Volltext : Schmid, Johann Ludwig: Praktisches Lehrbuch von gerichtlichen Klagen und Einreden

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und  Einreden  insbesondere.
als  er  empfangen  hat,  in  eben  der  Gute  und  Gröͤße,
Klägern  wieder  zu  geben  schuldig  x).  In  dessen  Ermangelung =
  findet  die  Leistung  des  Werthes  Statt  y).  Hingegen ¬
  das  Nebengesuch  kann  theils  auf  die  versprochenen ¬
  Zinsen  z),  oder  die  Verzugszinsen  a),  theils  auf
eine  Conventional=Strafe  b)  gerichtet  werden.
§.  769.
Mm  4
l.  2.  und  3.  D.  de  reb.  cred.  GVIL.  LEYSER  dill.  de
Viteb.  1674.
obligatione,  quae  ex  mutuo  oritur.
Hierbey  kann  auch  nachgelesen  werden  meine  Abhandlung =
  von  den  Münzsorten  in  welchen  eine  Geldschuld
abzutragen  ist.  §.  125.  und  126.  Desgleichen  meine
rechtlichen  Entscheidungen.  Num.  XXXII.  u.  f.  —  G.
J.  F.  Meister  praktische  Bemerkungen  aus  dem  civilund =
  crim.  Rechte  l.  19.  und  II.  14.
l.  22.  D.  de  reb.  cred.  Siehe  meine  zuvorgedachte
y)
Abhandlung  §.  148.  bis  141.
2)  1.  24.  D.  de  praescr.  verb.  l.  3.  C.  de  vsuris.  Ivsr.
HENN.  BÖHMERI  diss.  de  fundamento  vsurarum  pecuniae ¬
  mutuaticiae.  Hal.  1728.  10.  FRID.  HOHMANNI ¬
  diss.  an  vsurae  ex  mutuo  non  tantum  ob  pactum
et  moram,  sed  et  propter  naturam  contractus  solvendae ¬
  fint?  Lips.  1720.  MÜLLER  ad  LEYSER  II.  1.
ebserv.  286.  vergl.  Weber  über  die  rechtl.  Gründe  d.
Verbindl.  Zinsen  zu  bezahlen  §.  4.  in  den  Versuch.  über
d.  Civilr.  Nr.  3.
Reichsabschied  vom  Jahr  1600.  §.  So  viel  nun  rc.
a)
von  den  Worten:  oder  aber.  Desgleichen  vom  Jahr
1654.  5.  Anreichend  die  künftige  Zins.  188.  HENR.
CHRIST.  GERDESII  diss.  de  vsuris  mutui  ex  mora.
Gryph.  1705.
Reichsabschied  vom  Jahr  1577.  tit.  17.  §.  1.  CARPb) -

zoy  part.  2.  decis.  146.  PAVL  WILH.  SCRMIDII  progr.
de  poena  conuentionali  circa  mutuum.  Ien.  1700.Kein Volltext zu diesem Bild verfügbar.
            
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