III. Leistungsverzug. Verschulden des Arbeitnehmers.
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nach BGB. § 119 oder § 123 anfechtbaren Arbeitsvertrag anficht
und darum die Arbeit unterläßt, so ist das angefochtene Geschäft
„als von Anfang an nichtig anzusehen“ (§ 142), daher kein Verzug
aufkommen kann'. Ist aber der Vertrag nur vermeintlich anfechtbar, -
so kann die Unterlassung der Arbeit Verzug bilden, es
liege denn ein den Arbeitnehmer entschuldigender Irrtum vor.
In § 276, welcher angibt, was ein Schuldner zu vertreten hat,
wird die Anwendung der §§ 827. 828 vorgeschrieben. Auf den
Verzug ist § 827 nicht anwendbar, denn wenn in einem der dort
bezeichneten Zustände die Leistung unterbleibt, so liegt nicht der
objektive Tatbestand des Verzuges vor; fehlt die „freie Willensbestimmung“, -
so ist die Arbeit unmöglich. Hingegen § 828 ist auf
den Verzug anwendbar; er schließt bei gewissen Personen die Verantworlichkeit ¬
für Schaden, nicht auch andere Verzugsfolgen aus?.
Wo die Arbeit nicht vom Arbeitnehmer, sondern von Gehülfen
verrichtet wird, ist die Untätigkeit derselben nicht ein den Verzug ¬
des Arbeitnehmers ausschließender Grund. Vielmehr kann auch
solchenfalls die mögliche Arbeit infolge eines Umstandes unterbleiben, ¬
den der Arbeitnehmer zu vertreten hat3. Einmal nämlich
hat dieser wie jeder Schuldner ein Verschulden der Personen, deren
er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem
Umfang zu vertreten wie eigenes (vgl. S. 124 Nr. 4)*. Und zweitens
kann auch ohne daß den Gehülfen ein Verschulden trifft5, die
gebers so lange unterläßt. Ebenso in den Fällen der §§ 672. 673 (675) BGB., wenn
der Arbeitnehmer, resp. sein Erbe die Arbeitspflicht irrtümlich durch den Tod
des Arbeitgebers erloschen glaubt. S. auch Fuchs, Pforzheimer Bijouteriearbeiter ¬
(1901) S. 73: „Die Arbeiter, welche sich das Blaumachen in der stillen,
arbeitslosen Zeit leicht angewöhnen, wo es von manchen Geschäftsinhabern
nicht einmal ungern gesehen wird, behalten diese Gewohnheit begreiflicherweise ¬
in der Saison bei, durch deren Anstrengung sie dann zu gelegentlichem
Feiern berechtigt zu sein glauben.“
Es sei z. B. dem organisierten gewerblichen Arbeiter bei der Vertrag
schließung vom Arbeitgeber verschwiegen worden und unbekannt gewesen, daß
in dessen Betrieb ein Streik bestehe, und der Arbeiter als Streikbrecher angeworben ¬
werde.
Allerdings ist der Ausdruck „für einen Schaden verantwortlich“ unbestimmt. ¬
Die Buße des § 124b GewO. fällt darunter. Weiteres ist zweifelhaft.
Durch die sog. Streikklausel kann er seine Haftung wegen desjenigen Verzugs ¬
ausschließen, der durch Streik seiner Gehülfen (S. 123 2) herbeigeführt wird.
4 BGB. § 278 und dazu Paech a. a. O. S. 86—91.
6 indem z. B. der Gehülfe durch Krankheit verhindert wurde, im Urlaub
weilte, das Arbeitsverhältnis durch Kündigung geendigt hatte, ein Retentionsrecht ¬
ausübte (S. 130 *).
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