Metadaten : ¬Die Gerichtsverfassung und der Civil-Prozess in Preußen, nach ihren Entwicklungsperioden bis auf die jüngste Zeit (Nachtr.)

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Der  Berichterstattung  des  Verwalters  über  die  Lage  der
Sache,  die  hauptsächlichen  Gründe  und  die  Veranlassungen
des  Concurses,  sowie  über  die  Natur  und  den  Character
desselben  bedarf  es  nicht.  Es  bewendet  in  dieser  Beziehung
bei  den  allgemeinen  Anordnungen,  wonach  die  Gerichte  von
den  zu  ihrer  Kenntniß  kommenden  strafbaren  Handlungen  der
Staats-Anwaltschaft  Mittheilung  zu  machen  haben.  Die
Bestellung  des  definitiven  Verwalters  und  die  Liquidation  der
Masse  wird  durch  das  Accord=Verfahren  nicht  aufgehalten.
Jedoch  kann  die  Realisirung  der  Masse  von  dem  Gericht  ausgesetzt ¬
  werden,  wenn  der  Gemeinschuldner  Vorschläge  zu  einem
Accorde  macht,  der  von  dem  Gericht  als  dem  Interesse  der
Gläubiger  entsprechend  erachtet  wird.  Die  Eröffnung  des
Concurses  kann  in  allen  Fällen  unterbleiben,  wenn  bei  dem
Gericht  bekannt  ist,  daß  der  Gemeinschuldner  ein  den  Kosten
des  Concursverfahrens  entsprechendes  Vermögen  nicht  besitzt.
In  dieser  Beziehung  sind  Besoldungen  und  andere  an  die
Person  des  Gemeinschuldners  gebundene  Einkünfte,  ingleichen
Grundstücke  und  sonstige  Gegenstände,  soweit  sie  mit  Pfandund ¬
  Hypothekenschulden  belastet  sind,  von  dem  Vermögen  bei
dessen  Schätzung  in  Abrechnung  zu  bringen.
Erbschaftlicher  Liquidations=Prozeß.
Zu  §.  364.
Der  erbschaftliche  Liquidations-Proceß,  ein  der  Gerichts=Ordnung ¬
  eigenthümliches  Institut,  ist  als  solcher  durch
den  vierten  Titel  der  Concurs-Ordnung  vom  8.  Mai  1855
aufgehoben,  und  in  ein  öffentliches  Aufgebot  der  Nachlaßgläubiger ¬
  umgeschaffen.
Es  muß  das  Nachlaß-Inventar  oder  sonst  ein  Verzeichniß ¬
  der  Gläubiger  übergeben  werden.  Es  ergeht  demnächst
ein  öffentliches  Aufgebot,  und  Benachrichtigung  an  die  Gläubiger ¬
  sowie  den  Steuer-Empfänger  und  Gemeinde-Vorstand
und  hierauf  das  Präclusions-Erkenntniß,  zu  welchem  Ende
            
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