Volltext : Lehrbuch des heutigen römischen Rechts (2)

Besonderer  Theil.  Zweites  Buch.
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und  dem  ius  pœnitendi.  Heidelb.  1819.  (Darüber:  Mühlenbruch
in  d.  Heidelb.  Jahrb.  1821.  S.  41.)  —  Meno  Pöhls  Versuch  einer
gründlichen  Darstellung  der  Lehre  von  den  Innominatcontracten.  Hauptsächlich ¬
  gegen  Gans.  Heidelb.  1821.  —  Karl  Schmitthenner  über
Verträge,  insbesondere  das  Neuerecht,  nach  römischen  u.  deutschen  Grundsätzen. ¬
  Mit  einem  Anhange  gegen  Gans.  Gießen  1831.
(6)  fr.  5.  pr.  D.  19.  5.  —  Carl  Reichhelm  Versuch  eines  Beweises,
daß  der  Römer  nur  zwei  Arten  unbenannter  Contracte  kannte:  do  ut
des  und  do  ut  facias.  Halle  1800.
(c)  fr.  13.  fr.  17.  D.  19.  5.
(d)  kr.  7.  §  2.  D.  2.  14.  Daraus  erklärt  sich  aber  auch,  warum  ein  pactum ¬
  nudum,  sobald  es  von  einem  Theile  erfüllt  war,  als  contractus
innominatus  angesehen  und  eine  Klage  gestattet  wurde.  const.  1.  C.
5.  14.
§  409.
II.  Rechtliche  Natur  derselben.
Als  eine  besondere  Eigenthümlichkeit  des  Römischen  Rechts
verdient  bemerkt  zu  werden,  daß  bei  denjenigen  Innominat=Contracten, ¬
  welche  durch  das  Hingeben  einer  Sache  begründet  waren,
von  Rechtswegen  ein  ius  pocnitendi  Statt  fand,  d.  h.  derjenige,
welcher  dem  Andern  etwas  gegeben  hatte,  wofür  dieser  ihm  etwas
wieder  geben  oder  leisten  sollte,  hatte,  so  lange  der  andere  seine
dagegen  übernommene  Verbindlichkeit  nicht  erfüllt  hatte,  die  Wahl,
ob  er  gegen  denselben  mit  einer  actio  praescriptis  verbis  auf  die
Erfüllung  klagen,  oder  ob  er  von  dem  Vertrage  zurücktreten  wollte.
Wählte  er  das  Letzte,  so  konnte  er  das  Gegebene  mit  der  condictio ¬
  causa  data  causa  non  secuta,  oder  wie  sie  auch  genannt
wird,  condictio  ob  causam  datorum  zurückfordern  (a).  Dieses
ius  poenitendi  fällt  bei  uns  weg,  und  es  kann  jetzt  aus  jedem
Vertrage  immer  nur  auf  Erfüllung  geklagt  werden  (§  362)  (6).
(a)  Dig.  XII.  4.  —  fr.  3.  §  2.  fr.  5.  pr.  §.  3.  4.  D.  ibid.  —  fr.  5.  §  1.
2.  fr.  7.  D.  19.  5.  —  fr.  1.  §  4.  D.  19.  4.  const.  1.  C.  5.  14.DONELLI -
  comm.  iur.  civ.  Lib.  14.  c.  20—22.  —  CAR.  GE.  WCITER ¬
  doctrina  de  condictione  causa  data  causa  non  secuta  in  contr.
innom.  Tubing.  1822.  —  G.  J.  BRUCE  ad  tit.  Pand  de  condictione
causa  data  causa  non  secuta.  Lugd.  Bat,  1827,
(b)  Ob  das  ius  poenitendi  wegfalle,  ist  allerdings  zweifelhaft,  aber  nur
dieß  kann  zugegeben  werden,  daß  bei  einzelnen  Verträgen  das  Gewohnheitsrecht ¬
  es  abgeschafft  hat,  jedoch  nur,  wenn  diese  Verträge  mehr
als  Kauf,  wie  als  Tansch  erscheinen.  Hätte  dagegen  z.  B.  Jemand
            
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