Gerichtsstand.
§. 70.
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tentheils den Wirkungskreis besonderer für die einzelnen Prob. ¬
für das Landgebiet der Stadt Danzig durch das Gesetz
vom 8. April 1823 (Gesetzs. S. 73);
c. für das Großherzogthum Posen und die mit Westpreußen ¬
wieder vereinigten Distrikte, den Kulm- und Michelauschen ¬
Kreis und die Stadt Thorn mit ihrem Gehiete
durch das Gesetz vom 8. April 1823 (Gesetzs. S. 49), deklarirt
und zum Theile abgeändert durch Gesetz vom 10. Juli 1836
(Gesetzs. S. 204).
Das Edikt vom 14. September 1811 hat den Zweck, zu bestimmen,
unter welchen Bedingungen die bis zu seiner Einführung nicht eigenthümlich ¬
verliehenen bäuerlichen Besitzungen in Eigenthum
verwandelt, und die auf solchen Besitzungen haftenden Dienstbarkeiten und
Berechtigungen gegen wechselseitige Entschädigung abgelöset werden sollen
(§. 1 des Edikts). Es bezieht dasselbe sich daher nur auf diejenigen
bäuerlichen Stellen, welche nicht bereits als Eigenthum, Erbzinsgüter
oder zu Erbpachtsrecht überlassen waren (§. 3 Abs. 2 des Edikts und
Art. 2 der Deklar. vom 29. Mai 1816). Als bäuerliche Stellen
werden diejenigen angesehen, welche die Hauptbestimmung haben, ihren
Besitzer als selbstständigen Ackerwirth zu ernähren, und welche bei Einführung ¬
des Ediktes mit der Verpflichtung des Gutsherrn, sie mit besonderen ¬
Wirthen besetzt zu erhalten, belastet waren (Art. 4 der Dekl,
vom 29. Mai 1816). Die specielleren Merkmale des bäuerlichen Besitzes ¬
sind für die verschiedenen Landestheile, in welchen das Edikt Anwendung ¬
findet, in diesem selbst, in der Deklaration vom 29. Mai 1816
und in den oben genannten Einfuͤhrungsgesetzen mit Ruͤcksicht auf die besonderen ¬
Verfassungen des Bauernstandes näher bestimmt. Vergl. die
Verordnung zur näheren Bestimmung des Art. 5 Buchst. a der Deklaration ¬
vom 29. Mai. 1816, in der Anwendung auf die Gärtner und
anderen Besitzer geringer Rustikalstellen in Oberschlesien u. s. w., vom
13. Juli 1827 (Gesetzs. S. 79). Das Edikt erstreckt sich sowohl auf
erbliche bäuerliche Besitzungen (Abschnitt 1), d. h. auf Güter, die entweder ¬
auf die Deszendenz und Seitenverwandtschaft des letzten Besitzers
vererbt wurden, oder von dem Gutsherrn in Erledigungsfaͤllen mit einem
der Erben besetzt werden mußten, als auf nicht erbliche bäuerliche
Besitzungen (Abschnitt 2), welche bei dem Abgange des Nutzungsberechtigten ¬
willkürlich wieder besetzt werden durften, jedoch unter der Verpflichtung ¬
des Gutsherrn, sie mit Personen des Bauernstandes besetzt und in
kontributionsfahigem Zustande zu erhalten (§. 35 des Ediktes);
2. die Ordnung, wegen Ablösung der Dienste, Naturalund ¬
Gelbleistungen von Grundstücken, welche eigenthümlich, ¬
zu Erbzins= oder Erbpachtsrechten besessen werden;
vom 7. Juni 1821 (Gesetzs. Nr. 651 S. 77). Diese Ablösungsordnung