlich ¬
gegen Gans. Heidelb. 1821. — Karl Schmitthenner über
Verträge, insbesondere das Neuerecht, nach römischen u. deutschen Grundsätzen. ¬
Mit einem Anhange gegen Gans. Gießen 1831.
(6) fr. 5. pr. D. 19. 5. — Carl Reichhelm Versuch eines Beweises,
daß der Römer nur zwei Arten unbenannter Contracte kannte: do ut
des und do ut facias. Halle 1800.
(c) fr. 13. fr. 17. D. 19. 5.
(d) kr. 7. § 2. D. 2. 14. Daraus erklärt sich aber auch, warum ein pactum ¬
nudum, sobald es von einem Theile erfüllt war, als contractus
innominatus angesehen und eine Klage gestattet wurde. const. 1. C.
5. 14.
§ 409.
II. Rechtliche Natur derselben.
Als eine besondere Eigenthümlichkeit des Römischen Rechts
verdient bemerkt zu werden, daß bei denjenigen Innominat=Contracten, ¬
welche durch das Hingeben einer Sache begründet waren,
von Rechtswegen ein ius pocnitendi Statt fand, d. h. derjenige,
welcher dem Andern etwas gegeben hatte, wofür dieser ihm etwas
wieder geben oder leisten sollte, hatte, so lange der andere seine
dagegen übernommene Verbindlichkeit nicht erfüllt hatte, die Wahl,
ob er gegen denselben mit einer actio praescriptis verbis auf die
Erfüllung klagen, oder ob er von dem Vertrage zurücktreten wollte.
Wählte er das Letzte, so konnte er das Gegebene mit der condictio ¬
causa data causa non secuta, oder wie sie auch genannt
wird, condictio ob causam datorum zurückfordern (a). Dieses
ius poenitendi fällt bei uns weg, und es kann jetzt aus jedem
Vertrage immer nur auf Erfüllung geklagt werden (§ 362) (6).
(a) Dig. XII. 4. — fr. 3. § 2. fr. 5. pr. §. 3. 4. D. ibid. — fr. 5. § 1.
2. fr. 7. D. 19. 5. — fr. 1. § 4. D. 19. 4. const. 1. C. 5. 14.DONELLI -
comm. iur. civ. Lib. 14. c. 20—22. — CAR. GE. WCITER ¬
doctrina de condictione causa data causa non secuta in contr.
innom. Tubing. 1822. — G. J. BRUCE ad tit. Pand de condictione
causa data causa non secuta. Lugd. Bat, 1827,
(b) Ob das ius poenitendi wegfalle, ist allerdings zweifelhaft, aber nur
dieß kann zugegeben werden, daß bei einzelnen Verträgen das Gewohnheitsrecht ¬
es abgeschafft hat, jedoch nur, wenn diese Verträge mehr
als Kauf, wie als Tansch erscheinen. Hätte dagegen z. B. Jemand