Volltext : Meyer, Hermann: ¬Das preußische Grundbuchrecht im gemeinrechtlichen Theile Hannovers, besonders in der Uebergangszeit

Einf.=Gesetz.
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3.  (S.  41,  43.)
Unter  den  Prozeßvorschriften,  welche  nach  den  eingeführten
Gesetzen  Anwendung  finden,  sind  die  Vorschriften  des  in  der  Provinz ¬
  Hannover  geltenden  Prozeßrechts  zu  verstehen.
Die  Vorschriften  der  bürgerlichen  Prozeßordnung  vom  8.  November ¬
  1850  über  öffentliche  Ladungen  finden  in  Verbindung  mit
den  §§.  103  bis  111  der  Grundbuchordnung  auf  das  Grundbuchwesen ¬
  entsprechende  Anwendung.  Ein  vollstreckbares  Erkenntniß
ist  von  dem  Grundbuchamte  einem  rechtskräftigen  gleich  zu  achten.
Ueber  das  Gesuch  auf  Eintragung  einer  Vormerkung,  sowie
über  den  Antrag  auf  Vermerk  eines  Widerspruches  im  Falle  des
§.  60  des  Gesetzes  über  den  Eigenthumserwerb  2c.  vom  5.  Mai
1872  ist  von  dem  Prozeßrichter  nach  den  Vorschriften  über  das
Verfahren  im  Arrestprozeß  zu  entscheiden.
§.  4.
Unter  dem  Gericht  der  belegenen  Sache  ist  das  Amtsgericht
zu  verstehen.
§.  5.  (S.  71.)
An  die  Stelle  des  §.  20,  Absatz  1  der  §§.  22,  23,  24  der
Grundbuchordnung  treten  folgende  Bestimmungen:
Das  Grundbuchwesen  gehört  zur  Zuständigkeit  der  Amtsgerichte. ¬

Jedes  Amtsgericht  bildet  ein  Grundbuchamt.
Die  Dienstaufsicht  und  die  Beschwerdeführung  wird  durch
die  Vorschriften  geregelt,  welche  in  Sachen  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  gelten.
§.  6.
Auf  dem  Titel  des  Grundbuchblattes  oder  Artikels  ist  bei  ländlichen ¬
  Grundstücken  auch  das  Amt  anzugeben.
An  Stelle  des  Landrathes  ist  nach  §.  57  der  Grundbuchordnung ¬
  die  Benachrichtigung  an  den  Kreishauptmann  zu  richten.
§.  7.  (S.  18.)
Im  Falle  des  getheilten  Eigenthums  ist  unter  dem  Eigenthümer ¬
  und  dem  Eigenthum  der  Untereigenthümer  und  das  Untereigenthum ¬
  zu  verstehen.
§.  8.  (S.  122.)
Die  bestehenden  Rechtsnormen,  nach  welchen  die  Theilung
eines  Bauerhofes,  die  Veräußerung  einzelner  Theile  desselben,
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