Objekt : Annalen der preußischen innern Staats-Verwaltung (Bd. 17, H. 3 = Jg. 1833, Jul. - Sept. (1833))

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67.
Reskript  des  Königl.  Ministeriums  des  Innern  und  der
Polizei,  an  die  Königl.  Regierung  zu  Potsdam,  die
Ertheilung  des  Bürgerrechts  an  auswärtige  Handelstreibende -
  und  die  Stellvertretung  abwesender  Bürger  in
Beziehung  auf  Kommunal=Verhältnisse  betreffend.
Auf  den  Bericht  vom  12.  d.  M.,
die  Beschwerde  der  Leinwandshändler  N.  N.  und
Genossen  zu  N.  N.  wegen  des  ihnen  verweigerten
Bürgerrechts  der  Stadt  Berlin  betreffend,  |  |
bin  ich  mit  der  Königl.  Regierung  über  die  Verpflichtung
des  hiesigen  Magistrats,  den  Bittstellern  das  Bürgerrecht
zu  ertheilen,  sowie  darüber  ganz  einverstanden,  daß  der  Magistrat -
  nur  die  Bestellung  eines  Stellvertreters  zu  Erfüllung
der  den  abwesenden  Bürgern  gegen  die  Kommune  obliegenden -
  Verpflichtungen  verlangen,  keinesweges  aber  fordern -
  dürfe,  daß  ihm  auch  derjenige  bekannt  gemacht  werden -
  solle,  welcher  die  Bittsteller  in  Beziehung  auf  ihre
Handlungsgeschäfte  vertritt.
Was  das  von  der  Königl.  Regierung  angezogene,  in
Rumpf's  Städteordnung  angeführte  Reskript  vom  29.
April  1810.  anlangt,  nach  welchem  die  Stellvertreter  abwesender -
  Bürger  auch  an  den  Wahlversammlungen  Theil  nehmen, -
  und  für  sie  ihre  Stimmen  abgeben  sollen,  so  versichert
die  Geheime  Registratur  meines  Ministeriums,  daß  ein
solches  Reskript  weder  in  den  Akten  aufzufinden,  noch  auch
in  den  Registern  bemerkt  sei.  Wäre  es  aber  auch  ergangen, -
  so  würde  doch  das  Ministerium  sich  veranlaßt  finden,
dasselbe  wieder  zurückzunehmen,  da  in  der  alten  Städteordnung -
  sich  keine  Stelle  findet,  durch  welche  die  Ausübung
des  Stimmenrechts  durch  einen  Bevollmächtigten  gestattet
wäre,  vielmehr  im  §.  81.  das  Erscheinen  in  Person  ausdrücklich -
  geboten,  und  die  Ausübung  des  Wahlrechts  durch
einen  Bevollmächtigten  ohne  Ausnahme  untersagt  ist.  Eine
entgegengesetzte  Disposition  würde  auch  den  Nachtheil  ha=Yy -
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Max-Planck-Institut  für
            
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