Volltext : Lehrbuch der Institutionen des römischen Rechtes

§.  168.  Der  Auftrag.
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wendung  einer  fremden  Wirtschaftskraft  hat,  wie  schon  bemerkt,
der  Auftraggeber  nach  heutigen  wirtschaftlichen  Begriffen  in  der
Regel  einen  Ersatz  zu  leisten  und  daher  ist  im  heutigen  Rechte
das  Mandat  regelmäßig  entgeltlich  und  ein  zweiseitiger  Vertrag. ¬
  Die  Bestimmungen  des  Römischen  Rechts,  wornach  zum
Wesen  des  Mandats  die  Unentgeltlichkeit  gehört!
sind  wegen
gänzlich  veränderter  wirtschaftlicher  Verhältnisse  unanwendbar?)
Die  freie  wirtschaftliche  Arbeit,  welche  in  den  modernen  Staaten
an  die  Stelle  des  Römischen  Sclavenwesens  getreten  ist,  hat  die
Wirtschaftskraft  eines  Menschen  in  vollem  Maße  zu  einem  wirtschaftlichen ¬
  Verkehrsgute  gestempelt,  was  sie  im  Römischen  Rechte
nur  in  sehr  unbedeutendem  Umfange  war.  Daher  finden  wir  denn
auch  bei  den  einzelnen  Arten  der  Mandate  durchgängig  eine  Gegenleistung; ¬
  der  Advocat,  der  Mäkler,  der  Commissionär,  der  Spediteur, ¬
  der  Testamentsexecutor  u.  s.  w.,  sie  alle  erhalten  eine  solche
für  die  Verwendung  ihrer  Wirtschaftskraft.  Es  wird  im  heutigen
Verkehr  durchgängig  Niemand  seine  Wirtschaftskraft  verwenden,
ohne  daß  er  ein  Aequivalent  dafür  beansprucht.  Jeder  Arbeiter
ist  seines  Lohnes  werth.  Aber  allerdings  darf  man  auch  nun
andrerseits  hieraus  nicht  etwa  eine  allgemeine  Präsumtion  der
Entgeltlichkeit  des  Mandats  herleiten.  Weder  Entgeltlichkeit  noch
Unentgeltlichkeit  gehören  zum  Begriffe  des  Mandats;  beide  sind
accidentell.
Irgend  einen  wirtschaftlichen  Vortheil  wird  der  Auftragnehmer
allerdings  durchgängig  im  Auge  haben,  wenn  er  einen  Auftrag
über
immt,  sofern  er  es  nicht  etwa  aus  Freundschaft  thut;  aber
dieser  wirtschaftliche  Vortheil  braucht  durchaus  nicht  immer  in  einer
bestimmten  Gegenleistung  zu  bestehen.  Er  wird  vielleicht  in  der
Erhaltung  der  Kundschaft  oder  einer  Geschäftsverbindung  oder  dgl.
bestehen.  So  liegt  bei  der  Bestellung  einer  Waare,  dem  mit  einem
Transportauftrage  verbundenen  Kaufe  derselben,  dieser  wirtschaft—— ¬

)  §.  fin.  J.  de  mand.  (3,  26).  l.  1  §.  ult.  D.  mand.  (17,  1).  Dieser
Gesichtspunkt  war  übrigens  schon  im  Römischen  Rechte  nicht  aufrecht  erhalten.
l.  6  pr.  D.  l.  c.  l.  7.  1.  56  §.  3  eod.  l.  1  C.  mand.  (4,  35),  namentlich
konnten  Heiratswerber  das  proxeneticum  einklagen  1.  1.  l.  3  D.  de  proxen.
(50,  14).  l.  ult.  C.  de  spons.  (5,  1).
2)  Reyscher,  würtemb.  Privatr.  II.  §.  463.  Glück,  Pandektencomm.
XV.  S.  290.
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