Metadaten : Darstellung der in Oesterreich unter der Enns für das Unterthans- Verhältniß seit dem Jahre 1820 erflossenen Gesetze (400)

XI.
Von  den  Depositen.
97.
Beeidigung  der  Beamten.
(II.  B.  S.  221.  §.  24.)
Mit  dem  Hofkanzlei=Dekrete  vom  4.  Juli  1829  Z.
15578,  Regierungs=Verordnung  vom  16.  Juli  1829  Z.
38471  wurde  festgesetzt:
„Da  nicht  selten  Fälle  sich  ergeben  haben,  wo  die
„Verwahrung  gerichtlicher  Depositen  auf  dem  Lande,  von
oden  die  Gerichtsbarkeit  ausübenden  Dominien  solchen  Per»sonen ¬
  anvertraut  wurde,  die  nicht  schon  nach  ihrer  Eigenschaft ¬
  als  herrschaftliche  Beamte  oder  insbesondere  als
»Waisenamts=Verwalter  durch  den  Inhalt  des  von  ihnen
rabgelegten  allgemeinen  Amts=Eides  auch  zur  gehörigen
„Verwahrung  und  Verrechnung  der  Depositen  eidlich  verppflichtet ¬
  waren,  so  wird,  um  auch  für  Fälle  dieser  Art  die
gehörige  Vorsorge  zu  treffen,  die  Landesstelle  über  Einrschreiten ¬
  des  obersten  Gerichtshofes  angewiesen,  durch  die
vuntergeordneten  Kreisämter  die  geeigneten  Verfügungen  zu
treffen,  damit  alle  Beamten  der  Gutsherrn,  Stadte  und  Gemeinden, ¬
  welchen  gerichtliche  Depositen  dermalen  anvertraut
„sind,  oder  künftig  werden  anvertraut  werden,  auf  getreue
            
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