Volltext : Martitz, Ferdinand von: ¬Das eheliche Güterrecht des Sachsenspiegels und der verwandten Rechtsquellen

—
XIV
Seite
Drittes  Kapitel.  Eheliches  Güterrecht  unter  lebenden.
§  8.  Verfügungen  der  Frau
130
136
§  9.  Verfügung  des  Manns  über  die  eingebrachte  Fahrniss
142
§  10.  Verfügung  des  Manns  über  die  Liegenschaften  der  Frau
§  11.  Die  cholichen  Schulden
152
Viertes  Kapitel.  Die  fortgesetzte  Gütereinheit.
§  12.  Nach  Rochte
163
§  13.  Die  mit  Minnen  fortgesetzte  Gütereinhoit
167
Fünftes  Kapitel.  Gewillkürtes  eheliches  Güterrecht.
175
§  14.  Einleitung.
182
§  15.  Die  Ursal
*
§  16.  Die  Leibzucht
193
§  17.  Das  Leibgodingslehn
205
*  .  .
§  18.  Die  Morgengabe
216
§  19.  Spätere  Schicksale  der  landrechtlichen  Morgengabe
224
§  20.  Zuwendungen  der  Frau  an  den  Mann
231
Zweites  Buch.
Das  eheliche  Güterrecht  des  sächsischen  Stadtrechts.
238
§  21.  Erstes  Kapitel.  Die  städtische  Wirthschaft  und  das  Privatrecht
Zweites  Kapitel.  Sondorgut  der  Frau.
§  22.  Die  Stellung  des  Sonderguts  im  ehelichen  Vermögen
253
266
§  23.  Begriff  des  Sonderguts
§  24.  Geschichte  des  Sonderguts
279
Drittes  Kapitel.  Das  eingebrachte  Gut  während  der  Ehe.
§  25.  Die  Fahrhabe  der  Frau
282
§  26.  Die  Liegenschaften  der  Frau
291
§  27.  Die  ehelichen  Schulden
303
§  28.  Eheliche  Vormundschaft
307
Viertes  Kapitel.  Das  eingebrachte  Gut  bei  Auflösung  der
lhe.
§  29.  Die  Erbschaftscomplexe
310
§  30.  Reform  der  Gerade
318
§  31.  Die  fortgesetzte  Gütereinheit  ..
328
§  32.  Ehescheidung
332
Fünftes  Kapitel.  Gewillkürtes  eheliches  Güterrecht
§  33.  Form  der  Ehestiftungen
334
§  34.  Inhalt  der  Ehestiftungen
"  355
Schlusswort
371
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer