Volltext : ¬Der Arbeitsvertrag nach dem Privatrecht des deutschen Reiches (2)

III.  Verzug  nur  bei  Möglichkeit  d.  Arbeit.  Fälligkeit.  Mahnung  überflüssig.  129
Dem  ersten  Erfordernis  des  Verzugstatbestandes,  daß  die
Leistung  bis  zum  Verzug  möglich  sei,  wird  gerade  in  unseren
Fällen  entsprochen.  Denn  sie  sind  Fälle,  in  denen  der  Arbeitnehmer -
  die  ihm  mögliche  Arbeit  unterläßt!
ad  2)  In  allen  Fällen  der  Unterzeit  ist  deren  Begriff  nach
(S.  117)  die  Arbeitsleistung  fällig.  Und  in  den  meisten  Fällen
hierher  gehöriger  Unterzeit  bedarf  es  keiner  Mahnung  des  Arbeitgebers, -
  um  den  Verzug  herzustellen,  dann  nämlich,  wehn  die
Arbeitszeit  sei  es  generell  durch  Gesetz2,  Tarifvertrag,  Arbeitsordnung -
  oder  den  Arbeitsvertrag,  sei  es  im  gegebenen  Fall  durch
Übereinkunft  oder  durch  die  Direktion  des  Arbeitgebers  festgesetzt
worden  ist3.  Ist  die  Mahnung  überflüssig,  wenn  „für  die  Leistung
eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt  ist“  (§  284),  so  muß  dies
erst  recht  gelten,  wenn  die  Zeit  auch  noch  nach  der  Uhr  bestimmt
ist.  Wenn  der  Arbeitnehmer  zwar  vertrags-  und  kalendermäßig
am  15.  April  leistet,  aber  statt  um  8  erst  um  10  Uhr  anfängt,
oder  statt  von  12  bis  2  Uhr  die  Arbeit  zu  unterbrechen,  sie  von
11  bis  2  oder  von  12  bis  3  Uhr  unterbricht,  oder  statt  um  7  Uhr
sie  zu  endigen,  schon  um  6  Uhr  aufhört,  so  bedarf  es  in  allen
diesen  Fällen,  in  denen  der  Schuldner  allerdings  zu  der  „nach  dem
Kalender“  bestimmten  Zeit  leistet,  keiner  Mahnung  für  den  Verzug. -
  Mahnung -
  ist  nur  in  den  beim  Zeitlohnvertrag  seltneren
Fällen  erforderlich,  wo  die  Arbeitszeit  durch  den  Arbeitnehmer
bestimmt  wird.  Wenn  er  hier  nicht  von  selbst  bei  eintretendem
Bedürfnis  des  Arbeitgebers  und  bis  zu  dessen  Deckung  leistet.
dann  bedarf  es  der  Aufforderung  des  Arbeitgebers  zur  Begründung
des  Verzugs  (S.  1182
ad  3)  Auch  die  negative  Bedingung  des  Verzugs
daß  die
1  so  daß  ausgeschlossen  sind  und  nicht  hergehören  sowohl  die  zwei
anderen  Gruppen  dieses  Kapitels  (S.  122/23),  als  diejenige  Unterzeit,  welche  auf
einer  durch  den  Arbeitgeber  (Kap.  4)  oder  durch  eine  dritte  Kraft  (Kap.  6)
bewirkten  Unmöglichkeit  beruht.
2  z.  B.  SeemO.  §  32:  „Die  Verpflichtung  des  Schiffsmanns,  sich  mit  seinen
Sachen  an  Bord  einzufinden  und  Schiffsdienste  zu  leisten,  beginnt,  wenn  nicht
ein  Anderes  bedungen  ist,  mit  der  Anmusterung“.  Damit  „ist  für  die  Leistung
eine  Zeit  nach  dem  Kalender  bestimmt“  (BGB.  §  284),  da  die  Änmusterung
auf  einen  Kalendertag  fällt.  Vgl.  Pappenheim,  Seerecht  II,  449.
Ein  Fall  der  letzten  Art  liegt  vor,  wenn  der  Arbeitgeber,  der  im  Gefolge ¬
  seiner  ungültigen  unbefristeten  Kündigung  in  Annahmeverzug  geraten  ist,
den  Arbeitnehmer  zur  Wiederaufnahme  der  Arbeit  in  bestimmter  Zeit  auffordert ¬
  (Bd.  I,  570  oben).
nicht  der  Unterzeit  und  ihrer  Rechtsfolge,  der  Lohnminderung.  Weyl,
Lotmar,  Arbeitsvertrag.  II.
            
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