Objekt : Practische Erörterungen aus allen Theilen der Rechtsgelehrsamkeit (1)

F.  Zum  Civil=Processe.
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Nach  ähnlichen  Grundsätzen  hat  auch  das  Oberappellationsgericht  die  gegen
Entscheidungen  der  Stadtgerichte,  welche  nicht  von  sämmtlichen  dazu  verordneten
Mitgliedern  signirt  waren,  zur  Hand  genommenen  Nichtigkeitsbeschwerden  beurtheilt.
Als  daher  C.  zu  Stade,  ein  von  dem  dortigen,  verfassungsmäßig')  aus  dem  Bürgermeister, ¬
  Stadtrichter  und  Secretair,  bestehenden  Stadtgerichte  abgegebenes,  und
von  dem  dasigen  Hofgerichte  bestätigtes  Erkenntniß,  in  dritter  Instanz  zugleich  aus
dem  Grunde  als  nichtig  angefochten  hatte,  weil  das  Concept  jenes  Erkenntnisses
nur  von  zwei  Mitgliedern  des  Stadtgerichts  unterzeichnet  sey;  so  erkannte  das  Oberappellationsgericht ¬
  am  14.  Febr.  1829  zwar  in  diesem  Umstande  keine  Nichtigkeit
an,  erließ  jedoch  ein  Postscript  an  das  Stadtgericht  dahin,  daß  in  Zukunft  die  von
ihm  abgegebenen  Hauptentscheidungen  von  sämmtlichen  Mitgliedern  zu  signiren  seyen.
In  der  That  würde  auch  da,  wo  ein  Stadtgericht  nur  aus  drei  Mitgliedern  besteht,
bei  Krankheitsfällen  des  einen  oder  des  andern,  ein  wahres  Justitium  eintreten,  wenn
die  Gegenwart  aller  drei  ein  durchaus  wesentliches  Erforderniß  seyn  sollte.
LX.
Entscheidungsgründe  und  deren  Inhalt,  gehen  nicht  in  Rechtskraft  über.
—
In  der  Regel  verhalten  sich  die,  einem  Erkenntnisse  beigefügten,  oder  in  demselben ¬
  ausgedrückten  Entscheidungsgründe  zu  der  Entscheidung  selbst,  als  Prämissen
zu  der  daraus  gezogenen  Conclusion,  und  so  ist  es  gewöhnlich,  daß,  wenn  die  letztere ¬
  durch  Rechtsmittel  angegriffen  wird,  auch  die  erstern  bestritten  werden.  Oft
aber,  und,  wenn  das  Gericht  namentlich  nicht  mit  der  gehörigen  Genauigkeit  und
Sorgfalt  bei  der  Fassung  des  Erkenntnisses  gehandelt  hat,  ereignet  es  sich,  daß  in
den  Entscheidungsgründen  beiläufig  ein  von  den  Partheien  berührter  Thatumstand
oder  ein  rechtliches  Verhältniß  beurtheilt  wird,  ohne  daß  gerade  diese  beiläufige
1)  Verfassungsurkunde  der  Stadt  Stade,  vom  1.  Sept.  1824.  §.  17.
            
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