Volltext : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (2)

III.  Leistungsverzug.  Verschulden  des  Arbeitnehmers.
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nach  BGB.  §  119  oder  §  123  anfechtbaren  Arbeitsvertrag  anficht
und  darum  die  Arbeit  unterläßt,  so  ist  das  angefochtene  Geschäft
„als  von  Anfang  an  nichtig  anzusehen“  (§  142),  daher  kein  Verzug
aufkommen  kann'.  Ist  aber  der  Vertrag  nur  vermeintlich  anfechtbar, -
  so  kann  die  Unterlassung  der  Arbeit  Verzug  bilden,  es
liege  denn  ein  den  Arbeitnehmer  entschuldigender  Irrtum  vor.
In  §  276,  welcher  angibt,  was  ein  Schuldner  zu  vertreten  hat,
wird  die  Anwendung  der  §§  827.  828  vorgeschrieben.  Auf  den
Verzug  ist  §  827  nicht  anwendbar,  denn  wenn  in  einem  der  dort
bezeichneten  Zustände  die  Leistung  unterbleibt,  so  liegt  nicht  der
objektive  Tatbestand  des  Verzuges  vor;  fehlt  die  „freie  Willensbestimmung“, -
  so  ist  die  Arbeit  unmöglich.  Hingegen  §  828  ist  auf
den  Verzug  anwendbar;  er  schließt  bei  gewissen  Personen  die  Verantworlichkeit ¬
  für  Schaden,  nicht  auch  andere  Verzugsfolgen  aus?.
Wo  die  Arbeit  nicht  vom  Arbeitnehmer,  sondern  von  Gehülfen
verrichtet  wird,  ist  die  Untätigkeit  derselben  nicht  ein  den  Verzug ¬
  des  Arbeitnehmers  ausschließender  Grund.  Vielmehr  kann  auch
solchenfalls  die  mögliche  Arbeit  infolge  eines  Umstandes  unterbleiben, ¬
  den  der  Arbeitnehmer  zu  vertreten  hat3.  Einmal  nämlich
hat  dieser  wie  jeder  Schuldner  ein  Verschulden  der  Personen,  deren
er  sich  zur  Erfüllung  seiner  Verbindlichkeit  bedient,  in  gleichem
Umfang  zu  vertreten  wie  eigenes  (vgl.  S.  124  Nr.  4)*.  Und  zweitens
kann  auch  ohne  daß  den  Gehülfen  ein  Verschulden  trifft5,  die
gebers  so  lange  unterläßt.  Ebenso  in  den  Fällen  der  §§  672.  673  (675)  BGB.,  wenn
der  Arbeitnehmer,  resp.  sein  Erbe  die  Arbeitspflicht  irrtümlich  durch  den  Tod
des  Arbeitgebers  erloschen  glaubt.  S.  auch  Fuchs,  Pforzheimer  Bijouteriearbeiter ¬
  (1901)  S.  73:  „Die  Arbeiter,  welche  sich  das  Blaumachen  in  der  stillen,
arbeitslosen  Zeit  leicht  angewöhnen,  wo  es  von  manchen  Geschäftsinhabern
nicht  einmal  ungern  gesehen  wird,  behalten  diese  Gewohnheit  begreiflicherweise ¬
  in  der  Saison  bei,  durch  deren  Anstrengung  sie  dann  zu  gelegentlichem
Feiern  berechtigt  zu  sein  glauben.“
Es  sei  z.  B.  dem  organisierten  gewerblichen  Arbeiter  bei  der  Vertrag
schließung  vom  Arbeitgeber  verschwiegen  worden  und  unbekannt  gewesen,  daß
in  dessen  Betrieb  ein  Streik  bestehe,  und  der  Arbeiter  als  Streikbrecher  angeworben ¬
  werde.
Allerdings  ist  der  Ausdruck  „für  einen  Schaden  verantwortlich“  unbestimmt. ¬
  Die  Buße  des  §  124b  GewO.  fällt  darunter.  Weiteres  ist  zweifelhaft.
Durch  die  sog.  Streikklausel  kann  er  seine  Haftung  wegen  desjenigen  Verzugs ¬
  ausschließen,  der  durch  Streik  seiner  Gehülfen  (S.  123  2)  herbeigeführt  wird.
4  BGB.  §  278  und  dazu  Paech  a.  a.  O.  S.  86—91.
6  indem  z.  B.  der  Gehülfe  durch  Krankheit  verhindert  wurde,  im  Urlaub
weilte,  das  Arbeitsverhältnis  durch  Kündigung  geendigt  hatte,  ein  Retentionsrecht ¬
  ausübte  (S.  130  *).
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