De contrahenda emtione et de pactis etc. 21
cher von beyden Theilen sich in dem Jrrthume befindet
Hier sind folgende Fälle zu unterscheiden.
1) Nur der Verkäufer irrt, der Kaͤufer nicht. Dieser ¬
kennt die wahre Beschaffenheit der Sache, und weiß
es, daß der Verkäufer sich irrt. Hier kann des Käufers
Wissenschaft nicht schlechterdings für einen Dolus gehalten =
werden; sondern es kommt hier auf folgenden Unterschied =
an.
a) Dem Käufer war bekannt, daß die Sache entweder =
gar nicht, oder nicht im Wesentlichen, oder nicht
so gut, als sie seyn sollte, existire, der Verkaͤufer hingegen ¬
denkt, daß sie es sey. Hier ist der Contract an sich
nicht ungültig. Der Kaͤufer ist verbunden, dem Contract ¬
gemaͤß, den versprochenen Kaufpreis zu bezahlen,
und kann solchen, wenn er bezahlt ist, nicht zurüͤckfordern,
Paulus sagt ganz entscheidend L. 57. §. 2. D. h. t.
Ubi emtor quidem sciebat, (sc. domum esse exustam
venditor autem ignorabat; et hic oportet et venditionem ¬
stare, et omne pretium ab emtore venditori, si non
depensum est, solvi: vel si solutum sit, non repeti. Anton ¬
Faber *3) und Gerhatd Noodr **) wollen jedoch
diese Stelle füͤr interpolirt halten. Daß der Kaͤufer
welcher wissentlich eine Sache kaufte, die nicht existirt
das Kaufgeld, was er dem unwissenden Verkäufer dafür
bereits
52) Die von mir in der Lehre von Verträgen Th. IV. §. 298. u.
299. vorgetragenen Grundsätze sind hier nach Thibauta.
a. O. Nr. V. S. 136. ff. berichtiget.
53) Conjecturar. juris civ. Lib. XII. cap. 17. pag. 398. et Rational. ¬
in Pand. ad h. L.
54) De forma emendandi doli mali cap. 11.