Volltext : Abhandlungen aus dem deutschen gemeinen Civilprozesse, mit Berücksichtigung der Preußischen allgemeinen Gerichtsordnung (2)

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gerichtsordnung  verfügt  aber:  „Die  aufzunehmenden  Protocolle =
  werden  einstweilen  verschlossen  zu  den  Acten  gelegt, ¬
  und  davon  die  Partheien  in  Kenntniß  gesetzt.  Hat
diese  Bewelsaufnahme,  mit  welcher  bis  zum  Ablaufe
der  Beweisfrist  noch  andere  zulässige  Beweismittel  verbunden ¬
  werden  können,  während  des  Rechtsstreits  statt
gefunden,  so  ist  mit  Eröffnung  der  Protocolle  erst  nach
Beendigung  der  Beweisführung  zu  verfahren.  Ist  solche
hingegen  vor  erhobener  Klage  verstattet  gewesen,  so
geschieht  die  Eröffnung  der  Protocolle,  auf  Antrag
einer  der  Partheien,  in  einem  desfalls  anzusetzenden
Termine,  und  ist  selbigen  auf  Verlangen  Abschrift  zuzufertigen." ¬
  Desgleichen  werden  nach  der  Bremer  Gerichtsord. ¬
  §.  438.  die  Eröffnung  des  Rotuls,  die  Mittheilung ¬
  des  über  den  Augenschein  oder  das  Gutachten
von  Sachverständigen  aufgenommenen  Protocolls,  die
Production  der  Urkunden  zur  Ansicht  des  Gegners  so
lange  ausgesetzt,  bis  die  Reihe  bei  der  Verhandlung  des
Rechtsstreits  sie  trifft.
Wegen  der  Wirkung  des  Beweises  stellen  die  sich
darüber  ausdrücklich  verbreitenden  Gesetze  und  Entwürfe
den  aus  allgemeinen  Prinzipien  fließenden  Grundsatz  auf,
daß  darüber  die  nämlichen  Regeln  wie  beim  ordentlichen
Beweisverfahren  entscheiden  *),  und  darüber  also  im
künftigen  Beweisverfahren  gehandelt  werde  2).  In  wie
fern  durch  solchen  Beweis  das  thema  probandum  ganz
oder  zum  Theile  ins  Licht  gesetzt,  was  ihm  für  ein  Grad
der  Beweiskraft  beizulegen,  in  wie  fern  über  die  noch
1)  Bremer  G.  O.  §.  440.  Preuß.  A.  G.  O.  1.  33.  §.  29.
2)  Bremer  G.  O.  §.  238.  Baier.  Entw.  v.  1828.  §.  411.
v.  1827.  §.  227.  g.  E.
            
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