Inhaltsverzeichnis : Handbuch der preußischen Civilrechtspflege (1)

Gerichtsstand.
§.  70.
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tentheils  den  Wirkungskreis  besonderer  für  die  einzelnen  Prob. ¬
  für  das  Landgebiet  der  Stadt  Danzig  durch  das  Gesetz
vom  8.  April  1823  (Gesetzs.  S.  73);
c.  für  das  Großherzogthum  Posen  und  die  mit  Westpreußen ¬
  wieder  vereinigten  Distrikte,  den  Kulm-  und  Michelauschen ¬
  Kreis  und  die  Stadt  Thorn  mit  ihrem  Gehiete
durch  das  Gesetz  vom  8.  April  1823  (Gesetzs.  S.  49),  deklarirt
und  zum  Theile  abgeändert  durch  Gesetz  vom  10.  Juli  1836
(Gesetzs.  S.  204).
Das  Edikt  vom  14.  September  1811  hat  den  Zweck,  zu  bestimmen,
unter  welchen  Bedingungen  die  bis  zu  seiner  Einführung  nicht  eigenthümlich ¬
  verliehenen  bäuerlichen  Besitzungen  in  Eigenthum
verwandelt,  und  die  auf  solchen  Besitzungen  haftenden  Dienstbarkeiten  und
Berechtigungen  gegen  wechselseitige  Entschädigung  abgelöset  werden  sollen
(§.  1  des  Edikts).  Es  bezieht  dasselbe  sich  daher  nur  auf  diejenigen
bäuerlichen  Stellen,  welche  nicht  bereits  als  Eigenthum,  Erbzinsgüter
oder  zu  Erbpachtsrecht  überlassen  waren  (§.  3  Abs.  2  des  Edikts  und
Art.  2  der  Deklar.  vom  29.  Mai  1816).  Als  bäuerliche  Stellen
werden  diejenigen  angesehen,  welche  die  Hauptbestimmung  haben,  ihren
Besitzer  als  selbstständigen  Ackerwirth  zu  ernähren,  und  welche  bei  Einführung ¬
  des  Ediktes  mit  der  Verpflichtung  des  Gutsherrn,  sie  mit  besonderen ¬
  Wirthen  besetzt  zu  erhalten,  belastet  waren  (Art.  4  der  Dekl,
vom  29.  Mai  1816).  Die  specielleren  Merkmale  des  bäuerlichen  Besitzes ¬
  sind  für  die  verschiedenen  Landestheile,  in  welchen  das  Edikt  Anwendung ¬
  findet,  in  diesem  selbst,  in  der  Deklaration  vom  29.  Mai  1816
und  in  den  oben  genannten  Einfuͤhrungsgesetzen  mit  Ruͤcksicht  auf  die  besonderen ¬
  Verfassungen  des  Bauernstandes  näher  bestimmt.  Vergl.  die
Verordnung  zur  näheren  Bestimmung  des  Art.  5  Buchst.  a  der  Deklaration ¬
  vom  29.  Mai.  1816,  in  der  Anwendung  auf  die  Gärtner  und
anderen  Besitzer  geringer  Rustikalstellen  in  Oberschlesien  u.  s.  w.,  vom
13.  Juli  1827  (Gesetzs.  S.  79).  Das  Edikt  erstreckt  sich  sowohl  auf
erbliche  bäuerliche  Besitzungen  (Abschnitt  1),  d.  h.  auf  Güter,  die  entweder ¬
  auf  die  Deszendenz  und  Seitenverwandtschaft  des  letzten  Besitzers
vererbt  wurden,  oder  von  dem  Gutsherrn  in  Erledigungsfaͤllen  mit  einem
der  Erben  besetzt  werden  mußten,  als  auf  nicht  erbliche  bäuerliche
Besitzungen  (Abschnitt  2),  welche  bei  dem  Abgange  des  Nutzungsberechtigten ¬
  willkürlich  wieder  besetzt  werden  durften,  jedoch  unter  der  Verpflichtung ¬
  des  Gutsherrn,  sie  mit  Personen  des  Bauernstandes  besetzt  und  in
kontributionsfahigem  Zustande  zu  erhalten  (§.  35  des  Ediktes);
2.  die  Ordnung,  wegen  Ablösung  der  Dienste,  Naturalund ¬
  Gelbleistungen  von  Grundstücken,  welche  eigenthümlich, ¬
  zu  Erbzins=  oder  Erbpachtsrechten  besessen  werden;
vom  7.  Juni  1821  (Gesetzs.  Nr.  651  S.  77).  Diese  Ablösungsordnung
            
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