III. Verzug nur bei Möglichkeit d. Arbeit. Fälligkeit. Mahnung überflüssig. 129
Dem ersten Erfordernis des Verzugstatbestandes, daß die
Leistung bis zum Verzug möglich sei, wird gerade in unseren
Fällen entsprochen. Denn sie sind Fälle, in denen der Arbeitnehmer -
die ihm mögliche Arbeit unterläßt!
ad 2) In allen Fällen der Unterzeit ist deren Begriff nach
(S. 117) die Arbeitsleistung fällig. Und in den meisten Fällen
hierher gehöriger Unterzeit bedarf es keiner Mahnung des Arbeitgebers, -
um den Verzug herzustellen, dann nämlich, wehn die
Arbeitszeit sei es generell durch Gesetz2, Tarifvertrag, Arbeitsordnung -
oder den Arbeitsvertrag, sei es im gegebenen Fall durch
Übereinkunft oder durch die Direktion des Arbeitgebers festgesetzt
worden ist3. Ist die Mahnung überflüssig, wenn „für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist“ (§ 284), so muß dies
erst recht gelten, wenn die Zeit auch noch nach der Uhr bestimmt
ist. Wenn der Arbeitnehmer zwar vertrags- und kalendermäßig
am 15. April leistet, aber statt um 8 erst um 10 Uhr anfängt,
oder statt von 12 bis 2 Uhr die Arbeit zu unterbrechen, sie von
11 bis 2 oder von 12 bis 3 Uhr unterbricht, oder statt um 7 Uhr
sie zu endigen, schon um 6 Uhr aufhört, so bedarf es in allen
diesen Fällen, in denen der Schuldner allerdings zu der „nach dem
Kalender“ bestimmten Zeit leistet, keiner Mahnung für den Verzug. -
Mahnung -
ist nur in den beim Zeitlohnvertrag seltneren
Fällen erforderlich, wo die Arbeitszeit durch den Arbeitnehmer
bestimmt wird. Wenn er hier nicht von selbst bei eintretendem
Bedürfnis des Arbeitgebers und bis zu dessen Deckung leistet.
dann bedarf es der Aufforderung des Arbeitgebers zur Begründung
des Verzugs (S. 1182
ad 3) Auch die negative Bedingung des Verzugs
daß die
1 so daß ausgeschlossen sind und nicht hergehören sowohl die zwei
anderen Gruppen dieses Kapitels (S. 122/23), als diejenige Unterzeit, welche auf
einer durch den Arbeitgeber (Kap. 4) oder durch eine dritte Kraft (Kap. 6)
bewirkten Unmöglichkeit beruht.
2 z. B. SeemO. § 32: „Die Verpflichtung des Schiffsmanns, sich mit seinen
Sachen an Bord einzufinden und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht
ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung“. Damit „ist für die Leistung
eine Zeit nach dem Kalender bestimmt“ (BGB. § 284), da die Änmusterung
auf einen Kalendertag fällt. Vgl. Pappenheim, Seerecht II, 449.
Ein Fall der letzten Art liegt vor, wenn der Arbeitgeber, der im Gefolge ¬
seiner ungültigen unbefristeten Kündigung in Annahmeverzug geraten ist,
den Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit in bestimmter Zeit auffordert ¬
(Bd. I, 570 oben).
nicht der Unterzeit und ihrer Rechtsfolge, der Lohnminderung. Weyl,
Lotmar, Arbeitsvertrag. II.