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abermahliger Untersuchung ihrer untadelhaften Aufführung, ¬
solche zu dem Amte eines Sensalen, und zeigt
sodann dieselbe dem k. k. Mercantil- und Wechselappellatorio ¬
zur Bestätigung an,
Pat. 1. August 1771. §. 15.
und da, im Falle einer zu verleihenden solchen Stelle,
sich lediglich nach der Vorschrift des §. 15. des unterm
1. August 1771. ergangenen Börsepatentes zu benehmen =
ist, so sind die in derley Gelegenheit zu erstattenden ¬
Berichte dem Appellationsgerichte zu üͤberreichen,
Verord. 10. July 1786.
von welchem die Vorschläge mit Gutachten der obersten
Justizstelle zugestellt werden sollen.
Hofd. 23. April 1815.
§. 653.
Nach erfolgter Bestaͤtigung, sind die neu ernann-Beeiditer ¬
Wechselsensalen ordentlich anzustellen, und es ist gung verselben. ¬
ihnen der gewöͤhnliche Eid, worinn sie zugleich auf alle
im Böͤrsepatente enthaltenen sie betreffenden Puncte
ausdrücklich zu verpflichten sind, ablegen zu lassen.
Pat. 1. Aug. 1771. §. 15.
§. 654.
Es soll weder auf eine Cession, noch auf eine wie Verboth
der Cessioimmer =
geartete Abtretung einer Börse- oder Wechselsennen ¬
und
salenstelle, noch auf eine Jemanden ertheilte AnwartAnwart ¬
=
und Vertröstung Rücksicht getragen, sondern in schaften