Objekt : Maxen, Jacob: ¬Die sogenannte accessorische Intervention im Civilproceß

im  Civilproceß.
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Recht  auf  Intervention  des  Regreßpflichtigen  rechtzeitig  Gebrauch,
d.  h.  er  fordert  den  letzteren  durch  Litisdenuntiation  zur  Intervention ¬
  zu  einer  Zeit  auf,  wo  es  demselben  noch  möglich  ist,  den
Regreßberechtigten  mit  Erfolg  vertheidigen  zu  können,  falls  er
dazu  überhaupt  im  Stande  ist.
Giebt  der  Litisdenuntiat  dieser  Aufforderung  keine  Folge,
intervenirt  er  nicht,  wie  es  der  Regreßberechtigte  verlangt  hat,
so  muß  er  das  gegen  den  letzteken  ausfallende  Urtheil  als  unbestreitbare ¬
  Grundlage  des  Regreßanspruchs  gegen  sich  gelten  lassen.
Das  gilt  wenigstens  in  dem  Falle,  wenn  der  Käufer  dem
Verkäufer  durch  Litisdenuntiation  zur  Intervention  im  Evictionsprocesse ¬
  aufgefordert  hat  21),
Es  muß  aber  auch  für  alle  übrigen  Regreßfälle  diese  Wirkung
als  Folge  der  Anerkennung  eines  Rechts  auf  Intervention  gelten.
Selbstverständlich  muß  aber  diese  dem  Regreßberechtigten  günstige ¬
  Wirkung  der  Litisdenuntiation  dann  cessiren,  wenn  derselbe
den  Proceß  mit  dem  Dritten  durch  eigene  Nachlässigkeit  und
Unthätigkeit  verloren  hat  22)
Wenn  dagegen  der  Regreßpflichtige  der  Litisdenuntiation  Folge
giebt,  so  muß  seine  Betheiligung  am  Processe  des  Regreßberechtigten ¬
  gerade  so  beurtheilt  werden,  wie  wenn  er  unaufgefordert
intervenirt.  In  der  Litisdenuntiation  liegt  die  Genehmigung  zu
dieser  Intervention  ausgesprochen.  Wenn  nun  der  Regreßberechtigte ¬
  diese  Genehmigung  im  Lauf  des  Processes  weder  ausdrücklich ¬
  noch  stillschweigend  zurückzieht,  wenn  er  somit  dem  Regreßpflichtigen ¬
  Gelegenheit  zur  vollen  Entfaltung  seiner  Mittel  giebt,
wodurch  er  die  Parteibitte  des  Regreßberechtigten  unterstützen
kann,  und  dieser  dennoch  unterliegt,  so  muß  der  Regreßpflichtige
diese  Niederlage  auch  gegen  sich  gelten  lassen.
Wenn  umgekehrt  der  Regreßberechtigte  die  in  der  Litisdenuntiation ¬
  liegende  Genehmigung  der  Intervention  hinterher  aus¬21)
  vergl.  Fuchs  §.  5.  S.  379  folg.
22):  vergl.  L.  55.  pr.  63.  §.  1.  L.  66.  pr.  D.  de  evict.  21,  2.
            
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