im Civilproceß.
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Recht auf Intervention des Regreßpflichtigen rechtzeitig Gebrauch,
d. h. er fordert den letzteren durch Litisdenuntiation zur Intervention ¬
zu einer Zeit auf, wo es demselben noch möglich ist, den
Regreßberechtigten mit Erfolg vertheidigen zu können, falls er
dazu überhaupt im Stande ist.
Giebt der Litisdenuntiat dieser Aufforderung keine Folge,
intervenirt er nicht, wie es der Regreßberechtigte verlangt hat,
so muß er das gegen den letzteken ausfallende Urtheil als unbestreitbare ¬
Grundlage des Regreßanspruchs gegen sich gelten lassen.
Das gilt wenigstens in dem Falle, wenn der Käufer dem
Verkäufer durch Litisdenuntiation zur Intervention im Evictionsprocesse ¬
aufgefordert hat 21),
Es muß aber auch für alle übrigen Regreßfälle diese Wirkung
als Folge der Anerkennung eines Rechts auf Intervention gelten.
Selbstverständlich muß aber diese dem Regreßberechtigten günstige ¬
Wirkung der Litisdenuntiation dann cessiren, wenn derselbe
den Proceß mit dem Dritten durch eigene Nachlässigkeit und
Unthätigkeit verloren hat 22)
Wenn dagegen der Regreßpflichtige der Litisdenuntiation Folge
giebt, so muß seine Betheiligung am Processe des Regreßberechtigten ¬
gerade so beurtheilt werden, wie wenn er unaufgefordert
intervenirt. In der Litisdenuntiation liegt die Genehmigung zu
dieser Intervention ausgesprochen. Wenn nun der Regreßberechtigte ¬
diese Genehmigung im Lauf des Processes weder ausdrücklich ¬
noch stillschweigend zurückzieht, wenn er somit dem Regreßpflichtigen ¬
Gelegenheit zur vollen Entfaltung seiner Mittel giebt,
wodurch er die Parteibitte des Regreßberechtigten unterstützen
kann, und dieser dennoch unterliegt, so muß der Regreßpflichtige
diese Niederlage auch gegen sich gelten lassen.
Wenn umgekehrt der Regreßberechtigte die in der Litisdenuntiation ¬
liegende Genehmigung der Intervention hinterher aus¬21)
vergl. Fuchs §. 5. S. 379 folg.
22): vergl. L. 55. pr. 63. §. 1. L. 66. pr. D. de evict. 21, 2.