Inhaltsverzeichnis : Jherings Jahrbücher für die Dogmatik des bürgerlichen Rechts (Bd. 42 = 2.F. 6 (1901))

Abhandlungen auS dem internationalen Privatrecht. 345
von dem Augenblicke an, wo für ganz Deutschland das B.G.B.
in Kraft getreten ist.
Vorher konnte ein deutscher Bundesstaat sagen: die Durch-
führung meines gesetzlichen Güterrechts, welches ich als das
den Verhältnissen meines Landes am besten entsprechende er-
kannt habe, verlangt unter Umständen, daß es in dieser oder
jener Beziehung auch bei fremden Ehen, die in meinem Lande
Wohnsitz nehmen, zur Anwendung komme. Heute kann und
darf er das nicht mehr sagen1 2). Sein Landesrecht ist todt.
Es lebt noch fort in den „geprägten" einzelnen alten Güter-
ständen, aber nicht mehr als Quelle neuer Rechte. Solche
Quelle ist einzig das Güterrecht des B.G.B., das jetzt als
territoriales Recht in seinem Lande gilt. Was dieses Recht,
als Domizilrecht, fremden Güterständen gegenüber verlangt,
hat allerdings der Reichsgesetzgeber gerade in dem hier in Be-
tracht kommenden Falle nicht gesagt. Aber wenn auch nicht
gesagt ist, was es verlangt, so ist doch vom Reichsgesetz
bestimmt und klar gesagt, was es nicht verlangt: es ver-
langt nicht eineWandelung, die über die Grenzen
von Art. 16 hinausgeht. Die aufrecht erhaltenen
und als erworbene anerkannten (Art. 200) landes-
gesetzlichen Güterstände müssen unter dem deutschen
Reichsrecht mindestens den gleichen Schutz ge-
nießenwiedie als erworbene anerkannten (Art. 15
und 16) Güter stände des Auslandes?). Das sollte
doch klar sein.
1) Der fundamentale Unterschied zwischen den „Wandelungen", die
vor 1900 und denjenigen, die nach 1900 eintreten, ist klar erkannt nur in
den A G. von Hamburg (Güterrechtsges. § 30 Abs. 2 und 3) und
Lübeck §§ 105 Abs. 2, 106. Zum Berständniß vergl. die frühere Praxis
bei Niemeyer, a. a. O. § 175.
2) Es ist meines Erachtens irrthümlich, Art. 200 auch auf aus-
ländische Güterstände zu beziehen — Genaueres darüber unten —

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