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Oesterreichische Gesetzbuch 1502 Paragraphen zählt, von denen
übrigens noch eine ziemliche Anzahl, streng genommen, nicht
in das Gebiet des Privatrechtes gehört, der Sächsische Entwurf ¬
dagegen, bei ungefähr demselben Längenverhältnisse der
einzelnen Paragraphen, ziemlich 700 Paragraphen mehr enthält, ¬
und namentlich in seinem ersten und sechsten Theile sehr
fühlbare Lücken des Oesterreichischen Rechtes ausfüllt.
In der zweiten Beziehung verweist man beispielsweise auf
die Abschnitte des Entwurfes, welche von den Personen, von
dem Besitze, von der Verjährung, von dem Eigenthume, von
dem Pfandrechte, von dem Genossenschaftsvertrage, von dem
Eherechte, von der elterlichen Gewalt, von der wechselseitigen
Versorgungspflicht zwischen Eltern und Kindern, von der Vormundschaft, ¬
von der gesetzlichen Erbfolge, von der Form der
letzten Willen, von Verlassenschaftsverträgen handeln.
Der Justizminister veranstaltete, nachdem er den Entwurf
aus den Händen der Commission als vollendetes, abgeschlossenes ¬
Werk übergeben erhalten hatte, eine Revision desselben
durch den Oberappellationsrath Dr. Marschner, an welcher
er sich übrigens und zwar nicht blos bei Hauptsätzen, sondern
auch bei Fragen, welche in das Detail eingingen, fortwaͤhrend
betheiligte.
Dieser Revision war jedoch durch den füͤr Ausarbeitung des
Werkes vorgezeichnet gewesenen Plan eine bestimmte Grenze
gesetzt. Auch hatte man sich, wie man nicht vergessen durfte,
davor zu hüten, daß man nicht vielleicht seiner eigenen individuellen ¬
Anschauung der Ansicht der Commission gegenüber
zu viel Gewicht beizulegen versucht wurde. Was der Verfasser ¬
des Entwurfes, welcher denselben fünf Jahre lang durchdacht =
gehabt, gut befunden und hierauf auch die Commission
nach gewissenhafter, sorgfaltiger Prüfung genehmiget hatte,