Volltext : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handelsgesetzkunde mit vorzüglicher Rücksicht auf das Erzherzogthum Oesterreich unter der Ens (Theil 1, Bd. 2)

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abermahliger  Untersuchung  ihrer  untadelhaften  Aufführung, ¬
  solche  zu  dem  Amte  eines  Sensalen,  und  zeigt
sodann  dieselbe  dem  k.  k.  Mercantil-  und  Wechselappellatorio ¬
  zur  Bestätigung  an,
Pat.  1.  August  1771.  §.  15.
und  da,  im  Falle  einer  zu  verleihenden  solchen  Stelle,
sich  lediglich  nach  der  Vorschrift  des  §.  15.  des  unterm
1.  August  1771.  ergangenen  Börsepatentes  zu  benehmen =
  ist,  so  sind  die  in  derley  Gelegenheit  zu  erstattenden ¬
  Berichte  dem  Appellationsgerichte  zu  üͤberreichen,
Verord.  10.  July  1786.
von  welchem  die  Vorschläge  mit  Gutachten  der  obersten
Justizstelle  zugestellt  werden  sollen.
Hofd.  23.  April  1815.
§.  653.
Nach  erfolgter  Bestaͤtigung,  sind  die  neu  ernann-Beeiditer ¬
  Wechselsensalen  ordentlich  anzustellen,  und  es  ist  gung  verselben. ¬

ihnen  der  gewöͤhnliche  Eid,  worinn  sie  zugleich  auf  alle
im  Böͤrsepatente  enthaltenen  sie  betreffenden  Puncte
ausdrücklich  zu  verpflichten  sind,  ablegen  zu  lassen.
Pat.  1.  Aug.  1771.  §.  15.
§.  654.
Es  soll  weder  auf  eine  Cession,  noch  auf  eine  wie  Verboth
der  Cessioimmer =
  geartete  Abtretung  einer  Börse-  oder  Wechselsennen ¬
  und
salenstelle,  noch  auf  eine  Jemanden  ertheilte  AnwartAnwart ¬
 =
  und  Vertröstung  Rücksicht  getragen,  sondern  in  schaften
            
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