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Der Berichterstattung des Verwalters über die Lage der
Sache, die hauptsächlichen Gründe und die Veranlassungen
des Concurses, sowie über die Natur und den Character
desselben bedarf es nicht. Es bewendet in dieser Beziehung
bei den allgemeinen Anordnungen, wonach die Gerichte von
den zu ihrer Kenntniß kommenden strafbaren Handlungen der
Staats-Anwaltschaft Mittheilung zu machen haben. Die
Bestellung des definitiven Verwalters und die Liquidation der
Masse wird durch das Accord=Verfahren nicht aufgehalten.
Jedoch kann die Realisirung der Masse von dem Gericht ausgesetzt ¬
werden, wenn der Gemeinschuldner Vorschläge zu einem
Accorde macht, der von dem Gericht als dem Interesse der
Gläubiger entsprechend erachtet wird. Die Eröffnung des
Concurses kann in allen Fällen unterbleiben, wenn bei dem
Gericht bekannt ist, daß der Gemeinschuldner ein den Kosten
des Concursverfahrens entsprechendes Vermögen nicht besitzt.
In dieser Beziehung sind Besoldungen und andere an die
Person des Gemeinschuldners gebundene Einkünfte, ingleichen
Grundstücke und sonstige Gegenstände, soweit sie mit Pfandund ¬
Hypothekenschulden belastet sind, von dem Vermögen bei
dessen Schätzung in Abrechnung zu bringen.
Erbschaftlicher Liquidations=Prozeß.
Zu §. 364.
Der erbschaftliche Liquidations-Proceß, ein der Gerichts=Ordnung ¬
eigenthümliches Institut, ist als solcher durch
den vierten Titel der Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855
aufgehoben, und in ein öffentliches Aufgebot der Nachlaßgläubiger ¬
umgeschaffen.
Es muß das Nachlaß-Inventar oder sonst ein Verzeichniß ¬
der Gläubiger übergeben werden. Es ergeht demnächst
ein öffentliches Aufgebot, und Benachrichtigung an die Gläubiger ¬
sowie den Steuer-Empfänger und Gemeinde-Vorstand
und hierauf das Präclusions-Erkenntniß, zu welchem Ende