Objekt : Rabe, Emil: Gewerbeordnung für das Deutsche Reich

II.  Erforderniß  besonderer  Genehmigung.  §  18.
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§  18.
Werden  keine  Einwendungen  angebracht,  so  hat  die  Behörde ¬
  zu  prüfen,  ob  die  Anlage  erhebliche  Gefahren,  Nachtheile
oder  Belästigungen  für  das  Publikum  herbeiführen  könne.  Auf
Grund  dieser  Prüfung,  welche  sich  zugleich  auf  die  Beachtung
der  bestehenden  bau-,  feuer-  und  gesundheitspolizeilichen  Vorschriften ¬
  erstreckt,  ist  die  Genehmigung  zu  versagen,  oder,  unter
Festsetzung  der  sich  als  nöthig  ergebenden  Bedingungen,  zu
ertheilen.  Zu  den  letzteren  gehören  auch  diejenigen  Anordnungen, ¬
  welche  zum  Schutze  der  Arbeiter  gegen  Gefahr  für
Gesundheit  und  Leben  nothwendig  sind.  Der  Bescheid  ist
schriftlich  auszufertigen  und  muß  die  festgesetzten  Bedingungen
enthalten;  er  muß  mit  Gründen  versehen  sein,  wenn  die  Genehmigung ¬
  versagt  oder  nur  unter  Bedingungen  ertheilt  wird.
Zu  §  18.
1.  Vergleiche  die  §§  4  und  5  der  Einführungs=Verordnung
24.  December  1888,  Anlage  2.
vom
2.  Die  II.  Anweisung  zur  Ausführung  sagt  hierzu  in  den  §§  14
und
15  Folgendes:
Der  Bezirkspräsident  prüft  die  Anlage  nach  den  in  §  18  der  Gewerbeordnung ¬
  gegebenen  Vorschriften  und  erhebt  die  zu  diesem  Zweck
erforderlichen  technischen  Gutachten.
sind  in  der  Regel  der  Fabrikaufsichtsbeamte
Zur  Begutachtung
(§  139b  der  Gewerbeordnung)  oder  dessen  Assistenten  heranzuziehen,
außerdem  nach  Lage  der  Sache  die  sonst  zuständigen  technischen  Behörden.
Die  Einvernehmung  des  Gesundheitsrathes  bleibt  dem  Ermessen  des
Bei
irtspräsidenten  überlassen.
Sind  Einwendungen  nicht  erhoben  worden,  und  kann  die  Genehmigung ¬
  zur  Ausführung  ohne  weitere  Bedingungen  nach  dem  Antrag
des  Unternehmers  ertheilt  werden,  oder  erklärt  der  Unternehmer  sich
mit  den  in  Aussicht  genommenen  Bedingungen  vorher  einverstanden,
tigt  der  Bezirkspräsident  die  Genehmigungsurkunde  aus  (§  4  der
Verordnung  vom  24.  December  1888).  In  allen  übrigen  Fällen  ergeht
zunächst  Beschluß.  Vor  Erlaß  desselben  können  die  Parteien  (§  21,
Z.  4  der  Gewerbeordnung)  erforderlichen  Falles  zu  nochmaliger  Verhandlung ¬
  vor  einen  Beauftragten  des  Bezirkspräsidenten  geladen  werden;
in  diesem  Falle  ist  den  Parteien  der  wesentliche  Inhalt  der  erhobenen
Gutachten  vor  dem  Termin  mitzutheilen.
Der  Beschluß  hat  die  Gesetzesbestimmungen  zu  enthalten,  auf  denen
die  Entscheidung  beruht,  und  ist  mit  Entscheidungsgründen  zu  versehen.
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Derselbe  hat  ferner,  falls  die  Anlage  für  zulässig  erllart  wird,  darauf
heilung  der  Genehmigungsurkunde  die  Aushinzuweisen, ¬
  daß  vor  Er
führung  der  Anlage  nicht  gestattet  ist.  Auch  sind  in  demselben  die  Kosten
gemäß  §  22  der  Gewerbeordnung  festzusetzen.
Der  Beschluß  ist  dem  Unternehmer,  sowie  den  Widersprechenden,
gegebenen  Falles  dem  Zustellungsbevollmächtigten  zuzustellen.
Ist  die  auf  Zulassung  der  Anlage  lautende  Entscheidung  des  Be¬
            
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