XI.
Von den Depositen.
97.
Beeidigung der Beamten.
(II. B. S. 221. §. 24.)
Mit dem Hofkanzlei=Dekrete vom 4. Juli 1829 Z.
15578, Regierungs=Verordnung vom 16. Juli 1829 Z.
38471 wurde festgesetzt:
„Da nicht selten Fälle sich ergeben haben, wo die
„Verwahrung gerichtlicher Depositen auf dem Lande, von
oden die Gerichtsbarkeit ausübenden Dominien solchen Per»sonen ¬
anvertraut wurde, die nicht schon nach ihrer Eigenschaft ¬
als herrschaftliche Beamte oder insbesondere als
»Waisenamts=Verwalter durch den Inhalt des von ihnen
rabgelegten allgemeinen Amts=Eides auch zur gehörigen
„Verwahrung und Verrechnung der Depositen eidlich verppflichtet ¬
waren, so wird, um auch für Fälle dieser Art die
gehörige Vorsorge zu treffen, die Landesstelle über Einrschreiten ¬
des obersten Gerichtshofes angewiesen, durch die
vuntergeordneten Kreisämter die geeigneten Verfügungen zu
treffen, damit alle Beamten der Gutsherrn, Stadte und Gemeinden, ¬
welchen gerichtliche Depositen dermalen anvertraut
„sind, oder künftig werden anvertraut werden, auf getreue