Inhaltsverzeichnis : Teutsche Staatskanzley (Th. 32 (1794))

182
5)  Ueber  die
§.  17.
Insbesondere  die  beygelegte  Eigenschaft  eines
Reichs=Gesezes.
Eben  so  unbedeutend  ist  der  Einwurf,  daß
die  Albrechtische  Sazung  selbst  von  dem  ganzen
Brandenburgischen  Hause  deßwegen  nicht  abgeandert -
  werden,  noch  eine  Ländervereinigung  mit
der  Kurlinie  statt  finden  könne,  weil  sie  auf
dem  Reichstag  zu  Augspurg  mit  wohlbedachtem -
  Muth  und  gutem  Rath  des  H.  Reichs
Kurfürsten,  Fürsten,  Grafen  bestätigt,  un  |  |
dadurch  in  ein  Reichs=Gesez  umgeschaffen
worden  sey.
Es  ist  klar,  daß  die  Bestättigung  allein
nie  ein  Recht  geben  kann,  sich  wider  den  Willen -
  der  handelnden  Theile  in  das  Geschäft,
welches  bestättigt  ward,  einzumengen,  noch  weniger -
  aber  die  beständige  Fortdauer  desselben  zu
verlangen;  sie  knüpft  die  Handlung  nur  fester,
raubt  einzelnen  Gliedern,  die  sie  anfechten  oder
entkräften  wollen,  gleichsam  die  Hofnung  des
Schuzes  bey  dem  höheren,  welcher  bestätigte,
und  verschaft  denen,  die  sie  nachsuchten,  das
Recht  auf  den  Fall  der  Uebertrettung  der  bestättigten -
  Handlung  sich  auf  sie  zu  berufen,  und
den  Beystand  zu  erwarten,  den  der  Höhere
durch
*)  So  raisonnitte  der  Verfase  de  Statschrift;
Beantwortung  der  wahren  Vorstellung
der  Erbfolgs=Ordnung  in  dem  Burggrafthum -
  Nürnberg.  Wien  1778.  S.  11.
Max-Planck-Institut  für
            
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