Inhaltsverzeichnis : Ausführliche Erläuterung der Pandecten nach Hellfeld (Theil 16, Abt. 1)

De  contrahenda  emtione  et  de  pactis  etc.  21
cher  von  beyden  Theilen  sich  in  dem  Jrrthume  befindet
Hier  sind  folgende  Fälle  zu  unterscheiden.
1)  Nur  der  Verkäufer  irrt,  der  Kaͤufer  nicht.  Dieser ¬
  kennt  die  wahre  Beschaffenheit  der  Sache,  und  weiß
es,  daß  der  Verkäufer  sich  irrt.  Hier  kann  des  Käufers
Wissenschaft  nicht  schlechterdings  für  einen  Dolus  gehalten =
  werden;  sondern  es  kommt  hier  auf  folgenden  Unterschied =
  an.
a)  Dem  Käufer  war  bekannt,  daß  die  Sache  entweder =
  gar  nicht,  oder  nicht  im  Wesentlichen,  oder  nicht
so  gut,  als  sie  seyn  sollte,  existire,  der  Verkaͤufer  hingegen ¬
  denkt,  daß  sie  es  sey.  Hier  ist  der  Contract  an  sich
nicht  ungültig.  Der  Kaͤufer  ist  verbunden,  dem  Contract ¬
  gemaͤß,  den  versprochenen  Kaufpreis  zu  bezahlen,
und  kann  solchen,  wenn  er  bezahlt  ist,  nicht  zurüͤckfordern,
Paulus  sagt  ganz  entscheidend  L.  57.  §.  2.  D.  h.  t.
Ubi  emtor  quidem  sciebat,  (sc.  domum  esse  exustam
venditor  autem  ignorabat;  et  hic  oportet  et  venditionem ¬
  stare,  et  omne  pretium  ab  emtore  venditori,  si  non
depensum  est,  solvi:  vel  si  solutum  sit,  non  repeti.  Anton ¬
  Faber  *3)  und  Gerhatd  Noodr  **)  wollen  jedoch
diese  Stelle  füͤr  interpolirt  halten.  Daß  der  Kaͤufer
welcher  wissentlich  eine  Sache  kaufte,  die  nicht  existirt
das  Kaufgeld,  was  er  dem  unwissenden  Verkäufer  dafür
bereits
52)  Die  von  mir  in  der  Lehre  von  Verträgen  Th.  IV.  §.  298.  u.
299.  vorgetragenen  Grundsätze  sind  hier  nach  Thibauta.
a.  O.  Nr.  V.  S.  136.  ff.  berichtiget.
53)  Conjecturar.  juris  civ.  Lib.  XII.  cap.  17.  pag.  398.  et  Rational. ¬
  in  Pand.  ad  h.  L.
54)  De  forma  emendandi  doli  mali  cap.  11.
            
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