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gerichtsordnung verfügt aber: „Die aufzunehmenden Protocolle =
werden einstweilen verschlossen zu den Acten gelegt, ¬
und davon die Partheien in Kenntniß gesetzt. Hat
diese Bewelsaufnahme, mit welcher bis zum Ablaufe
der Beweisfrist noch andere zulässige Beweismittel verbunden ¬
werden können, während des Rechtsstreits statt
gefunden, so ist mit Eröffnung der Protocolle erst nach
Beendigung der Beweisführung zu verfahren. Ist solche
hingegen vor erhobener Klage verstattet gewesen, so
geschieht die Eröffnung der Protocolle, auf Antrag
einer der Partheien, in einem desfalls anzusetzenden
Termine, und ist selbigen auf Verlangen Abschrift zuzufertigen." ¬
Desgleichen werden nach der Bremer Gerichtsord. ¬
§. 438. die Eröffnung des Rotuls, die Mittheilung ¬
des über den Augenschein oder das Gutachten
von Sachverständigen aufgenommenen Protocolls, die
Production der Urkunden zur Ansicht des Gegners so
lange ausgesetzt, bis die Reihe bei der Verhandlung des
Rechtsstreits sie trifft.
Wegen der Wirkung des Beweises stellen die sich
darüber ausdrücklich verbreitenden Gesetze und Entwürfe
den aus allgemeinen Prinzipien fließenden Grundsatz auf,
daß darüber die nämlichen Regeln wie beim ordentlichen
Beweisverfahren entscheiden *), und darüber also im
künftigen Beweisverfahren gehandelt werde 2). In wie
fern durch solchen Beweis das thema probandum ganz
oder zum Theile ins Licht gesetzt, was ihm für ein Grad
der Beweiskraft beizulegen, in wie fern über die noch
1) Bremer G. O. §. 440. Preuß. A. G. O. 1. 33. §. 29.
2) Bremer G. O. §. 238. Baier. Entw. v. 1828. §. 411.
v. 1827. §. 227. g. E.