Inhaltsverzeichnis : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (2)

XVII.  Gesetzliche  Ausnahmen.  BGB.  §  324  Abs.  2.
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ihrem  Umfang,  und  sodann  (Nr.  XXII.  XXIII)  nach  der  Intensität
ihrer  Geltung  betrachtet  werden.
XVII.  Zunächst  in  BGB.  bieten  solche  Ausnahmen  die  §§  324
Abs.  2,  616  und  617.
In  §  324  Abs.  2  besagt  die  Rechtsfolge  „das  Gleiche  gilt“  nach
Abs.  1:  der  eine  Teil,  hier  der  Arbeitnehmer,  behält  den  Anspruch ¬
  auf  die  Gegenleistung,  hier  die  Vergütung.  Er  behält  ihn,
obwohl  die  Leistung,  hier  die  Arbeit,  durch  einen  Umstand  unmöglich ¬
  geworden  ist,  den  weder  er  selbst  noch  der  Gläubiger  zu
vertreten  hat',  d.  h.  obwohl  hier  der  Tatbestand  des  §  323  vorliegt, -
  und  daher  nach  dessen  Regel  der  Anspruch  auf  die  Vergütung ¬
  wegfallen  sollte.  Er  behält  ihn  so  ausnahmsweise  darum,
weil  die  Unmöglichkeit  während  des  Annahmeverzuges  des  Arbeitgebers ¬
  eintritt,  der  damit  behandelt  wird,  als  ob  er  (wie  in  Abs.  1)
selber  die  Unmöglichkeit  verschuldet  hätte  (Kap.  4  Nr.  VI.  VII);
jedoch  gehören  in  den  vorliegenden  Zusammenhang  nur  diejenigen
Fälle  von  Unmöglichkeit,  in  welchen  der  Arbeitnehmer  durch
einen  in  seiner  Person  liegenden  Grund  an  der  Arbeit  verhindert
wird,  vgl.  S.  164.
Der  Arbeitgeber,  welcher  Vergütung  zu  entrichten  hat,  ohne
daß  er  die  entsprechende  Arbeit  erhält,  trägt  eine  Gefahr
welche  ihn  der  Regel  nach  nicht  trifft  (§  323),  und  diese  Gefahrtragung ¬
  ist  eine  Rechtsfolge  seines  Annahmeverzugs.  Da  während
solchen  Verzuges  der  Schuldner  nach  §  300  Abs.  1  nur  Vorsatz
und  grobe  Fahrlässigkeit  zu  vertreten  hat,  so  tritt  die  in  Rede
stehende  Rechtsfolge  auch  ein,  wenn  die  Unmöglichkeit  die  Folge
eines  leichten  Versehens  des  Arbeitnehmers  ist.
Wenn  nach  §  324  Abs.  2  der  Schuldner  trotz  der  bewußten
Unmöglichkeit  den  Anspruch  auf  die  Gegenleistung  behält,  so  verfügt ¬
  das  Gesetz  ausdrücklich  nur  für  die  Zeit  nach  dem  Eintritt ¬
  der  Unmöglichkeit.  Hingegen  über  den  Einfluß  des
Annahmeverzugs  an  sich  auf  die  Gegenleistung,  also  über  die
Zuständigkeit  des  Anspruchs  auf  sie  vor  dem  Eintritt  der  Unmöglichkeit ¬
  spricht  sich  das  Gesetz  nicht  aus;  und  dieser  nicht
in  unsern  Zusammenhang  gehörige  Punkt  ist  beim  Annahmeverzug
finden“,  und  läßt  die  Sachsen-Weimarische  GesindeO.  §  9  Abs.  2  den  Geldlohn
bei  militärischen  Übungen  bis  zu  zwei  Wochen  nicht  ausfallen.  S.  auch  Kisch,
Unmöglichkeit  S.  18240
Würde  ein  vom  Gläubiger  zu  vertretender  Umstand  vorliegen,  so  wäre
der  Fall  des  Abs.  1  gegeben.
            
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