§. 168. Der Auftrag.
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wendung einer fremden Wirtschaftskraft hat, wie schon bemerkt,
der Auftraggeber nach heutigen wirtschaftlichen Begriffen in der
Regel einen Ersatz zu leisten und daher ist im heutigen Rechte
das Mandat regelmäßig entgeltlich und ein zweiseitiger Vertrag. ¬
Die Bestimmungen des Römischen Rechts, wornach zum
Wesen des Mandats die Unentgeltlichkeit gehört!
sind wegen
gänzlich veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse unanwendbar?)
Die freie wirtschaftliche Arbeit, welche in den modernen Staaten
an die Stelle des Römischen Sclavenwesens getreten ist, hat die
Wirtschaftskraft eines Menschen in vollem Maße zu einem wirtschaftlichen ¬
Verkehrsgute gestempelt, was sie im Römischen Rechte
nur in sehr unbedeutendem Umfange war. Daher finden wir denn
auch bei den einzelnen Arten der Mandate durchgängig eine Gegenleistung; ¬
der Advocat, der Mäkler, der Commissionär, der Spediteur, ¬
der Testamentsexecutor u. s. w., sie alle erhalten eine solche
für die Verwendung ihrer Wirtschaftskraft. Es wird im heutigen
Verkehr durchgängig Niemand seine Wirtschaftskraft verwenden,
ohne daß er ein Aequivalent dafür beansprucht. Jeder Arbeiter
ist seines Lohnes werth. Aber allerdings darf man auch nun
andrerseits hieraus nicht etwa eine allgemeine Präsumtion der
Entgeltlichkeit des Mandats herleiten. Weder Entgeltlichkeit noch
Unentgeltlichkeit gehören zum Begriffe des Mandats; beide sind
accidentell.
Irgend einen wirtschaftlichen Vortheil wird der Auftragnehmer
allerdings durchgängig im Auge haben, wenn er einen Auftrag
über
immt, sofern er es nicht etwa aus Freundschaft thut; aber
dieser wirtschaftliche Vortheil braucht durchaus nicht immer in einer
bestimmten Gegenleistung zu bestehen. Er wird vielleicht in der
Erhaltung der Kundschaft oder einer Geschäftsverbindung oder dgl.
bestehen. So liegt bei der Bestellung einer Waare, dem mit einem
Transportauftrage verbundenen Kaufe derselben, dieser wirtschaft—— ¬
) §. fin. J. de mand. (3, 26). l. 1 §. ult. D. mand. (17, 1). Dieser
Gesichtspunkt war übrigens schon im Römischen Rechte nicht aufrecht erhalten.
l. 6 pr. D. l. c. l. 7. 1. 56 §. 3 eod. l. 1 C. mand. (4, 35), namentlich
konnten Heiratswerber das proxeneticum einklagen 1. 1. l. 3 D. de proxen.
(50, 14). l. ult. C. de spons. (5, 1).
2) Reyscher, würtemb. Privatr. II. §. 463. Glück, Pandektencomm.
XV. S. 290.
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