182
5) Ueber die
§. 17.
Insbesondere die beygelegte Eigenschaft eines
Reichs=Gesezes.
Eben so unbedeutend ist der Einwurf, daß
die Albrechtische Sazung selbst von dem ganzen
Brandenburgischen Hause deßwegen nicht abgeandert -
werden, noch eine Ländervereinigung mit
der Kurlinie statt finden könne, weil sie auf
dem Reichstag zu Augspurg mit wohlbedachtem -
Muth und gutem Rath des H. Reichs
Kurfürsten, Fürsten, Grafen bestätigt, un | |
dadurch in ein Reichs=Gesez umgeschaffen
worden sey.
Es ist klar, daß die Bestättigung allein
nie ein Recht geben kann, sich wider den Willen -
der handelnden Theile in das Geschäft,
welches bestättigt ward, einzumengen, noch weniger -
aber die beständige Fortdauer desselben zu
verlangen; sie knüpft die Handlung nur fester,
raubt einzelnen Gliedern, die sie anfechten oder
entkräften wollen, gleichsam die Hofnung des
Schuzes bey dem höheren, welcher bestätigte,
und verschaft denen, die sie nachsuchten, das
Recht auf den Fall der Uebertrettung der bestättigten -
Handlung sich auf sie zu berufen, und
den Beystand zu erwarten, den der Höhere
durch
*) So raisonnitte der Verfase de Statschrift;
Beantwortung der wahren Vorstellung
der Erbfolgs=Ordnung in dem Burggrafthum -
Nürnberg. Wien 1778. S. 11.
Max-Planck-Institut für