XVII. Gesetzliche Ausnahmen. BGB. § 324 Abs. 2.
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ihrem Umfang, und sodann (Nr. XXII. XXIII) nach der Intensität
ihrer Geltung betrachtet werden.
XVII. Zunächst in BGB. bieten solche Ausnahmen die §§ 324
Abs. 2, 616 und 617.
In § 324 Abs. 2 besagt die Rechtsfolge „das Gleiche gilt“ nach
Abs. 1: der eine Teil, hier der Arbeitnehmer, behält den Anspruch ¬
auf die Gegenleistung, hier die Vergütung. Er behält ihn,
obwohl die Leistung, hier die Arbeit, durch einen Umstand unmöglich ¬
geworden ist, den weder er selbst noch der Gläubiger zu
vertreten hat', d. h. obwohl hier der Tatbestand des § 323 vorliegt, -
und daher nach dessen Regel der Anspruch auf die Vergütung ¬
wegfallen sollte. Er behält ihn so ausnahmsweise darum,
weil die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Arbeitgebers ¬
eintritt, der damit behandelt wird, als ob er (wie in Abs. 1)
selber die Unmöglichkeit verschuldet hätte (Kap. 4 Nr. VI. VII);
jedoch gehören in den vorliegenden Zusammenhang nur diejenigen
Fälle von Unmöglichkeit, in welchen der Arbeitnehmer durch
einen in seiner Person liegenden Grund an der Arbeit verhindert
wird, vgl. S. 164.
Der Arbeitgeber, welcher Vergütung zu entrichten hat, ohne
daß er die entsprechende Arbeit erhält, trägt eine Gefahr
welche ihn der Regel nach nicht trifft (§ 323), und diese Gefahrtragung ¬
ist eine Rechtsfolge seines Annahmeverzugs. Da während
solchen Verzuges der Schuldner nach § 300 Abs. 1 nur Vorsatz
und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, so tritt die in Rede
stehende Rechtsfolge auch ein, wenn die Unmöglichkeit die Folge
eines leichten Versehens des Arbeitnehmers ist.
Wenn nach § 324 Abs. 2 der Schuldner trotz der bewußten
Unmöglichkeit den Anspruch auf die Gegenleistung behält, so verfügt ¬
das Gesetz ausdrücklich nur für die Zeit nach dem Eintritt ¬
der Unmöglichkeit. Hingegen über den Einfluß des
Annahmeverzugs an sich auf die Gegenleistung, also über die
Zuständigkeit des Anspruchs auf sie vor dem Eintritt der Unmöglichkeit ¬
spricht sich das Gesetz nicht aus; und dieser nicht
in unsern Zusammenhang gehörige Punkt ist beim Annahmeverzug
finden“, und läßt die Sachsen-Weimarische GesindeO. § 9 Abs. 2 den Geldlohn
bei militärischen Übungen bis zu zwei Wochen nicht ausfallen. S. auch Kisch,
Unmöglichkeit S. 18240
Würde ein vom Gläubiger zu vertretender Umstand vorliegen, so wäre
der Fall des Abs. 1 gegeben.